Source: OJ L 102, 17.4.2023, pp. 6–19

Current language: DE

Artikel 11 Übermittlung und Eingang von Unterlagen


Summary What does Article 11 of the Conduct of certain Commission proceedings say?

This article establishes the rules for how documents are to be transmitted to and from the Commission under this regulation and the underlying Digital Markets Act.

The default method is digital transmission, with fallback options available under exceptional circumstances.

The article also deals with the practical mechanics of when a document is considered officially received, and what happens if a transmitted document is defective or cannot be processed.

Important points:

  • Transmit all documents to the Commission by digital means, using at least one Qualified Electronic Signature compliant with Regulation (EU) No 910/2014.
  • A digitally transmitted document is only deemed received on the day the Commission sends an acknowledgement of receipt — documents that are inoperable, contain malware, or carry an unverifiable signature are not considered received at all.
  • Where digital transmission is impossible or exceedingly difficult, registered mail and, as a last resort, hand delivery are permitted as fallback options.

Springlex's summary of the article is a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Die Übermittlung von Unterlagen an die und von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925 und der vorliegenden Verordnung erfolgt auf elektronischem Weg. Technische Spezifikationen zu den Übermittlungsarten und Unterzeichnungsmöglichkeiten können von der Kommission veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden.

    1. Elektronisch übermittelte Unterlagen müssen mindestens eine qualifizierte elektronische Signatur tragen, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) entspricht.

    1. Elektronisch an die Kommission übermittelte Unterlagen gelten als an dem Tag eingegangen, an dem die Kommission eine Empfangsbestätigung versendet.

    1. Ein Dokument, das der Kommission elektronisch übermittelt wurde, gilt als nicht eingegangen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

      1. Das Dokument oder Teile davon sind beschädigt oder unbrauchbar.

      2. Das Dokument enthält Viren, Schadsoftware oder andere Gefahrenquellen.

      3. Das Dokument enthält eine elektronische Signatur, deren Gültigkeit von der Kommission nicht überprüft werden kann.

    1. Die Kommission unterrichtet den Absender unverzüglich, wenn einer der in Absatz 4 genannten Umstände vorliegt, und gibt ihm Gelegenheit, sich innerhalb einer angemessenen Frist dazu zu äußern und Abhilfe zu schaffen.

    1. Abweichend von Absatz 1 können Unterlagen unter außergewöhnlichen Umständen, die eine elektronische Übermittlung unmöglich machen oder übermäßig erschweren, der Kommission per Einschreiben übermittelt werden. Solche Unterlagen gelten als an dem Tag bei der Kommission eingegangen, an dem sie an der von der Kommission auf ihrer Website veröffentlichten Anschrift der zuständigen Kommissionsdienststelle eingegangen sind.

    1. Abweichend von Absatz 1 können Unterlagen unter außergewöhnlichen Umständen, die eine Übermittlung auf elektronischem Weg wie auch per Einschreiben unmöglich machen oder übermäßig erschweren, eigenhändig bei der Kommission abgegeben werden. Solche Unterlagen gelten als an dem Tag eingegangen, an dem sie an der von der Kommission auf ihrer Website veröffentlichten Anschrift der zuständigen Kommissionsdienststelle eingegangen sind. Die Abgabe wird durch eine Empfangsbestätigung der Kommission bestätigt.

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