Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 1–39Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Transfer of funds regulation (TFR)
Artikel 35 Vereinbarungen mit Ländern und Gebieten, die nicht Teil des Unionsgebiets sind
Summary What does Article 35 of the Transfer of funds regulation (TFR) say?
This article establishes a mechanism by which a Member State can seek Commission approval to treat transfers of funds with a closely linked third country or territory as if they were domestic transfers, effectively granting a derogation from the standard cross-border rules of the Regulation.
It is a procedural article that sets out both the qualifying conditions for such an arrangement and the step-by-step process the Commission follows to assess and decide on a Member State's request.
Important points:
- The Commission is the authorising body, and approval is only possible if the third country shares a monetary union or currency area with the Member State, its payment service providers participate in that Member State's payment systems, and it applies equivalent rules to those in this Regulation.
- Member States wishing to pursue such an agreement must submit a formal request to the Commission with all necessary supporting information.
- Once a request is received, the relevant transfers are provisionally treated as domestic transfers until the Commission reaches a final decision, which must be issued within 18 months of receiving the request.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Die Kommission kann jedem Mitgliedstaat gestatten, mit einem Land oder Gebiet, das nicht zum räumlichen Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Sinne des Artikels 355 AEUV gehört (im Folgenden „betreffendes Land oder Gebiet“), eine Vereinbarung mit Ausnahmeregelungen zu dieser Verordnung zu schließen, um zu ermöglichen, dass Geldtransfers zwischen diesem Land oder Gebiet und dem betreffenden Mitgliedstaat wie Geldtransfers innerhalb dieses Mitgliedstaats behandelt werden.
Solche Vereinbarungen können nur gestattet werden, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
Das betreffende Land oder Gebiet ist mit dem betreffenden Mitgliedstaat in einer Währungsunion verbunden oder Teil seines Währungsgebiets oder hat eine Währungsvereinbarung mit der durch einen Mitgliedstaat vertretenen Union unterzeichnet;
Zahlungsdienstleister in dem betreffenden Land oder Gebiet nehmen unmittelbar oder mittelbar an den Zahlungs- und Abwicklungssystemen in dem betreffenden Mitgliedstaat teil;
das betreffende Land oder Gebiet schreibt den in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Zahlungsdienstleistern vor, dieselben Bestimmungen wie nach dieser Verordnung anzuwenden.
Will ein Mitgliedstaat eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 schließen, so richtet er einen entsprechenden Antrag an die Kommission und liefert ihr alle Informationen, die für die Beurteilung des Antrags erforderlich sind.
Sobald ein solcher Antrag bei der Kommission eingeht, werden Geldtransfers zwischen diesem Mitgliedstaat und dem betreffenden Land oder Gebiet bis zu einer Entscheidung nach dem Verfahren dieses Artikels vorläufig wie Geldtransfers innerhalb dieses Mitgliedstaats behandelt.
Ist die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags der Ansicht, dass sie nicht über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen verfügt, so nimmt sie mit dem betreffenden Mitgliedstaat Kontakt auf und teilt ihm mit, welche Informationen sie darüber hinaus benötigt.
Innerhalb von einem Monat, nachdem die Kommission alle Informationen erhalten hat, die sie für eine Beurteilung des Antrags für erforderlich hält, teilt sie dies dem antragstellenden Mitgliedstaat mit und leitet den anderen Mitgliedstaaten Kopien des Antrags weiter.
Innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung nach Absatz 5 dieses Artikels entscheidet die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 34 Absatz 2, ob sie dem betreffenden Mitgliedstaat den Abschluss der Vereinbarung, die Gegenstand des Antrags ist, gestattet.
Die Kommission erlässt auf jeden Fall innerhalb von 18 Monaten nach Eingang des Antrags eine Entscheidung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 57 Treatment of transfers with currency-area countries and territories as domestic
Eine Reihe von Ländern und Gebieten, die nicht dem Unionsgebiet angehören, sind mit einem Mitgliedstaat in einer Währungsunion verbunden oder Teil des Währungsgebiets eines Mitgliedstaats oder haben mit der durch einen Mitgliedstaat vertretenen Union eine Währungsvereinbarung unterzeichnet und verfügen über Zahlungsdienstleister, die unmittelbar oder mittelbar an den Zahlungs- und Abwicklungssystemen dieses Mitgliedstaats teilnehmen. Um zu vermeiden, dass die Anwendung dieser Verordnung auf Geldtransfers zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und diesen Ländern oder Gebieten für die Volkswirtschaften dieser Länder erhebliche Nachteile mit sich bringt, sollte die Möglichkeit eröffnet werden, derartige Geldtransfers wie Geldtransfers innerhalb der betreffenden Mitgliedstaaten zu behandeln.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Zahlungsempfänger
(En. payee)
Definition
Zahler
(En. payer)
Definition
Geldtransfer
(En. transfer of funds)
- Überweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
- Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
- nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
- Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden;
Definition
Geldbetrag
(En. funds)
Definition
Zahlungsdienstleister
(En. payment service provider)
Definition
Zahlungskonto
(En. payment account)