Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 1–39Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Transfer of funds regulation (TFR)
Artikel 38 Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/849
Summary What does Article 38 of the Transfer of funds regulation (TFR) say?
This is the primary amendment article of the regulation, and its purpose is to update Directive (EU) 2015/849 (the Fourth Anti-Money Laundering Directive) to bring crypto-assets and crypto-asset service providers fully within the existing AML/CFT framework.
Rather than creating entirely new standalone obligations, it slots crypto-asset activity into the existing directive by updating definitions, inserting new articles on self-hosted addresses and cross-border correspondent relationships involving crypto-asset service providers, and tasking EBA with issuing supporting guidelines across several of these new areas.
Important points:
- Crypto-asset service providers are now explicitly included as a category of financial institution within Directive (EU) 2015/849, with updated definitions for crypto-asset, crypto-asset service provider, and self-hosted address inserted directly into that directive.
- As a crypto-asset service provider, implement internal policies, procedures and controls to identify and assess money laundering and terrorist financing risks associated with transfers to or from self-hosted addresses, and apply mitigating measures commensurate with the risks identified.
- Member States are required to transpose the changes introduced by this article into national law and apply them from 30 December 2024.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Die Richtlinie (EU) 2015/849 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben g und h werden gestrichen.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
„Anbieter von Krypto-Dienstleistungen;“
Nummer 8 erhält folgende Fassung:
„‚Korrespondenzbankbeziehung‘
die Erbringung von Bankdienstleistungen durch eine Bank als Korrespondenzbank für eine andere Bank als Respondenzbank; hierzu zählen unter anderem die Unterhaltung eines Kontokorrent- oder eines anderen Bezugskontos und die Erbringung damit verbundener Leistungen wie Verwaltung von Barmitteln, internationale Geldtransfers, Scheckverrechnung, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Durchlaufkonten und Devisengeschäfte;
die Beziehungen zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten, sowohl mit- als auch untereinander, wenn ähnliche Leistungen durch ein Korrespondenzinstitut für ein Respondenzinstitut erbracht werden; dies umfasst unter anderem für Wertpapiergeschäfte oder Geldtransfers oder für Transaktionen mit Kryptowerten oder Kryptowertetransfers aufgenommene Beziehungen;“
Die Nummern 18 und 19 erhalten folgende Fassung:
„‚Kryptowert‘ einen Kryptowert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates(25), es sei denn, der Kryptowert der Kryptowert fällt unter eine in Artikel 2 Absätze 2, 3 und 4 jener Verordnung genannte Kategorie oder gilt anderweitig als Geldbetrag;
‚Anbieter von Krypto-Dienstleistungen‘ einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114, wenn er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt, mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten im Sinne von Nummer 16 Buchstabe h jenes Artikels;
Folgende Nummer wird angefügt:
„‚selbst gehostete Adresse‘ eine selbst gehostete Adresse im Sinne von Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates(26).
In Artikel 18 werden folgende Absätze angefügt:
Bis zum 30 Dezember 2024 gibt die EBA Leitlinien dazu heraus, welche Risikovariablen und Risikofaktoren von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen zu berücksichtigen sind, wenn sie in Geschäftsbeziehungen eintreten oder Transaktionen in Kryptowerten tätigen.
Die EBA präzisiert insbesondere, wie die in Anhang III aufgeführten Risikofaktoren von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen zu berücksichtigen sind, unter anderem wenn sie Transaktionen mit nicht unter diese Richtlinie fallenden Personen und Einrichtungen tätigen. Zu diesem Zweck achtet die EBA besonders auf Produkte, Transaktionen und Technologien, die Anonymität begünstigen können, wie privatsphärenfokussierte Wallets (Privacy Wallets)‚ Mixer oder Tumbler.
Bei Ermittlung von Situationen mit erhöhtem Risiko umfassen die in Absatz 5 genannten Leitlinien auch verstärkte Sorgfaltspflichten, deren Anwendung die Verpflichteten zur Minderung dieser Risiken in Betracht ziehen und die auch die Festlegung geeigneter Verfahren zur Feststellung von Ursprung oder Ziel der Kryptowerte umfassen.“
Folgende Artikel werden eingefügt:
„Artikel 19a
Die Mitgliedstaaten verpflichten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, das mit an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Kryptowertetransfers verbunden ist. Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verfügen diesbezüglich über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zur Anwendung von Risikominderungsmaßnahmen, die den ermittelten Risiken entsprechen. Die Risikominderungsmaßnahmen umfassen mindestens eine der folgenden Maßnahmen:
das Ergreifen risikobasierter Maßnahmen zur Ermittlung und Überprüfung der Identität des Originators oder des Begünstigten eines an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Transfers, oder des wirtschaftlichen Eigentümers des betreffenden Originators oder Begünstigten, auch durch Heranziehung Dritter;
die Anforderung zusätzlicher Angaben zu Ursprung und Ziel der transferierten Kryptowerte;
eine verstärkte dauerhafte Überwachung der betreffenden Transaktionen;
andere Maßnahmen zur Minderung und Beherrschung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie des Risikos der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen und gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung.
Bis zum 30 Dezember 2024 gibt die EBA Leitlinien heraus, um die in diesem Artikel genannten Maßnahmen zu präzisieren, einschließlich der Kriterien und Mittel zur Ermittlung und Überprüfung der Identität des Originators oder des Begünstigten eines an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Transfers, insbesondere durch Heranziehung Dritter, wobei den neuesten technischen Entwicklungen Rechnung getragen wird.
Artikel 19b
Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen, in deren Rahmen Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114, mit Ausnahme von Buchstabe h jener Nummer, mit einer Respondenzeinrichtung ausgeführt werden, die nicht in der Union ansässig ist und vergleichbare Dienstleistungen, einschließlich Kryptowertetransfers, erbringt, werden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen von den Mitgliedstaaten – abweichend von Artikel 19 und über die in Artikel 13 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden hinaus – bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einer solchen Einrichtung dazu verpflichtet,
festzustellen, ob die Respondenzeinrichtung zugelassen oder eingetragen ist;
ausreichende Informationen über die Respondenzeinrichtung zu sammeln, um die Art ihrer Geschäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen ihren Ruf und die Qualität der Beaufsichtigung bewerten zu können;
die Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu bewerten, die die Respondenzeinrichtung vornimmt;
die Zustimmung ihrer Führungsebene einzuholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen;
die jeweiligen Verantwortlichkeiten einer jeden Partei der Korrespondenzbankbeziehung zu dokumentieren;
sich im Falle von Durchlaufkonten für Kryptowerte („payable-through crypto-asset accounts“) zu vergewissern, dass die Respondenzeinrichtung die Identität der Kunden, die direkten Zugang zu Konten der Korrespondenzeinrichtung haben, überprüft hat und ihre Sorgfaltspflichten gegenüber diesen Kunden kontinuierlich erfüllt hat und dass sie in der Lage ist, der Korrespondenzeinrichtung deren Ersuchen entsprechende Daten n Bezug auf diese Sorgfaltspflichten vorzulegen.
Wenn Anbieter von Krypto-Dienstleistungen beschließen, Korrespondenzbankbeziehungen mit Rücksicht auf ihre Strategien für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beenden, dokumentieren und protokollieren sie diese Entscheidung.
Anbieter von Krypto-Dienstleistungen aktualisieren die Informationen zu Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Korrespondenzbankbeziehung regelmäßig oder bei Auftreten neuer Risiken in Bezug auf die Respondenzeinrichtung.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die in Absatz 1 genannten Informationen berücksichtigen, wenn sie auf risikoorientierter Grundlage die geeigneten Maßnahmen festlegen, die zur Minderung der in Verbindung mit der Respondenzeinrichtung bestehenden Risiken zu ergreifen sind.
Bis zum 30 Juni 2024 gibt die EBA Leitlinien heraus, in denen die Kriterien und Elemente festgelegt sind, die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Bewertung und der in Absatz 2 genannten Risikominderungsmaßnahmen berücksichtigen; dazu gehören auch die Mindestmaßnahmen, die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen treffen, wenn die Respondenzeinrichtung nicht eingetragen oder nicht zugelassen ist.“
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 24a
Bis zum 1. Januar 2024 gibt die EBA Leitlinien heraus, in denen präzisiert wird, wie die verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden im Sinne dieses Abschnitts anzuwenden sind, wenn Verpflichtete Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114, mit Ausnahme von Buchstabe h jener Nummer, sowie Kryptowertetransfers im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2023/1113 erbringen. Insbesondere präzisiert die EBA, wie und wann diese Verpflichteten zusätzliche Angaben zum Originator und zum Begünstigten einholen müssen.“
Artikel 45 Absatz 9 erhält folgende Fassung:
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass E-Geld-Emittenten im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2009/110/EG, Zahlungsdienstleister im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366 und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigstelle ansässig sind und deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, in ihrem Hoheitsgebiet eine zentrale Kontaktstelle benennen. Diese zentrale Kontaktstelle gewährleistet im Auftrag der grenzüberschreitend tätigen Einrichtung die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und erleichtert die Aufsicht durch die zuständigen Aufsichtsbehörden, indem sie ihnen unter anderem auf Ersuchen Dokumente und Informationen zur Verfügung stellt.“
Artikel 47 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Wechselstuben, Scheckeinlösestellen und Dienstleister für Trusts und Gesellschaften zugelassen oder eingetragen und Anbieter von Glücksspieldiensten reguliert sein müssen.“
In Artikel 67 wird folgender Absatz angefügt:
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30 Dezember 2024 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3, Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe g, Artikel 3 Nummern 8, 18, 19 und 20, Artikel 19a Absatz 1, Artikel 19b Absätze 1 und 2, Artikel 45 Absatz 9 und Artikel 47 Absatz 1 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 30 Dezember 2024 an.“
Relevant recitals
Erwägungsgrund 17 High-risk anonymising crypto-asset products and EBA guidelines
Bestimmte Kryptowertetransfers, insbesondere Transfers im Zusammenhang mit Produkten, Transaktionen oder Technologien, die – wie privatsphärenfokussierte Wallets (Privacy Wallets)‚ Mixer oder Tumbler – auf mehr Anonymität ausgerichtet sind, sind in Bezug auf Goldwäsche, Terrorismusfinanzierung und andere kriminelle Aktivitäten mit spezifischen Hochrisikofaktoren verbunden. Um die Rückverfolgbarkeit solcher Transfers zu gewährleisten, sollte die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) eingesetzte Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde – EBA) klarstellen, wie die in Anhang III der Richtlinie (EU) 2015/849 aufgeführten Risikofaktoren von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen zu berücksichtigen sind, und zwar auch, wenn die betreffenden Transaktionen mit außerhalb der Union ansässigen Einrichtungen, die im Drittland nicht reguliert, eingetragen oder zugelassen sind, oder über selbst gehostete Adressen erfolgen. Bei Ermittlung von Situationen mit erhöhtem Risiko sollte die EBA Leitlinien herausgeben, in denen die Sorgfaltspflichten festgelegt sind, deren Durchführung die Verpflichteten zur Minderung dieser Risiken in Betracht ziehen sollten, und die auch die Festlegung geeigneter Verfahren, darunter die Nutzung von Analysetools der Distributed-Ledger-Technologie (DLT), zur Feststellung von Ursprung oder Ziel der Kryptowerte umfassen.
Erwägungsgrund 59 Extension of Directive (EU) 2015/849 to all crypto-asset service provider categories
Derzeit gilt die Richtlinie (EU) 2015/849 nur für zwei Kategorien von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen: Anbieter elektronischer Geldbörsen) und am Umtausch von virtuellen Währungen in Fiatgeld beteiligte Anbieter. Um Schlupflöcher im Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schließen und das Unionsrecht internationalen Empfehlungen anzupassen, sollte die Richtlinie (EU) 2015/849 dahingehend geändert werden, dass alle Kategorien von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114, die für ein breiteres Spektrum von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen gilt, erfasst sind. Gerade um sicherzustellen, dass Anbieter von Krypto-Dienstleistungen denselben Anforderungen und demselben Maß an Aufsicht wie Kredit- und Finanzinstitute unterliegen, sollte die Liste der Verpflichteten dahingehend aktualisiert werden, dass auch Anbieter von Krypto-Dienstleistungen für die Zwecke der Richtlinie (EU) 2015/849 in die Kategorie der Finanzinstitute fallen. Herkömmliche Finanzinstitute fallen ebenfalls unter die Definition des Begriffs „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“, sobald sie entsprechende Dienstleistungen anbieten, und wenn Anbieter von Krypto-Dienstleistungen als Finanzinstitute behandelt werden, besteht die Möglichkeit, für sowohl herkömmliche Finanzdienstleistungen als auch Krypto-Dienstleistungen erbringende Akteure ein einheitliches Regelwerk anzuwenden. Die Richtlinie (EU) 2015/849 sollte auch dahingehend geändert werden, dass sichergestellt ist, dass Anbieter von Krypto-Dienstleistungen in der Lage sind, die Risiken zu mindern, denen sie im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind.
Erwägungsgrund 60 Correspondent relationships with third-country crypto-asset entities and enhanced due diligence
Die Beziehungen, die für die Zwecke der Durchführung von Kryptowertetransfers oder der Erbringung vergleichbarer Krypto-Dienstleistungen zwischen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und in Drittländern ansässigen Anbietern aufgebaut werden, weisen Ähnlichkeiten mit den Beziehungen von Korrespondenzbanken zu in Drittländern ansässigen Respondenzinstituten auf. Da es sich dabei um laufende und wiederkehrende Beziehungen handelt, sollten sie als eine Art Korrespondenzbankbeziehung betrachtet werden und besonderen, verstärkten Sorgfaltspflichten unterliegen, die im Prinzip mit den im Bereich Bank- und Finanzdienstleistungen geltenden Maßnahmen vergleichbar sind. Insbesondere sollten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei der Aufnahme einer neuen Korrespondenzbankbeziehung zu einer Respondenzeinrichtung besondere, verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden, um die Risikoexposition der Respondenzeinrichtung auf der Grundlage ihres Rufs, der Qualität der Aufsicht und ihrer Kontrollen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten. Auf der Grundlage der gesammelten Informationen sollten die Korrespondenzanbieter von Krypto-Dienstleistungen geeignete Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen, mit denen insbesondere dem höheren Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Rechnung getragen werden sollte, das mit nicht eingetragenen und nicht zugelassenen Einrichtungen verbunden sein kann. Dies ist vor allem wichtig, solange die FATF-Standards für Kryptowerte noch auf globaler Ebene uneinheitlich umgesetzt werden, da dadurch zusätzliche Risiken und Herausforderungen entstehen. Die EBA sollte Leitlinien dazu herausgeben, wie Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die verstärkten Maßnahmen der Sorgfaltsprüfung durchführen sollten, und die geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung festlegen, einschließlich der Mindestmaßnahmen, die bei Interaktionen mit nicht eingetragenen oder nicht zugelassenen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen zu treffen sind.
Erwägungsgrund 61 Removal of duplicate registration requirements under Directive (EU) 2015/849
Mit der Verordnung (EU) 2023/1114 wurde ein umfassender Rechtsrahmen für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen geschaffen, der die Bestimmungen über die Zulassung und die Tätigkeiten von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen in der gesamten Union harmonisiert. Um Überschneidungen bei den Anforderungen zu vermeiden, sollte die Richtlinie (EU) 2015/849 dahingehend geändert werden, dass die Anforderungen für die Eintragung bei Kategorien von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen entfallen, die einem einheitlichen Zulassungssystem gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen werden.
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Definition
DLT
(En. distributed ledger technology)
Definition
Anbieter von Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Zahlungsempfänger
(En. payee)
Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Barmittel
(En. cash)
Definition
Leitungsorgan
(En. management body)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Zahler
(En. payer)
Definition
Geschäftsbeziehung
(En. business relationship)
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion
(En. management body in its management function)
Definition
Aufseher
(En. supervisor)
Definition
Geldtransfer
(En. transfer of funds)
- Überweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
- Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
- nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
- Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden;
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
Glücksspieldienst
(En. gambling service)
Definition
Korrespondenzbankbeziehung
(En. correspondent relationship)
- die Erbringung von Bankdienstleistungen durch ein Kreditinstitut als das Korrespondenzinstitut für ein anderes Kreditinstitut als das Respondenzinstitut; hierzu zählen unter anderem die Unterhaltung eines Kontokorrent- oder eines anderen Bezugskontos und die Erbringung damit verbundener Leistungen wie die Verwaltung von Barmitteln, internationale Transfers von Geldbeträgen im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366, Scheckverrechnung, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Durchlaufkonten und Devisengeschäfte;
- die Beziehungen zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten, sowohl mit- als auch untereinander, wenn ähnliche Leistungen durch ein Korrespondenzinstitut für ein Respondenzinstitut erbracht werden; dies umfasst unter anderem Beziehungen, die für Wertpapiergeschäfte oder Transfers von Geldbeträgen im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366, für Transaktionen in Kryptowerten oder für Kryptowertetransfers aufgenommen wurden;
Definition
finanzielle gemischte Holdinggesellschaft
(En. financial mixed activity holding company)
Definition
Geldbetrag
(En. funds)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
- ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Distributed-Ledger-Adresse
(En. distributed ledger address)
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Finanzinstitut
(En. financial institution)
- ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;
- ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33), sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;
- einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;
- eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34);
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondere
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;
- einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;
- einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35);
- einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37);
- einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;
- einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Zahlungsdienstleister
(En. payment service provider)
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Geldbeträge
(En. funds)
Definition
Aufsichtsbehörde
(En. supervisory authority)
Definition
Zahlungskonto
(En. payment account)
Definition
Führungsebene
(En. senior management)
Definition
Kryptowertekonto
(En. crypto-asset account)
Definition
Originator
(En. originator)
Definition
Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset services)
Definition
Distributed-Ledger-Technologie
(En. distributed ledger technology)
Definition
Kryptowertetransfer
(En. transfer of crypto-assets)
Definition
Selbstverwaltungseinrichtung
(En. self-regulatory body)
Definition
selbst gehostete Adresse
(En. self-hosted address)
- einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen oder
- einer außerhalb der Union ansässigen Einrichtung aufweist, die den Dienstleistungen eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen vergleichbare Dienstleistungen erbringt;
Footnote 26
Footnote 25
Footnote 13