Source: OJ L 265, 12.10.2022, pp. 1–66 · Consolidated textCurrent language: DE
- Digital markets act
Basic legislative acts
- DMA regulation
Artikel 23 Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen
Summary What does Article 23 of the DMA regulation say?
This is a detailed article granting the Commission broad on-site inspection powers over undertakings and associations of undertakings.
It covers the full lifecycle of an inspection: the powers available to Commission officials on the ground, the cooperation required from inspected parties, the role of national competent authorities and national judicial authorities, and what happens when an undertaking resists.
The article connects closely to Article 30 and Article 31, as fines and periodic penalty payments are explicitly referenced as consequences for obstructing or providing misleading information during an inspection.
It also links to Article 26(2), which governs the appointment of auditors and experts who may assist during the process.
Important points:
- Undertakings and associations of undertakings are required to submit to Commission inspections, including granting access to premises, records, IT systems, algorithms, and data-handling practices, and must not obstruct or provide incorrect or misleading information.
- The Commission must produce a written authorisation before exercising inspection powers, and must notify the relevant national competent authority in good time before the inspection takes place.
- National judicial authorities may review whether coercive measures are arbitrary or excessive, but may not call into question the necessity of the inspection itself — the lawfulness of the Commission decision is subject to review only by the Court of Justice.
Springlex's summary of the article is a reading aid, not a substitute for the legal text.
Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung alle erforderlichen Nachprüfungen bezüglich Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durchführen.
Die mit den Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen sind befugt,
alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zu betreten,
die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, zu prüfen,
Kopien oder Auszüge gleich in welcher Form aus diesen Büchern und Geschäftsunterlagen anzufertigen oder zu verlangen,
von dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu der Organisation, der Funktionsweise, dem IT-System, den Algorithmen, der Datenverwaltung und dem Geschäftsgebaren sowie einen entsprechenden Zugang zu verlangen sowie die abgegebenen Erläuterungen mit beliebigen technischen Mitteln aufzuzeichnen oder zu dokumentieren,
betriebliche Räumlichkeiten und Bücher oder Unterlagen jeder Art für die Dauer der Nachprüfung in dem hierfür erforderlichen Ausmaß zu versiegeln,
von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Fakten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und ihre Antworten mit beliebigen technischen Mitteln zu Protokoll zu nehmen.
Zur Durchführung von Nachprüfungen kann die Kommission die Unterstützung von nach Artikel 26 Absatz 2 benannten Prüfern oder Sachverständigen anfordern sowie die Unterstützung der für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt werden soll.
Bei Nachprüfungen können die Kommission und die von ihr benannten Prüfer oder Sachverständigen und die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt werden soll, von dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zur Organisation, der Funktionsweise, dem IT-System, den Algorithmen, der Datenverwaltung und dem Geschäftsgebaren sowie einen entsprechenden Zugang verlangen. Die Kommission und die von ihr benannten Prüfer oder Sachverständigen und die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt werden soll, können alle Vertreter oder Beschäftigten des Unternehmens befragen.
Die mit Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Auftrags aus, in dem der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung bezeichnet sind und auf die in Artikel 30 vorgesehenen Geldbußen für den Fall hingewiesen wird, dass die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorgelegt werden oder die Antworten auf die nach den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels gestellten Fragen unrichtig oder irreführend sind. Die Kommission unterrichtet die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt werden soll, über die Nachprüfung rechtzeitig vor deren Beginn.
Die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, Nachprüfungen zu dulden, die durch einen Beschluss der Kommission angeordnet wurden. In diesem Beschluss werden Gegenstand und Zweck der Nachprüfung genannt, das Datum des Beginns der Nachprüfung festgelegt und auf die in den Artikeln 30 bzw. 31 vorgesehenen Geldbußen und Zwangsgelder sowie auf das Recht hingewiesen, diesen Beschluss vom Gerichtshof überprüfen zu lassen.
Bedienstete der für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt werden soll, sowie die von dieser Behörde ermächtigten oder benannten Personen unterstützen auf Ersuchen dieser Behörde oder der Kommission die Bediensteten und die anderen von der Kommission ermächtigten Begleitpersonen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Befugnisse.
Stellen die beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen fest, dass sich ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Nachprüfung widersetzt, so gewährt der betreffende Mitgliedstaat die erforderliche Unterstützung, gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde, damit die Bediensteten der Kommission ihren Nachprüfungsauftrag erfüllen können.
Setzt die Amtshilfe nach Absatz 8 dieses Artikels nach nationalen Vorschriften eine gerichtliche Genehmigung voraus, so ist diese von der Kommission oder der für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats oder von von diesen Behörden dazu ermächtigen Bediensteten zu beantragen. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.
Wird die in Absatz 9 dieses Artikels genannte Genehmigung beantragt, so überprüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der Kommission echt ist und die beantragten Zwangsmaßnahmen weder willkürlich noch, gemessen am Gegenstand der Nachprüfung, unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die Kommission direkt oder über die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, um ausführliche Erläuterungen ersuchen, insbesondere zu den Gründen, aus denen die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung vermutet, sowie zur Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und zur Art der Beteiligung des betreffenden Unternehmens. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Nachprüfung in Frage stellen noch Auskünfte aus den Akten der Kommission verlangen. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Kommissionsbeschlusses ist dem Gerichtshof vorbehalten.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Unternehmen
(En. undertaking)
Definition
Kontrolle
(En. control)