Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 1–39Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Transfer of funds regulation (TFR)
Artikel 7 Feststellung fehlender Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger
Summary What does Article 7 of the Transfer of funds regulation (TFR) say?
This article places a set of detection and verification obligations squarely on the payment service provider of the payee — that is, the receiving side of a transfer of funds.
It acts as the counterpart to the obligations placed on the payer's payment service provider in Articles 4, 5, and 6, ensuring that the receiving end of the payment chain is equally responsible for checking that the required information on both payer and payee is present and correctly formatted.
The article distinguishes between transfers where the payer's provider is inside or outside the Union, and introduces a EUR 1,000 threshold that determines whether full verification of payee information is required before funds are made available.
Important points:
- Implement effective procedures to detect whether payer and payee information fields are correctly filled in and whether required information is missing, with the scope of what counts as "required" varying depending on whether the payer's provider is established inside or outside the Union.
- For transfers exceeding EUR 1,000, verify the accuracy of payee information from a reliable and independent source before crediting the payee's account or making funds available.
- Verification obligations for transfers under EUR 1,000 are triggered only if the pay-out is in cash or anonymous electronic money, or if there are reasonable grounds for suspecting money laundering or terrorist financing.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers richtet wirksame Verfahren ein, mit deren Hilfe er feststellen kann, ob die Felder für Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger in dem zur Ausführung des Geldtransfers verwendeten Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssystem unter Verwendung der im Einklang mit den Übereinkünften über das betreffende System zulässigen Buchstaben oder Einträge ausgefüllt wurden.
Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers richtet wirksame Verfahren ein, einschließlich – soweit angebracht – einer Überwachung nach den oder während der Transfers, mit deren Hilfe er feststellen kann, ob folgende Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger fehlen:
im Falle von Geldtransfers, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers in der Union ansässig ist, die in Artikel 5 genannten Angaben;
im Falle von Geldtransfers, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers seinen Sitz außerhalb der Union hat, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Angaben;
im Falle von Sammeltransfers, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers außerhalb der Union ansässig ist, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Angaben in Bezug auf den Sammeltransfer.
Im Falle von Geldtransfers von mehr als 1 000 EUR, unabhängig davon, ob diese Transfers in einem einzigen Transfer oder in mehreren Transfers, die verbunden zu sein scheinen, erfolgen, überprüft der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers vor Ausführung der Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers oder Bereitstellung des Geldbetrags an den Zahlungsempfänger die Richtigkeit der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Angaben zum Zahlungsempfänger anhand von Dokumenten, Daten oder Informationen aus einer verlässlichen und unabhängigen Quelle, unbeschadet der in den Artikeln 83 und 84 der Richtlinie (EU) 2015/2366 festgelegten Anforderungen.
Im Falle von Geldtransfers von bis zu 1 000 EUR, bei denen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Verbindung zu anderen Geldtransfers besteht, die zusammen mit dem fraglichen Geldtransfer 1 000 EUR übersteigen, braucht der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers die Richtigkeit der Angaben zum Zahlungsempfänger nicht zu überprüfen, es sei denn, der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers
zahlt den Geldbetrag in Form von Bargeld oder anonymem E-Geld aus oder
hat hinreichende Gründe für einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.
Die in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels genannte Überprüfung gilt als ausgeführt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die Identität des Zahlungsempfängers wurde gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 überprüft, und die bei dieser Überprüfung ermittelten Daten wurden gemäß Artikel 40 jener Richtlinie aufbewahrt,
Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 findet auf den Zahlungsempfänger Anwendung.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 29 Verification threshold of EUR 1 000 for transfers of funds
Um die Effizienz der Zahlungssysteme nicht zu beeinträchtigen und das Risiko, dass Zahlungen aufgrund zu strenger Identifikationspflichten außerhalb des regulären Zahlungsverkehrs getätigt werden, gegen die mit kleinen Geldtransfers oder Kryptowertetransfers verbundene potenzielle terroristische Bedrohung abwägen zu können, sollte bei Geldtransfers, bei denen die Überprüfung noch nicht ausgeführt worden ist, die Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger nur bei Einzelgeldtransfers, die 1 000 EUR übersteigen, bestehen, es sei denn, dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Verbindung zu anderen Geldtransfers besteht, die zusammen 1 000 EUR übersteigen würden, dass das Geld als Bargeld oder anonymes E-Geld entgegengenommen oder ausgezahlt wurde, oder dass hinreichende Gründe für einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.
Erwägungsgrund 31 No re-verification where customer due diligence has already taken place
Bei Geldtransfers oder Kryptowertetransfers, bei denen die Überprüfung als ausgeführt gilt, sollten die Zahlungsdienstleister und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nicht verpflichtet sein, bei jedem Geldtransfer die Richtigkeit der Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger bzw. bei jedem Kryptowertetransfer die Richtigkeit der Angaben zum Originator und zum Begünstigten zu überprüfen, sofern die in der Richtlinie (EU) 2015/849 niedergelegten Verpflichtungen erfüllt wurden.
Erwägungsgrund 42 Payee-side procedures to detect missing fund transfer information
Um überprüfen zu können, ob bei Geldtransfers die vorgeschriebenen Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger übermittelt werden, und um verdächtige Transaktionen leichter ermitteln zu können, sollten der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister über wirksame Verfahren verfügen, mit deren Hilfe sie das Fehlen oder die Unvollständigkeit von Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger feststellen können. Diese Verfahren sollten eine Überwachung nach den oder während der Transfers umfassen, soweit dies angemessen ist. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass Zahlungsdienstleister die vorgeschriebenen Transaktionsangaben dem elektronischen Zahlungsverkehr oder einer damit in Zusammenhang stehenden Nachricht während der gesamten Zahlungskette beifügen.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
DLT
(En. distributed ledger technology)
Definition
Anbieter von Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Zahlungsempfänger
(En. payee)
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Zahler
(En. payer)
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Aufseher
(En. supervisor)
Definition
Geldtransfer
(En. transfer of funds)
- Überweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
- Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
- nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
- Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden;
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
E-Geld
(En. electronic money)
Definition
Geldbetrag
(En. funds)
Definition
Sammeltransfer
(En. batch file transfer)
Definition
zuständige Behörde
(En. competent authority)
- eine zentrale Meldestelle;
- eine Aufsichtsbehörde;
- eine Behörde, deren Aufgabe es ist, Geldwäsche, deren Vortaten oder Terrorismusfinanzierung zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, oder deren Aufgabe es ist, Vermögenswerte aus Straftaten zu ermitteln, zu beschlagnahmen oder einzufrieren und einzuziehen;
- eine Behörde mit besonderen Zuständigkeiten für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung;
Definition
Distributed-Ledger-Adresse
(En. distributed ledger address)
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Zahlungsdienstleister
(En. payment service provider)
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Aufsichtsbehörde
(En. supervisory authority)
Definition
Zahlungskonto
(En. payment account)
Definition
Kryptowertekonto
(En. crypto-asset account)
Definition
Originator
(En. originator)
Definition
Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset services)
Definition
Distributed-Ledger-Technologie
(En. distributed ledger technology)
Definition
Kryptowertetransfer
(En. transfer of crypto-assets)
Definition
Selbstverwaltungseinrichtung
(En. self-regulatory body)