Source: OJ L 333, 27.12.2022, pp. 164–198

Current language: DE

Artikel 21 Aufsicht und Durchsetzung


Summary What does Article 21 of the CER directive say?

This article establishes the supervisory and enforcement toolkit that competent authorities must have at their disposal to assess whether critical entities are meeting their obligations under the Directive.

It covers the full range of supervisory tools — from on-site inspections and audits to information-gathering powers and remediation orders — and sits closely alongside Article 22, which deals with penalties.

Notably, the article also has a clear cross-directive dimension, requiring competent authorities under this Directive to coordinate with their counterparts under Directive (EU) 2022/2555 (the NIS 2 Directive) whenever a compliance assessment is carried out, reflecting the broader effort to align physical and cybersecurity oversight.

All supervisory powers must be exercised subject to safeguards protecting the rights and legitimate interests of critical entities.

Important points:

  • Competent authorities are required to have powers to conduct on-site inspections, order audits, request evidence of resilience measure implementation, and issue remediation orders where infringements are identified.
  • Competent authorities must notify and cooperate with their NIS 2 counterparts whenever a compliance assessment is conducted, and can request those authorities to exercise their own supervisory powers.
  • Member States must ensure all supervisory powers are exercised in an objective, transparent, and proportionate manner, with critical entities retaining the right to be heard, the right of defence, and the right to an effective remedy before an independent court.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Im Hinblick auf die Beurteilung, ob die Einrichtungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 als kritische Einrichtungen eingestuft haben, die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen erfüllen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden über die Befugnisse und Mittel verfügen, um

      1. Vor-Ort-Kontrollen der kritischen Infrastruktur und der Räumlichkeiten, die die kritische Einrichtung für die Erbringung ihrer wesentlichen Dienste nutzt, und externe Aufsichtsmaßnahmen bezüglich der von kritischen Einrichtungen ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 13 durchzuführen;

      2. Audits bei kritischen Einrichtungen durchzuführen oder anzuordnen.

    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die Befugnisse und Mittel verfügen, von den Einrichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555, die die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie als kritische Einrichtungen eingestuft haben, — wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie erforderlich ist — zu verlangen, dass sie innerhalb einer von diesen Behörden festgelegten angemessenen Frist Folgendes übermitteln:

      1. die Informationen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Maßnahmen, die diese Einrichtungen zur Gewährleistung ihrer Resilienz ergriffen haben, die Anforderungen gemäß Artikel 13 erfüllen;

      2. Nachweise der wirksamen Umsetzung dieser Maßnahmen, einschließlich der Ergebnisse eines Audits, das von einem unabhängigen und qualifizierten von der betreffenden Einrichtung ausgewählten Prüfer auf Kosten der betreffenden Einrichtung durchgeführt wurde.

    2. Bei der Anforderung dieser Informationen nennen die zuständigen Behörden den Zweck und geben an, welche Informationen verlangt werden.

    1. Unbeschadet der Möglichkeit, Sanktionen gemäß Artikel 22 zu verhängen, können die zuständigen Behörden im Anschluss an die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Aufsichtsmaßnahmen oder die Prüfung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen die betreffenden kritischen Einrichtungen anweisen, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um festgestellte Verstöße gegen diese Richtlinie innerhalb einer von diesen Behörden gesetzten angemessenen Frist zu beheben, und diesen Behörden Informationen über die ergriffenen Maßnahmen zu übermitteln. Diese Anweisungen tragen insbesondere der Schwere des Verstoßes Rechnung.

    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Befugnisse nur vorbehaltlich angemessener Garantien ausgeübt werden können. Diese Garantien gewährleisten insbesondere, dass die Befugnisse auf objektive, transparente und verhältnismäßige Weise ausgeübt werden und dass die Rechte und berechtigten Interessen der betreffenden kritischen Einrichtungen — wie der Schutz von Handels- und Geschäftsgeheimnissen — ordnungsgemäß gewahrt werden, einschließlich ihres Rechts auf Anhörung, Verteidigung und eines wirksamen Rechtsbehelfs vor einem unabhängigen Gericht.

    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine nach dieser Richtlinie zuständige Behörde, wenn sie die Erfüllung der Verpflichtungen einer kritischen Einrichtung gemäß diesem Artikel bewertet, dies den gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten mitteilt. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass nach dieser Richtlinie zuständige Behörden die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 ersuchen können, ihre Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf eine in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Einrichtung auszuüben, die gemäß der vorliegenden Richtlinie als kritische Einrichtung eingestuft wurde. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nach dieser Richtlinie zuständigen Behörden mit den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 zusammenarbeiten und Informationen austauschen.

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