Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 1–79Current language: DE
- Digital operational resilience in the financial sector
Basic legislative acts
- DORA regulation
Artikel 1 Gegenstand
Summary What does Article 1 of the DORA regulation say?
This is the foundational article of DORA, setting out its overarching purpose and scope.
Its core aim is to achieve a high common level of digital operational resilience across the financial sector by laying down uniform requirements.
It maps out the four broad pillars the regulation addresses: obligations on financial entities themselves (covering ICT risk management, incident reporting, resilience testing, and third-party risk management), requirements around contracts with ICT third-party service providers, an Oversight Framework for critical ICT third-party service providers, and rules on cooperation and enforcement among competent authorities.
It also clarifies DORA's relationship with Directive (EU) 2022/2555 (NIS2), positioning DORA as a sector-specific act for financial entities, and carves out Member State responsibilities for public security, defence, and national security.
Important points:
- Comply with uniform requirements across five key areas: ICT risk management, incident reporting, resilience testing, cyber threat information sharing, and ICT third-party risk management.
- Contractual arrangements with ICT third-party service providers and the oversight of critical ones are explicitly brought within the regulation's scope.
- DORA is designated as a sector-specific act under NIS2, and Member State responsibilities for national security and defence are unaffected.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Um ein hohes gemeinsames Niveau an digitaler operationaler Resilienz zu erreichen, werden in dieser Verordnung einheitliche Anforderungen für die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen, die die Geschäftsprozesse von Finanzunternehmen unterstützen, wie folgt festgelegt:
auf Finanzunternehmen anwendbare Anforderungen in Bezug auf:
Risikomanagement im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT);
Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle und — auf freiwilliger Basis — erheblicher Cyberbedrohungen an die zuständigen Behörden;
Meldung schwerwiegender zahlungsbezogener Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle durch in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d aufgeführte Finanzunternehmen an die zuständigen Behörden;
Tests der digitalen operationalen Resilienz;
Austausch von Informationen und Erkenntnissen in Bezug auf Cyberbedrohungen und Schwachstellen;
Maßnahmen für das solide Management des IKT-Drittparteienrisikos;
Anforderungen in Bezug auf vertragliche Vereinbarungen zwischen IKT-Drittdienstleistern und Finanzunternehmen;
Vorschriften über die Einrichtung und Ausführung des Überwachungsrahmens für kritische IKT-Drittdienstleister bei der Erbringung von Dienstleistungen für Finanzunternehmen;
Vorschriften über die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden und Vorschriften über die Beaufsichtigung und Durchsetzung aller von dieser Verordnung erfassten Sachverhalte durch zuständige Behörden.
In Bezug auf Finanzunternehmen, die gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 als wesentliche oder wichtige Unternehmen ermittelt wurden, gilt diese Verordnung für die Zwecke von Artikel 4 der genannten Richtlinie als sektorspezifischer Rechtsakt der Union.
Diese Verordnung lässt die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für grundlegende Funktionen des Staates in Bezug auf die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung und die nationale Sicherheit im Einklang mit dem Unionsrecht unberührt.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 1 Financial system's vulnerability
Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) unterstützen im digitalen Zeitalter komplexe Systeme, die für alltägliche Aktivitäten eingesetzt werden. Sie sorgen dafür, dass Schlüsselsektoren unserer Volkswirtschaften, einschließlich des Finanzsektors, am Laufen gehalten werden, und verbessern das Funktionieren des Binnenmarkts. Die zunehmende Digitalisierung und Vernetzung verstärken auch das IKT-Risiko, das die Gesellschaft insgesamt — und insbesondere das Finanzsystem — anfälliger für Cyberbedrohungen oder IKT-Störungen macht. Während die allgegenwärtige Nutzung von IKT-Systemen und die hohe Digitalisierung und Konnektivität heute grundlegende Merkmale der Tätigkeiten von Finanzunternehmen der Union sind, muss ihre digitale Resilienz erst noch besser angegangen und in ihre allgemeinen operativen Rahmen integriert werden.
Erwägungsgrund 2 Digitization of financial services
Die Nutzung von IKT hat in den letzten Jahrzehnten einen derart zentralen Stellenwert bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen erlangt, dass sie heute entscheidend zur Ausführung typischer alltäglicher Aufgaben aller Finanzunternehmen beiträgt. Auf Digitalisierung beruhen heute beispielsweise Zahlungen, die von bargeld- und papiergestützten Methoden zunehmend auf die Nutzung digitaler Lösungen verlagert wurden, sowie Wertpapierclearing und -abrechnungssysteme, elektronischer und algorithmischer Handel, Darlehens- und Finanzierungsgeschäfte, Peer-to-Peer-Finanzierung, Bonitätseinstufung, Schadensmanagement und Back-Office-Transaktionen. Auch der Versicherungssektor hat sich durch den Einsatz von IKT verändert — vom Aufkommen digitaler Versicherungsvermittler, die ihre Dienste online anbieten und mit InsurTech arbeiten, bis hin zu digitalen Versicherungsgeschäften. Das Finanzwesen ist nicht nur sektorweit weitgehend digital geworden, sondern die Digitalisierung hat auch die Verflechtungen und Abhängigkeiten innerhalb des Finanzsektors sowie von Infrastrukturen Dritter und Drittdienstleistern verstärkt.
Erwägungsgrund 3 Systemic vulnerabilities
Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) bekräftigte in einem Bericht aus dem Jahr 2020 über systemische Cyberrisiken, wie das bestehende hohe Maß an Verflechtungen zwischen Finanzunternehmen, Finanzmärkten und Finanzmarktinfrastrukturen und insbesondere die gegenseitigen Abhängigkeiten ihrer IKT-Systeme eine Systemanfälligkeit herbeiführen könnten, da lokalisierte Cybervorfälle in einem der rund 22 000 Finanzunternehmen der Union über geografische Grenzen hinweg rasch auf das gesamte Finanzsystem übergreifen könnten. Schwerwiegende IKT-Sicherheitsverletzungen, die im Finanzsektor auftreten können, betreffen nicht nur Finanzunternehmen, die isoliert betrachtet werden. Ebenso können sich hierdurch ermittelte Schwachstellen über die Übertragungskanäle des Finanzsystems verbreiten und die Stabilität des Finanzsystems der Union beeinträchtigen, etwa durch Liquiditätsengpässe und einen allgemeinen Verlust des Vertrauens in die Finanzmärkte.
Erwägungsgrund 4 International efforts to enhance resilience
Politische Entscheidungsträger, Regulierungsbehörden und Normungsgremien auf internationaler Ebene, Unionsebene und nationaler Ebene haben sich in den letzten Jahren mit dem IKT-Risiko befasst, um die digitale Resilienz zu stärken, Standards festzulegen und die Regulierungs- und Aufsichtsarbeit zu koordinieren. Auf internationaler Ebene sind der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, der Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen, der Rat für Finanzstabilität, das Institut für Finanzstabilität sowie die G7 und G20 bestrebt, den zuständigen Behörden und Marktteilnehmern in verschiedenen Rechtsordnungen Instrumente an die Hand zu geben, um die Resilienz ihrer Finanzsysteme zu stärken. Diesen Arbeiten lag auch die Notwendigkeit zugrunde, das IKT-Risiko im Kontext eines stark vernetzten globalen Finanzsystems zu berücksichtigen und sich um mehr Kohärenz der relevanten bewährten Verfahren zu bemühen.
Erwägungsgrund 5 ICT risk has been less in focus
Das IKT-Risiko bleibt trotz gezielter politischer und legislativer Initiativen auf Unionsebene und nationaler Ebene eine Herausforderung für die operationale Resilienz, Leistungsfähigkeit und Stabilität des Finanzsystems der Union. Mit den Reformen nach der Finanzkrise von 2008 wurde in erster Linie die finanzielle Resilienz des Finanzsektors der Union gestärkt und darauf abgezielt, die Wettbewerbsfähigkeit und Stabilität der Union aus wirtschaftlicher, aufsichtsrechtlicher und marktpolitischer Sicht zu bewahren. Obwohl IKT-Sicherheit und digitale Resilienz Bestandteil des operationellen Risikos sind, standen sie in der Zeit nach der Finanzkrise weniger im Fokus der Regulierungsagenda und wurden nur in einigen Bereichen der Unionspolitik für Finanzdienstleistungen und Regulierung oder nur in wenigen Mitgliedstaaten weiterentwickelt.
Erwägungsgrund 6 FinTech Action plan
In ihrer Mitteilung mit dem Titel „FinTech-Aktionsplan: für einen wettbewerbsfähigeren und innovativen europäischen Finanzsektor“ vom 8. März 2018 hob die Kommission hervor, wie überaus wichtig es ist, den Finanzsektor der Union widerstandsfähiger zu machen, auch aus operativer Sicht, um seine technologische Sicherheit und sein reibungsloses Funktionieren sowie seine rasche Wiederherstellung nach IKT-Sicherheitsverletzungen und -Vorfällen zu gewährleisten, damit Finanzdienstleistungen in der gesamten Union — auch in Stresssituationen — wirksam und reibungslos erbracht werden können und gleichzeitig das Vertrauen der Verbraucher und der Märkte gewahrt wird.
Erwägungsgrund 7 ESAs' call for sector-specific initiative
Im April 2019 veröffentlichten die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, EIOPA) und die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, ESMA) (zusammen als „Europäische Aufsichtsbehörden“ oder „ESA“, im Folgenden „ESA“) gemeinsam fachliche Gutachten, in denen ein kohärenter Ansatz für das IKT-Risiko im Finanzbereich gefordert und empfohlen wurde, die digitale operationale Resilienz der Finanzdienstleistungsbranche durch eine sektorspezifische Initiative der Union auf verhältnismäßige Weise zu stärken.
Erwägungsgrund 8 No ICT risk in the Single Rulebook
Der Finanzsektor der Union wird durch ein einheitliches Regelwerk (Single Rulebook) reguliert und unterliegt einem europäischen Finanzaufsichtssystem. Dennoch wurden Bestimmungen über die digitale operationale Resilienz und die IKT-Sicherheit noch nicht vollständig oder konsequent harmonisiert, obwohl die digitale operationale Resilienz für die Gewährleistung von Finanzstabilität und Marktintegrität im digitalen Zeitalter von entscheidender Bedeutung und nicht weniger wichtig ist als beispielsweise gemeinsame Aufsichts- oder Marktverhaltensstandards. Daher sollten das einheitliche Regelwerk und das Aufsichtssystem so weiterentwickelt werden, dass sie auch die digitale operationale Resilienz abdecken, indem die Mandate der zuständigen Behörden gestärkt werden, damit sie zur Wahrung der Integrität und der Effizienz des Binnenmarkts und zur Förderung seines ordnungsgemäßen Funktionierens des Managements des IKT-Risikos im Finanzsektor überwachen können.
Erwägungsgrund 9 Disparities and obstacles to the internal market
Rechtliche Unterschiede und ungleiche nationale Regulierungs- oder Aufsichtsansätze in Bezug auf das IKT-Risiko schaffen Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen und erschweren grenzüberschreitend tätigen Finanzunternehmen die reibungslose Ausübung der Niederlassungsfreiheit und die Erbringung von Dienstleistungen. Auch der Wettbewerb zwischen denselben Arten von Finanzunternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind, könnte verzerrt werden. Dies gilt insbesondere in Bereichen, in denen die Harmonisierung auf Unionsebene bislang sehr begrenzt — wie beim Testen der digitalen operationalen Resilienz — oder gar nicht vorhanden ist — wie bei der Überwachung des IKT-Drittparteienrisikos. Unterschiede, die sich aus den auf nationaler Ebene geplanten Entwicklungen ergeben, könnten weitere Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts schaffen, die sich nachteilig auf die Marktteilnehmer und die Finanzstabilität auswirken.
Erwägungsgrund 10 Gaps and overlaps in ICT risk provisions
Da die einschlägigen Bestimmungen über IKT-Risiken bisher auf Unionsebene nur auf unvollständige Art und Weise angegangen wurden, bestehen Lücken oder Überschneidungen in wichtigen Bereichen — wie der Meldung IKT-bezogener Vorfälle und Tests der digitalen operationalen Resilienz — sowie Unstimmigkeiten aufgrund sich abzeichnender unterschiedlicher nationaler Vorschriften oder einer kostenineffizienten Anwendung sich überschneidender Vorschriften. Dies ist besonders schädlich für intensive IKT-Nutzer wie den Finanzsektor, da technologische Risiken keine Grenzen haben und der Finanzsektor seine Dienste auf breiter grenzüberschreitender Basis inner- und außerhalb der Union erbringt. Einzelne Finanzunternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind oder über mehrere Zulassungen verfügen (z. B. kann ein Finanzunternehmen eine Lizenz für eine Bank, eine Wertpapierfirma und ein Zahlungsinstitut besitzen, die jeweils von einer anderen zuständigen Behörde in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausgestellt wurde), stehen bei der alleinigen und kohärenten und kostenwirksamen Bewältigung des IKT-Risikos und der Abmilderung nachteiliger Auswirkungen von IKT-Vorfällen vor operativen Herausforderungen.
Erwägungsgrund 11 Approximation of law
Da das einheitliche Regelwerk nicht mit einem umfassenden Rahmen für IKT oder operationelle Risiken einhergeht, ist eine weitere Harmonisierung der wichtigsten Anforderungen an die digitale operationale Resilienz für alle Finanzunternehmen erforderlich. Die Entwicklung der IKT-Kapazitäten und der allgemeinen Resilienz durch Finanzunternehmen auf der Grundlage dieser Kernanforderungen, um operativen Ausfällen standzuhalten, würde dabei helfen, die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte der Union zu erhalten, und auf diese Weise dazu beitragen, ein hohes Schutzniveau für Anleger und Verbraucher in der Union sicherzustellen. Da diese Verordnung zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen soll, sollte sie sich auf die Bestimmungen von Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der Auslegung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) stützen.
Erwägungsgrund 12 Consolidation and upgrading of ICT risk requirements
Mit dieser Verordnung sollen die Anforderungen mit Blick auf IKT-Risiken im Rahmen der Anforderungen an das operationelle Risiko konsolidiert und verbessert werden, die bisher in verschiedenen Rechtsakten der Union gesondert behandelt wurden. Diese Rechtsakte deckten zwar die wichtigsten Kategorien finanzieller Risiken ab (z. B. Kreditrisiko, Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, Liquiditätsrisiko und Marktrisiko), waren aber bei ihrer Annahme nicht umfassend auf alle Komponenten der operationalen Resilienz ausgerichtet. Bei der Weiterentwicklung der Vorschriften über das operationelle Risiko in diesen Rechtsakten der Union wurde häufig ein traditioneller quantitativer Ansatz zur Bewältigung von Risiken (d. h. die Festlegung einer Kapitalvorgabe zur Absicherung gegen das IKT-Risiko) bevorzugt, anstelle gezielter qualitativer Vorschriften für den Schutz, die Erkennung, Eindämmung, Wiederherstellung und die Sanierungskapazitäten bei IKT-bezogenen Vorfällen oder für die Kapazitäten für Meldungen und Tests digitaler Technologie. Mit diesen Rechtsakten sollten in erster Linie wesentliche Vorschriften über die Beaufsichtigung, die Integrität oder das Verhalten des Marktes abgedeckt und aktualisiert werden. Indem die verschiedenen Vorschriften über IKT-Risiken konsolidiert und verbessert werden, sollten alle Bestimmungen, die sich mit digitalen Risiken im Finanzsektor befassen, erstmals in einheitlicher Weise in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden. Somit schließt diese Verordnung Lücken oder behebt Unstimmigkeiten in einigen der vorausgehenden Rechtsakte (auch in Bezug auf die darin verwendete Terminologie) und nimmt durch gezielte Vorschriften über die Kapazitäten für das IKT-Risikomanagement, die Meldung von Vorfällen, Tests der operationalen Resilienz sowie die Überwachung des IKT-Drittparteienrisikos ausdrücklich auf IKT-Risiken Bezug. Somit sollte diese Verordnung auch für das IKT-Risiko sensibilisieren und berücksichtigen, dass die finanzielle Solidität von Finanzunternehmen durch IKT-Vorfälle und eine mangelnde operationale Resilienz beeinträchtigt werden könnten.
Erwägungsgrund 13 Consistent principle-based rules for addressing ICT risk
Finanzunternehmen sollten bei der Bewältigung von IKT-Risiken denselben Ansatz und dieselben grundsatzbasierten Regeln befolgen, wobei ihrer Größe und ihrem Gesamtrisikoprofil sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte Rechnung zu tragen ist. Kohärenz trägt dazu bei, das Vertrauen in das Finanzsystem zu stärken und dessen Stabilität zu erhalten, insbesondere in Zeiten starker Abhängigkeit von IKT-Systemen, -Plattformen und -Infrastrukturen, die erhöhtes digitales Risiko mit sich bringt. Ebenso sollte durch Einhaltung einer grundlegenden Cyberhygiene verhindert werden, dass der Wirtschaft durch die Minimierung der Auswirkungen und Kosten von IKT-Störfällen hohe Kosten entstehen.
Erwägungsgrund 14 Benefits of a regulation for harmonization
Eine Verordnung hilft, die Komplexität der Regulierung zu verringern, fördert die aufsichtliche Konvergenz, erhöht die Rechtssicherheit und trägt ferner dazu bei, die Befolgungskosten, insbesondere für grenzüberschreitend tätige Finanzunternehmen, zu begrenzen und Wettbewerbsverzerrungen zu verringern. Daher ist die Wahl einer Verordnung zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die digitale operationale Resilienz von Finanzunternehmen am besten geeignet, eine einheitliche und kohärente Anwendung aller Komponenten des IKT-Risikomanagements im Finanzsektor der Union zu gewährleisten.
Erwägungsgrund 15 Inconsistencies in NIS addressed by NIS2
Die Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) stellte den ersten horizontalen Rahmen für die Cybersicherheit auf Unionsebene dar, der auch für drei Arten von Finanzunternehmen, namentlich für Kreditinstitute, Handelsplätze und zentrale Gegenparteien gilt. Da in der Richtlinie (EU) 2016/1148 jedoch ein Mechanismus zur Identifizierung der Betreiber wesentlicher Dienste auf nationaler Ebene vorgesehen ist, wurden nur bestimmte Kreditinstitute, Handelsplätze und zentrale Gegenparteien, die von den Mitgliedstaaten ermittelt wurden, in der Praxis in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufgenommen und daher verpflichtet, die darin festgelegten Anforderungen an die IKT-Sicherheit und die Meldung von Vorfällen zu erfüllen. Die Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) legt ein einheitliches Kriterium dafür fest, welche Unternehmen in ihren Anwendungsbereich fallen (Schwellenwert für die Größe), wobei auch die drei Arten von Finanzunternehmen in ihrem Anwendungsbereich verbleiben.
Erwägungsgrund 16 Lex specialis to NIS2
Da mit dieser Verordnung jedoch das Ausmaß der Harmonisierung in Bezug auf die verschiedenen Komponenten der digitalen Resilienz erhöht wird, indem Anforderungen an das IKT-Risikomanagement und die Meldung von IKT-Vorfällen eingeführt werden, die strenger sind als diejenigen im aktuellen Finanzdienstleistungsrecht der Union, stellt dies auch im Vergleich zu den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2022/2555 eine stärkere Harmonisierung dar. Folglich verkörpert diese Verordnung eine Lex specialis zur Richtlinie (EU) 2022/2555. Es ist zugleich von entscheidender Bedeutung, dass eine enge Beziehung zwischen dem Finanzsektor und dem derzeit in der Richtlinie (EU) 2022/2555 festgelegten horizontalen Rahmen der Union für Cybersicherheit aufrechterhalten wird, um die Kohärenz mit den von den Mitgliedstaaten angenommenen Strategien für Cybersicherheit zu gewährleisten und es Finanzaufsichtsbehörden zu ermöglichen, auf Cybervorfälle aufmerksam gemacht zu werden, die andere unter die genannte Richtlinie fallende Sektoren betreffen.
Erwägungsgrund 17 Separation from national security concerns
Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und unbeschadet der gerichtlichen Überprüfung durch den Gerichtshof sollte diese Verordnung die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die grundlegenden Funktionen des Staates in Bezug auf die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung und den Schutz der nationalen Sicherheit — z. B. in Bezug auf die Bereitstellung von Informationen, die dem Schutz der nationalen Sicherheit zuwiderlaufen würden — unberührt lassen.
Erwägungsgrund 18 Financial entities still part of NIS2 'ecosystem'
Um sektorübergreifendes Lernen zu ermöglichen und Erfahrungen anderer Sektoren beim Umgang mit Cyberbedrohungen wirksam zu nutzen, sollten Finanzunternehmen im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2555 Teil des „Ökosystems“ jener Richtlinie bleiben (z. B. Kooperationsgruppe und Computer-Notfallteam (computer security incident response team, CSIRT)). Die ESA und zuständige nationale Behörden sollten in der Lage sein, sich an den strategischen politischen Diskussionen und der technischen Arbeit der Kooperationsgruppe im Sinne der genannten Richtlinie zu beteiligen, Informationen austauschen und mit den entsprechend der genannten Richtlinie benannten oder eingerichteten zentralen Anlaufstellen weiter zusammenarbeiten. Die nach der vorliegenden Verordnung zuständigen Behörden sollten auch die CSIRT konsultieren und mit ihnen zusammenarbeiten. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten oder eingerichteten zuständigen Behörden um fachliche Beratung ersuchen und Kooperationsvereinbarungen schließen können, mit denen wirksame und schnelle Koordinierungsmechanismen sichergestellt werden sollen.
Erwägungsgrund 19 DORA consumes part of CER directive
Angesichts der engen Verflechtungen zwischen der digitalen Resilienz und der physischen Resilienz von Finanzunternehmen ist in der vorliegenden Verordnung und in der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) ein kohärenter Ansatz in Bezug auf die Resilienz kritischer Einrichtungen erforderlich. Da das IKT-Risikomanagement und die Meldepflichten nach der vorliegenden Verordnung der physischen Resilienz von Finanzunternehmen umfassend Rechnung tragen, sollten die in den Kapiteln III und IV der Richtlinie (EU) 2022/2557 festgelegten Verpflichtungen nicht für Finanzunternehmen gelten, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen.
Erwägungsgrund 20 NIS2 applies to critical ICT TPSPs
Anbieter von Cloud-Computing-Diensten sind eine Kategorie digitaler Infrastruktur, die unter die Richtlinie (EU) 2022/2555 fällt. Der mit dieser Verordnung geschaffene Überwachungsrahmen der Union (im Folgenden „Überwachungsrahmen“) gilt für alle kritischen IKT-Drittdienstleister, einschließlich Anbietern von Cloud-Computing-Diensten, die Finanzunternehmen IKT-Dienstleistungen bereitstellen, und sollte als Ergänzung zu der Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 betrachtet werden. Darüber hinaus sollte der mit dieser Verordnung geschaffene Überwachungsrahmen für Anbieter von Cloud-Computing-Diensten gelten, wenn es keinen horizontalen Rahmen der Union gibt, mit dem eine Behörde für die digitale Überwachung eingerichtet wird.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Wertpapierfirma
(En. investment firm)
Definition
digitale operationale Resilienz
(En. digital operational resilience)
Definition
Netzwerk- und Informationssystem
(En. network and information system)
Definition
IKT-Drittparteienrisiko
(En. ICT third-party risk)
Definition
Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen
(En. security of network and information systems)
Definition
IKT-Drittdienstleister
(En. ICT third-party service provider)
Definition
zentrale Gegenpartei
(En. central counterparty)
Definition
Versicherungsvermittler
(En. insurance intermediary)
Definition
Cyberbedrohung
(En. cyber threat)
Definition
IKT-Dienstleistungen
(En. ICT services)
Definition
IKT-Risiko
(En. ICT risk)
Definition
Zahlungsinstitut
(En. payment institution)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
Definition
Schwachstelle
(En. vulnerability)
Footnote 4
Footnote 9
Footnote 6
Footnote 5
Footnote 7
Footnote 8