Source: OJ L, 2023/2854, 22.12.2023 · Consolidated textCurrent language: DE
- Fair access to and use of data
Basic legislative acts
- Data act regulation
Artikel 25 Vertragsklauseln für den Wechsel
Summary What does Article 25 of the Data act regulation say?
This is a detailed, operationally focused article that translates the broader switching rights established in Article 23 into concrete contractual requirements.
It mandates that providers of data processing services must set out all switching rights and obligations in a written contract, made available to the customer before signing.
The bulk of the article prescribes the minimum content that contract must contain, covering timelines for transitional periods, data retrieval windows, exit strategy support, data erasure, and switching charges.
There is also a provision for situations where the standard 30-day transitional period is technically unfeasible, allowing an extended period of up to seven months, and a customer right to extend that transitional period once for their own purposes.
Important points:
- Providers of data processing services are required to set out all switching rights and obligations in a written contract, made available to the customer before signing, covering at minimum the mandatory clauses specified in this article.
- The switching process must be completed within a maximum transitional period of 30 calendar days following a maximum two-month notice period, with a minimum 30-calendar-day data retrieval window after that transitional period ends.
- Where the 30-day transitional period is technically unfeasible, providers of data processing services must notify the customer within 14 working days, justify the unfeasibility, and propose an alternative period not exceeding seven months.
Springlex's summary of the article is a reading aid, not a substitute for the legal text.
Die Rechte des Kunden und die Pflichten des Anbieters von Datenverarbeitungsdiensten in Bezug auf den Wechsel zwischen Anbietern solcher Dienste oder gegebenenfalls zu einer IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten werden eindeutig in einem schriftlichen Vertrag festgelegt. Der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten stellt dem Kunden diesen Vertrag vor der Vertragsunterzeichnung so bereit, dass er den Vertrag speichern und reproduzieren kann.
Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2019/770 enthält der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Vertrag mindestens Folgendes:
- ▼C1ModificationCorrectedPoint a) corrected by a corrigendum to Regulation (EU) 2023/2854. Published in the Official Journal 9 September 2025.
Klauseln, die es dem Kunden ermöglichen, auf Verlangen zu einem Datenverarbeitungsdienst zu wechseln, der von einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten angeboten wird, oder alle exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte unverzüglich und in keinem Fall zu einem späteren Zeitpunkt als nach Ablauf des verbindlichen Übergangszeitraums von höchstens 30 Kalendertagen ab Ablauf der in Buchstabe d genannten maximalen Ankündigungsfrist auf eine IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten zu übertragen, innerhalb derer der Dienstleistungsvertrag weiterhin gilt und wobei der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten in dieser Frist
dem Kunden und von ihm autorisierten Dritten beim Vollzug des Wechsels angemessene Unterstützung leistet;
mit der gebotenen Sorgfalt handelt, um die Kontinuität des Geschäftsbetriebs aufrechtzuerhalten und die Erbringung der vertragsmäßigen Funktionen oder Dienste fortzusetzen;
eindeutig über bekannte Risiken für die unterbrechungsfreie Erbringung der Funktionen oder Dienste unterrichtet, die auf den ursprünglichen Anbieter der Datenverarbeitungsdienste zurückgehen;
während der Wechsel vollzogen wird, für ein hohes Maß an Sicherheit sorgt; dies gilt insbesondere für die Sicherheit der Daten während ihrer Übertragung und die kontinuierliche Sicherheit der Daten während des in Buchstabe g genannten Abrufzeitraums im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht oder dem nationalen Recht;
die Verpflichtung des Anbieters von Datenverarbeitungsdiensten, die für die vertraglich vereinbarten Dienste relevante Ausstiegsstrategie des Kunden zu unterstützen, unter anderem durch Bereitstellung aller einschlägigen Informationen;
- ▼C1ModificationCorrectedPoint c) corrected by a corrigendum to Regulation (EU) 2023/2854. Published in the Official Journal 9 September 2025.
eine Klausel, in der festgelegt ist, dass der Vertrag als beendet gilt und der Kunde über die Beendigung in einem der folgenden Fälle unterrichtet wird:
gegebenenfalls, nachdem der Wechsel erfolgreich vollzogen ist;
- ▼C1ModificationCorrectedPoint ii) corrected by a corrigendum to Regulation (EU) 2023/2854. Published in the Official Journal 9 September 2025.
nach Ablauf der in Buchstabe d genannten maximalen Ankündigungsfrist, wenn der Kunde nicht wechseln, sondern seine exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte nach Beendigung des Dienstes löschen möchte,
- ▼C1ModificationCorrectedPoint d) corrected by a corrigendum to Regulation (EU) 2023/2854. Published in the Official Journal 9 September 2025.
eine maximale Ankündigungsfrist für die Einleitung des Wechsels, die zwei Monate nicht überschreiten darf;
eine erschöpfende Auflistung aller Kategorien von Daten und digitalen Vermögenswerten, die während des Wechselvollzugs übertragen werden können, einschließlich mindestens aller exportierbaren Daten;
eine erschöpfende Liste der Datenkategorien, die für die interne Funktionsweise des Datenverarbeitungsdienstes des Anbieters spezifisch sind und von den exportierbaren Daten gemäß Buchstabe e des vorliegenden Absatzes ausgenommen werden, wenn die Gefahr einer Verletzung von Geschäftsgeheimnissen des Anbieters besteht, vorausgesetzt solche Ausnahmen behindern oder verzögern den Wechsel nach Artikel 23 Buchstabe c nicht;
eine Mindestfrist für den Datenabruf von mindestens 30 Kalendertagen, der nach dem Ablauf des zwischen dem Kunden und dem Anbieter der Datenverarbeitungsdienste gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes und Absatz 4 vereinbarten Übergangszeitraums beginnt;
eine Klausel, die garantiert, dass alle exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte, die direkt vom Kunden generiert werden oder sich direkt auf den Kunden beziehen, nach Ablauf des unter Buchstabe g genannten Abrufzeitraums oder nach Ablauf eines vereinbarten alternativen Zeitraums zu einem späteren Zeitpunkt als dem Ablaufdatum des in Buchstabe g genannten Abrufzeitraums vollständig gelöscht werden, sofern der Wechsel erfolgreich vollzogen ist;
Wechselentgelte, die von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten gemäß Artikel 29 erhoben werden können.
- ▼C1ModificationCorrectedParagraph (3) corrected by a corrigendum to Regulation (EU) 2023/2854. Published in the Official Journal 9 September 2025.
Der in Absatz 1 genannte Vertrag muss Klauseln enthalten, wonach der Kunde den Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten zum Ablauf der maximalen Ankündigungsfrist gemäß Absatz 2 Buchstabe d über seine Entscheidung unterrichten kann, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen durchzuführen:
Wechsel zu einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, wobei der Kunde in diesem Fall die erforderlichen Angaben zu diesem Anbieter macht;
Wechsel zu einer IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten;
Löschung seiner exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte.
- ▼C1ModificationCorrectedParagraph (4) corrected by a corrigendum to Regulation (EU) 2023/2854. Published in the Official Journal 9 September 2025.
Ist der verbindliche maximale Übergangszeitraum nach Absatz 2 Buchstabe a technisch nicht durchführbar, so teilt der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten dies dem Kunden innerhalb von 14 Arbeitstagen nach der Beantragung des Wechsels mit und begründet ordnungsgemäß die technische Undurchführbarkeit und gibt einen alternativen Übergangszeitraum an, der sieben Monate nicht überschreiten darf. Im Einklang mit Absatz 1 wird die Kontinuität des Dienstes während des alternativen Übergangszeitraums sichergestellt.
Unbeschadet des Absatzes 4 enthält der in Absatz 1 genannte Vertrag Klauseln, wonach der Kunde berechtigt ist, den Übergangszeitraum einmal um einen Zeitraum zu verlängern, den er für seine eigenen Zwecke für angemessener hält.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten
(En. on-premises ICT infrastructure)
Definition
Wechsel
(En. switching)
Definition
exportierbare Daten
(En. exportable data)
Definition
Kunde
(En. customer)
Definition
digitale Vermögenswerte
(En. digital assets)
Definition
Daten
(En. data)
Definition
Wechselentgelte
(En. switching charges)
Definition
Datenextraktionsentgelte
(En. data egress charges)
Definition
Geschäftsgeheimnis
(En. trade secret)
Definition
Datenverarbeitungsdienst
(En. data processing service)
Definition
Metadaten
(En. metadata)
Definition
gleiche Dienstart
(En. same service type)