Source: OJ L 265, 12.10.2022, pp. 1–66Consolidated text

Current language: DE

Artikel 40 Hochrangige Gruppe


Summary What does Article 40 of the DMA regulation say?

This article establishes a high-level group to support the Commission in implementing the Digital Markets Act.

Drawing together five major European regulatory bodies and networks spanning communications, data protection, competition, consumer protection, and audiovisual media, the group serves as a cross-disciplinary advisory forum.

Its role is to provide the Commission with expertise and recommendations on implementation, enforcement, and regulatory coherence, as well as to flag where the DMA intersects or potentially conflicts with other sector-specific rules.

The group connects directly to the Commission's broader enforcement and market investigation activities, including those under Articles 17, 18, and 19.

Important points:

  • The Commission is required to establish and chair the high-level group, providing it with secretariat services and convening it at least once per calendar year.
  • The high-level group must submit an annual report to the Commission, the European Parliament, and the Council, identifying interactions between the DMA and other sector-specific regulations.
  • The high-level group may advise the Commission on whether rules in the Regulation need to be amended, added, or removed in the context of market investigations into new services and practices.

Springlex's summary of the article is a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Die Kommission richtet eine hochrangige Gruppe für das Gesetz über digitale Märkte (im Folgenden „hochrangige Gruppe“) ein.

    1. Die hochrangige Gruppe setzt sich aus den folgenden europäischen Gremien und Netzwerken zusammen:

      1. Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;

      2. Europäischer Datenschutzbeauftragter und Europäischer Datenschutzausschuss;

      3. Europäisches Wettbewerbsnetz;

      4. Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz;

      5. Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste.

    1. Die in Absatz 2 genannten europäischen Gremien und Netzwerke verfügen jeweils über die gleiche Zahl von Vertretern in der hochrangigen Gruppe. Die Gesamtzahl der Mitglieder der hochrangigen Gruppe darf 30 nicht überschreiten.

    1. Die Kommission stellt Sekretariatsdienste für die hochrangige Gruppe bereit, um ihre Arbeit zu erleichtern. Die Kommission führt den Vorsitz der hochrangigen Gruppe und nimmt an ihren Sitzungen teil. Die hochrangige Gruppe tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr auf Ersuchen der Kommission. Die Kommission beruft ferner eine Sitzung der Gruppe ein, wenn dies von einer Mehrheit der Mitglieder der Gruppe beantragt wird, um eine spezifische Frage zu erörtern.

    1. Die hochrangige Gruppe kann der Kommission Beratung und Fachwissen in den Bereichen, die in die Zuständigkeit ihrer Mitglieder fallen, bereitstellen; dazu gehören unter anderem:

      1. Beratung und Empfehlungen innerhalb ihres Fachbereichs, die für alle allgemeinen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Durchsetzung dieser Verordnung von Belang sind; oder

      2. Beratung und Fachwissen zur Förderung eines einheitlichen Regulierungsansatzes in Bezug auf verschiedene Regulierungsinstrumente.

    1. Die hochrangige Gruppe kann insbesondere die bestehenden und potenziellen Wechselwirkungen zwischen dieser Verordnung und den sektorspezifischen Vorschriften, die von den nationalen Behörden, aus denen die in Absatz 2 genannten europäischen Gremien und Netzwerke zusammengesetzt sind, angewandt werden, ermitteln und beurteilen und der Kommission einen jährlichen Bericht vorlegen, in dem diese Beurteilung dargelegt wird und potenzielle regulierungsübergreifende Fragen ermittelt werden. Diesem Bericht können Empfehlungen beigefügt werden, die auf einheitliche fachübergreifende Ansätze und Synergien zwischen der Anwendung dieser Verordnung und anderer sektorspezifischer Vorschriften abzielen. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

    1. Im Kontext von Marktuntersuchungen in Bezug auf neue Dienste und neue Praktiken kann die hochrangige Gruppe der Kommission Fachwissen zur Notwendigkeit der Änderung, Ergänzung oder Streichung von Bestimmungen dieser Verordnung bereitstellen, damit sichergestellt wird, dass die digitalen Märkte in der gesamten Union bestreitbar und fair sind.

We're continuously improving our platform to serve you better.

Your feedback matters! Let us know how we can improve.

Found a bug?

Springflod is a Swedish boutique consultancy firm specialising in cyber security within the financial services sector.

We offer professional services concerning information security governance, risk and compliance.

Crafted with ❤️ by Springflod