Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 1–39Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Transfer of funds regulation (TFR)
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Summary What does Article 3 of the Transfer of funds regulation (TFR) say?
This is the definitions article, establishing the precise meaning of all key terms used throughout the regulation.
It is a foundational article that underpins every obligation set out in the subsequent articles — from the information requirements in Articles 4 to 22 through to the sanctions provisions.
Notably, the article covers terminology for both the traditional payments world (payer, payee, payment service provider, transfer of funds) and the crypto-asset world (originator, beneficiary, crypto-asset service provider, transfer of crypto-assets, self-hosted address), reflecting the dual scope of the regulation introduced in Article 1.
Important points:
- Understand that the definitions here directly shape the scope of who you are and what transactions you are subject to under this regulation — particularly the distinctions between payment service providers, crypto-asset service providers, and their intermediary counterparts.
- The definition of "transfer of funds" is broad, covering credit transfers, direct debits, money remittances, and transfers via payment cards or similar devices, while "transfer of crypto-assets" requires the involvement of at least one crypto-asset service provider.
- The definition of "self-hosted address" — a distributed ledger address not linked to a crypto-asset service provider or a similar non-EU entity — is significant, as it is the basis for specific obligations and risk measures applied elsewhere in the regulation.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Terrorismusfinanzierung“ die Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849;
„Geldwäsche“ die in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten;
„Zahler“ eine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt;
„Zahlungsempfänger“ eine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll;
„Zahlungsdienstleister“ die Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen;
„zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister“ einen Zahlungsdienstleister, der nicht Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ist und der im Auftrag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers oder des Zahlungsempfängers oder eines anderen zwischengeschalteten Zahlungsdienstleisters einen Geldtransfer entgegennimmt und übermittelt;
„Zahlungskonto“ ein Zahlungskonto im Sinne des Artikels 4 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
„Geldbetrag“ einen Geldbetrag im Sinne des Artikels 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
„Geldtransfer“ jede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlich
Überweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden;
„Kryptowertetransfer“ jede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt;
„Sammeltransfer“ eine Reihe von Einzelgeldtransfers oder Einzeltransfers von Kryptowerten, die für die Übermittlung gebündelt werden;
„individuelle Transaktionskennziffer“ eine Buchstaben-, Zahlen- oder Zeichenkombination, die vom Zahlungsdienstleister gemäß den Protokollen der zur Ausführung des Geldtransfers verwendeten Zahlungs- und Abwicklungs- oder Nachrichtensysteme oder von einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen festgelegt wird und die Rückverfolgung der Transaktion bis zum Zahler und zum Zahlungsempfänger oder die Rückverfolgung des Kryptowertetransfers bis zum Originator und zum Begünstigten ermöglicht;
„Kryptowertetransfer von Person zu Person“ ein Transfer von Kryptowerten ohne Beteiligung etwaiger Anbieter von Krypto-Dienstleistungen;
„Kryptowert“ einen Kryptowert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 es sei denn, der Kryptowert fällt unter eine in Artikel 2 Absätze 2, 3 und 4 jener Verordnung genannte Kategorie oder gilt anderweitig als Geldbetrag;
„Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt;
„zwischengeschalteter Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der nicht der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators oder des Begünstigten ist und der im Auftrag des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen des Originators oder des Begünstigten oder eines anderen zwischengeschalteten Anbieters von Krypto-Dienstleistungen einen Kryptowertetransfer entgegennimmt und übermittelt;
„Krypto-Geldautomat“ einen physischen oder virtuellen elektronischen Terminal, an dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen insbesondere Dienstleistungen für Kryptowertetransfers im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2023/1114 durchführen können;
„Distributed-Ledger-Adresse“ einen alphanumerischen Code, der in einem Netz, das die Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder eine vergleichbare Technologie nutzt, eine Adresse ausweist, von der Kryptowerte gesendet oder empfangen werden können;
„Kryptowertekonto“ ein Konto, das von einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Auftrag einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen geführt wird und das zur Ausführung von Kryptowertetransfers verwendet werden kann;
„selbst gehostete Adresse“ eine Distributed-Ledger-Adresse, die keine Verbindung zu
einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen oder
einer außerhalb der Union ansässigen Einrichtung aufweist, die den Dienstleistungen eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen vergleichbare Dienstleistungen erbringt;
„Originator“ eine Person, die Inhaber eines Kryptowertekontos bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, einer Distributed-Ledger-Adresse oder eines zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Geräts ist und den Kryptowertetransfer von diesem Konto, dieser Distributed-Ledger-Adresse oder diesem Gerät gestattet, oder die, wenn kein solches Konto, keine solche Distributed-Ledger-Adresse oder kein solches Gerät vorhanden ist, den Kryptowertetransfer anordnet oder veranlasst;
„Begünstigter“ eine Person, an die der Kryptowertetransfer gerichtet ist;
„Rechtsträgerkennung“ oder „LEI“ einen einer juristischen Person zugewiesenen eindeutigen alphanumerischen Referenzcode gemäß der Norm ISO 17442;
„Distributed-Ledger-Technologie“ oder „DLT“ eine Distributed-Ledger-Technologie im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 10 Alignment of definitions with the MiCA regulation
Die Definition des Begriffs „Kryptowert“ in der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) entspricht der in den überarbeiteten FATF-Empfehlungen enthaltenen Definition des Begriffs „virtueller Vermögenswert“, und die in der genannten Verordnung enthaltene Liste der Krypto-Dienstleistungen und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen umfasst die Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte, die von der FATF als solche eingestuft wurden und im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Anlass zu Bedenken geben könnten. Damit für die Kohärenz des Unionsrechts in diesem Bereich gesorgt ist, sollten in der vorliegenden Verordnung dieselben Definitionen für die Begriffe „Kryptowert“, „Krypto-Dienstleistung“ und „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ wie in der Verordnung (EU) 2023/1114 verwendet werden.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
DLT
(En. distributed ledger technology)
Definition
Anbieter von Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Zahlungsempfänger
(En. payee)
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
individuelle Transaktionskennziffer
(En. unique transaction identifier)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Zahler
(En. payer)
Definition
Geldtransfer
(En. transfer of funds)
- Überweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
- Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
- nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
- Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden;
Definition
LEI
(En. legal entity identifier)
Definition
Krypto-Geldautomat
(En. crypto-asset automated teller machines)
Definition
Geldbetrag
(En. funds)
Definition
Sammeltransfer
(En. batch file transfer)
Definition
Begünstigter
(En. beneficiary)
Definition
zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister
(En. intermediary payment service provider)
Definition
Distributed-Ledger-Adresse
(En. distributed ledger address)
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Rechtsträgerkennung
(En. legal entity identifier)
Definition
Zahlungsdienstleister
(En. payment service provider)
Definition
Zahlungskonto
(En. payment account)
Definition
Kryptowertekonto
(En. crypto-asset account)
Definition
Kryptowertetransfer von Person zu Person
(En. person-to-person transfer of crypto-assets)
Definition
Originator
(En. originator)
Definition
zwischengeschalteter Anbieter von Krypto-Dienstleistungen
(En. intermediary crypto-asset service provider)
Definition
Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset services)
Definition
Distributed-Ledger-Technologie
(En. distributed ledger technology)
Definition
Kryptowertetransfer
(En. transfer of crypto-assets)
Definition
selbst gehostete Adresse
(En. self-hosted address)
- einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen oder
- einer außerhalb der Union ansässigen Einrichtung aufweist, die den Dienstleistungen eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen vergleichbare Dienstleistungen erbringt;
Footnote 9