Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 1–39

Current language: DE

Artikel 35 Vereinbarungen mit Ländern und Gebieten, die nicht Teil des Unionsgebiets sind


Summary What does Article 35 of the Transfer of funds regulation (TFR) say?

This article establishes a mechanism by which a Member State can seek Commission approval to treat transfers of funds with a closely linked third country or territory as if they were domestic transfers, effectively granting a derogation from the standard cross-border rules of the Regulation.

It is a procedural article that sets out both the qualifying conditions for such an arrangement and the step-by-step process the Commission follows to assess and decide on a Member State's request.

Important points:

  • The Commission is the authorising body, and approval is only possible if the third country shares a monetary union or currency area with the Member State, its payment service providers participate in that Member State's payment systems, and it applies equivalent rules to those in this Regulation.
  • Member States wishing to pursue such an agreement must submit a formal request to the Commission with all necessary supporting information.
  • Once a request is received, the relevant transfers are provisionally treated as domestic transfers until the Commission reaches a final decision, which must be issued within 18 months of receiving the request.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Die Kommission kann jedem Mitgliedstaat gestatten, mit einem Land oder Gebiet, das nicht zum räumlichen Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Sinne des Artikels 355 AEUV gehört (im Folgenden „betreffendes Land oder Gebiet“), eine Vereinbarung mit Ausnahmeregelungen zu dieser Verordnung zu schließen, um zu ermöglichen, dass Geldtransfers zwischen diesem Land oder Gebiet und dem betreffenden Mitgliedstaat wie Geldtransfers innerhalb dieses Mitgliedstaats behandelt werden.

    2. Solche Vereinbarungen können nur gestattet werden, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

      1. Das betreffende Land oder Gebiet ist mit dem betreffenden Mitgliedstaat in einer Währungsunion verbunden oder Teil seines Währungsgebiets oder hat eine Währungsvereinbarung mit der durch einen Mitgliedstaat vertretenen Union unterzeichnet;

      2. Zahlungsdienstleister in dem betreffenden Land oder Gebiet nehmen unmittelbar oder mittelbar an den Zahlungs- und Abwicklungssystemen in dem betreffenden Mitgliedstaat teil;

      3. das betreffende Land oder Gebiet schreibt den in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Zahlungsdienstleistern vor, dieselben Bestimmungen wie nach dieser Verordnung anzuwenden.

    1. Will ein Mitgliedstaat eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 schließen, so richtet er einen entsprechenden Antrag an die Kommission und liefert ihr alle Informationen, die für die Beurteilung des Antrags erforderlich sind.

    1. Sobald ein solcher Antrag bei der Kommission eingeht, werden Geldtransfers zwischen diesem Mitgliedstaat und dem betreffenden Land oder Gebiet bis zu einer Entscheidung nach dem Verfahren dieses Artikels vorläufig wie Geldtransfers innerhalb dieses Mitgliedstaats behandelt.

    1. Ist die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags der Ansicht, dass sie nicht über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen verfügt, so nimmt sie mit dem betreffenden Mitgliedstaat Kontakt auf und teilt ihm mit, welche Informationen sie darüber hinaus benötigt.

    1. Innerhalb von einem Monat, nachdem die Kommission alle Informationen erhalten hat, die sie für eine Beurteilung des Antrags für erforderlich hält, teilt sie dies dem antragstellenden Mitgliedstaat mit und leitet den anderen Mitgliedstaaten Kopien des Antrags weiter.

    1. Innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung nach Absatz 5 dieses Artikels entscheidet die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 34 Absatz 2, ob sie dem betreffenden Mitgliedstaat den Abschluss der Vereinbarung, die Gegenstand des Antrags ist, gestattet.

    2. Die Kommission erlässt auf jeden Fall innerhalb von 18 Monaten nach Eingang des Antrags eine Entscheidung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes.

We're continuously improving our platform to serve you better.

Your feedback matters! Let us know how we can improve.

Found a bug?

Springflod is a Swedish boutique consultancy firm specialising in cyber security within the financial services sector.

We offer professional services concerning information security governance, risk and compliance.

Crafted with ❤️ by Springflod