Source: OJ L 265, 12.10.2022, pp. 1–66 · Consolidated textCurrent language: DE
- Digital markets act
Basic legislative acts
- DMA regulation
Artikel 10 Befreiung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit
Summary What does Article 10 of the DMA regulation say?
This article establishes a narrow exemption mechanism that allows gatekeepers to be relieved, fully or partially, from specific obligations under Articles 5, 6, or 7.
It sits alongside Article 9, which provides a separate suspension route based on threats to a gatekeeper's economic viability.
Article 10 is distinct in that it addresses a far more restricted set of grounds: exemptions here can only be granted on grounds of public health or public security, making this a genuinely exceptional carve-out rather than a general escape route.
The Commission retains oversight throughout, with mandatory annual reviews of any exemption granted and the ability to lift it if the justifying conditions no longer hold.
Important points:
- The Commission is the sole decision-maker on exemptions, which can be requested by a gatekeeper or initiated by the Commission itself.
- Exemptions from gatekeeper obligations under Articles 5, 6, or 7 are only available on grounds of public health or public security — no other justification qualifies.
- The Commission must review any granted exemption at least every year and can lift it wholly or partially if circumstances change.
Springlex's summary of the article is a reading aid, not a substitute for the legal text.
Die Kommission kann auf einen mit Gründen versehenen Antrag eines Torwächters hin oder von Amts wegen einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem sie ihren Beschluss darlegt, den Torwächter ganz oder teilweise von einer bestimmten Verpflichtung nach den Artikeln 5, 6 oder 7 in Bezug auf einen im Benennungsbeschluss nach Artikel 3 Absatz 9 aufgeführten zentralen Plattformdienst zu befreien, falls die Befreiung aus den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Gründen gerechtfertigt ist (im Folgenden „Befreiungsbeschluss“). Die Kommission erlässt einen solchen Befreiungsbeschluss innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen mit Gründen versehenen Antrags und legt eine Begründung vor, in der die Gründe für die Befreiung erläutert werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Wird eine Befreiung gemäß Absatz 1 gewährt, so überprüft die Kommission ihren Befreiungsbeschluss, falls der Grund für die Befreiung nicht mehr besteht, mindestens aber einmal jährlich. Infolge einer solchen Überprüfung hebt die Kommission die Befreiung entweder ganz oder teilweise auf oder beschließt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 nach wie vor erfüllt sind.
Eine Befreiung nach Absatz 1 kann ausschließlich aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit gewährt werden.
In dringenden Fällen kann die Kommission auf einen mit Gründen versehenen Antrag eines Torwächters oder von Amts wegen die Anwendung einer bestimmten Verpflichtung nach Absatz 1 auf einen oder mehrere einzelne zentrale Plattformdienste bereits vor dem Erlass eines Beschlusses nach dem genannten Absatz vorläufig aussetzen. Ein solcher Antrag kann jederzeit gestellt und bewilligt werden, bis die Kommission über den Antrag nach Absatz 1 befunden hat.
Bei der Prüfung eines Antrags nach den Absätzen 1 und 4 berücksichtigt die Kommission insbesondere die Auswirkungen der Einhaltung der betreffenden Verpflichtung auf die in Absatz 3 genannten Gründe sowie die Auswirkungen auf den betreffenden Torwächter und auf Dritte. Die Kommission kann die Aussetzung von Bedingungen und Auflagen abhängig machen, um ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den Zielen hinter den in Absatz 3 genannten Gründen und den Zielen der vorliegenden Verordnung zu erreichen.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Unternehmen
(En. undertaking)
Definition
Kontrolle
(En. control)
Definition
Torwächter
(En. gatekeeper)