Source: OJ L 333, 27.12.2022, pp. 164–198

Current language: DE

Artikel 6 Ermittlung kritischer Einrichtungen


Summary What does Article 6 of the CER directive say?

This is a central procedural article that establishes how Member States must identify critical entities within their territory.

It is the engine of the entire directive, as the identification process it sets out is what triggers the obligations placed on entities under the rest of the act.

Member States must apply a defined set of cumulative criteria — drawing on their risk assessments and national strategies — to determine which entities qualify as critical, compile a formal list, and notify those entities accordingly.

The article also establishes a link to the cybersecurity framework by requiring national competent authorities to share the list of identified critical entities with their counterparts under Directive (EU) 2022/2555.

The list is not static; Member States must review and update it at least every four years.

Important points:

  • Member States are required to identify and formally notify critical entities by 17 July 2026, with Chapter III obligations applying to those entities 10 months after notification.
  • Three cumulative criteria must all be met for an entity to be identified as critical: it provides an essential service, it operates on the territory of that Member State, and a disruption would have significant effects on essential service provision.
  • Member States are required to review the list of critical entities at least every four years, and competent authorities must notify their counterparts under Directive (EU) 2022/2555 of all identified critical entities within one month of identification.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Bis zum 17. Juli 2026 ermittelt jeder Mitgliedstaat die kritischen Einrichtungen für die im Anhang festgelegten Sektoren und Teilsektoren.

    1. Wenn ein Mitgliedstaat kritische Einrichtungen gemäß Absatz 1 ermittelt, berücksichtigt er die Ergebnisse seiner Risikobewertung durch Mitgliedstaaten und seine Strategie und wendet alle folgenden Kriterien an:

      1. Die Einrichtung erbringt einen oder mehrere wesentliche Dienste,

      2. die Einrichtung ist im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats tätig und ihre kritische Infrastruktur befinden sich dort, und

      3. ein Sicherheitsvorfall würde eine erhebliche Störung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 bei der Erbringung eines oder mehrerer wesentlichen Dienste durch die Einrichtung, oder bei der Erbringung von anderen wesentlichen Diensten in den im Anhang genannten Sektoren, die von diesem oder diesen wesentlichen Diensten abhängen, bewirken.

    1. Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der gemäß Absatz 2 ermittelten kritischen Einrichtungen und stellt sicher, dass diesen kritischen Einrichtungen innerhalb eines Monats nach der entsprechenden Ermittlung ihre Einstufung als kritische Einrichtung mitgeteilt wird. Unbeschadet des Artikels 8 informieren die Mitgliedstaaten diese kritischen Einrichtungen über ihre Verpflichtungen nach Kapiteln III und IV sowie über den Zeitpunkt, ab dem diese Verpflichtungen auf sie Anwendung finden. Die Mitgliedstaaten informieren die kritischen Einrichtungen in den in den Nummern 3, 4 und 8 der Tabelle des Anhangs genannten Sektoren darüber, dass sie keine Verpflichtungen nach Kapiteln III und IV haben, es sei denn, in den nationalen Maßnahmen ist etwas anderes bestimmt.

    2. Für die betreffenden kritischen Einrichtungen gilt Kapitel III nach Ablauf von zehn Monaten ab dem Zeitpunkt der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Mitteilung.

    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nach dieser Richtlinie zuständigen Behörden den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 innerhalb eines Monats nach der entsprechenden Einstufung die Identität der kritischen Einrichtungen mitteilen, die sie gemäß diesem Artikel ermittelt haben. In dieser Mitteilung wird gegebenenfalls angegeben, dass es sich bei den betreffenden kritischen Einrichtungen um Einrichtungen in den in den Nummern 3, 4 und 8 der Tabelle des Anhangs der vorliegenden Richtlinie genannten Sektoren handelt und dass sie keine Verpflichtungen nach den Kapiteln III und IV haben.

    1. Die Mitgliedstaaten überprüfen die in Absatz 3 genannten Liste der ermittelten kritischen Einrichtungen im Bedarfsfall, mindestens jedoch alle vier Jahre, und aktualisieren sie gegebenenfalls. Führen diese Aktualisierungen zur Ermittlung weiterer kritischer Einrichtungen, so gelten die Absätze 3 und 4 für diese zusätzlichen kritischen Einrichtungen. Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Einrichtungen, die nach einer solchen Aktualisierung nicht mehr als kritische Einrichtung eingestuft werden, hiervon rechtzeitig in Kenntnis gesetzt und darüber informiert werden, dass sie ab dem Tag des Erhalts dieser Mitteilung nicht mehr den Verpflichtungen nach Kapitel III unterliegen.

    1. Die Kommission arbeitet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Empfehlungen und unverbindliche Leitlinien aus, um die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung kritischer Einrichtungen zu unterstützen.

We're continuously improving our platform to serve you better.

Your feedback matters! Let us know how we can improve.

Found a bug?

Springflod is a Swedish boutique consultancy firm specialising in cyber security within the financial services sector.

We offer professional services concerning information security governance, risk and compliance.

Crafted with ❤️ by Springflod