Source: OJ L, 2024/1502, 30.5.2024

Current language: DE

Criteria for designating critical service providers

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1502 DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Kriterien für die Einstufung von IKT-Drittdienstleistern als für Finanzunternehmen kritisch

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011(1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1Designation procedure

Um zu beurteilen, ob ein IKT-Drittdienstleister für Finanzunternehmen kritisch ist, sollten die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 im Rahmen eines zweistufigen Bewertungsansatzes Unterkriterien heranziehen. Angesichts der Vielzahl von IKT-Dienstleistungen und der Vielfalt und Zahl der Finanzinstitute, die diese Dienstleistungen nutzen, sollte ein solcher zweistufiger Ansatz zur Anwendung kommen, um die Population der IKT-Drittdienstleister zu filtern und jene IKT-Drittdienstleister zu ermitteln, die am kritischsten sind. Die in Stufe 1 der Bewertung anzulegenden quantitativen Unterkriterien sind notwendig, um eine erste Auswahl der IKT-Drittdienstleister zu treffen, bei denen eine weitere eingehende Analyse anhand der in Stufe 2 der Bewertung heranzuziehenden qualitativen Unterkriterien relevant ist.

Erwägungsgrund 2Importance of activities supported by ICT services

Inwieweit eine von einem IKT-Drittdienstleister bereitgestellte IKT-Dienstleistung kritische oder wichtige Funktionen des Finanzunternehmens unterstützt, wird generell als zentrales Element der Kritikalitätsbewertung erachtet. Daher sollte die Bedeutung der durch IKT-Dienstleistungen unterstützten Tätigkeiten der Finanzunternehmen in alle Unterkriterien der Stufe 1 einfließen. Folglich sollte in Stufe 1 der Bewertung keine gesonderte quantitative Beurteilung der Kritikalität der Funktionen der Finanzunternehmen vorgenommen werden. Stattdessen sollten die Europäischen Aufsichtsbehörden die Kritikalität und Bedeutung der durch IKT-Dienstleistungen unterstützten Funktionen der Finanzunternehmen in der qualitativen zweiten Bewertungsstufe berücksichtigen.

Erwägungsgrund 3Individual and group ICT third-party service providers and subcontractors

Die Bewertung sollte für jeden einzelnen IKT-Drittdienstleister oder, sofern anwendbar, für jede einzelne Gruppe von IKT-Drittdienstleistern vorgenommen werden, falls der IKT-Drittdienstleister im Sinne von Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 einer Gruppe angehört. Um eine umfassende Bewertung der potenziellen systemischen Auswirkungen auf den Finanzsektor der Union zu ermöglichen, sollten die IKT-Unterauftragnehmer von IKT-Drittdienstleistern ebenfalls der Bewertung durch die Europäischen Aufsichtsbehörden unterzogen und gegebenenfalls als kritische IKT-Drittdienstleister eingestuft werden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Bewertungsansatz
  2. Artikel 2Systemische Auswirkungen von IKT-Drittdienstleistern auf die Stabilität, Kontinuität oder Qualität der Erbringung von Finanzdienstleistungen
  3. Artikel 3Systemischer Charakter und Bedeutung der IKT-Dienstleistungen für Finanzunternehmen
  4. Artikel 4Kritikalität oder Bedeutung der Funktionen
  5. Artikel 5Grad der Substituierbarkeit
  6. Artikel 6Informationsquellen für die Kritikalitätsbewertung
  7. Artikel 7Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Februar 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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