Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 1–39

Current language: DE

Artikel 26 Aufbewahrung von Aufzeichnungen


Summary What does Article 26 of the Transfer of funds regulation (TFR) say?

This article establishes the data retention rules that directly complement the information-gathering obligations set out in the earlier articles of the regulation (Articles 4 to 7 for fund transfers and Articles 14 to 16 for crypto-asset transfers).

It sets a standard five-year retention period for all required payer, payee, originator, and beneficiary records, while also defining what must happen once that period expires — namely, deletion of personal data.

The article also carves out flexibility for Member States to extend retention under defined conditions, and includes a transitional provision covering proceedings that were already pending as of 25 June 2015.

Important points:

  • Retain records of required transfer information for a period of five years, after which personal data must be deleted.
  • Member States may permit or require a further retention period of up to five years, but only after assessing the necessity and proportionality of doing so in the context of money laundering or terrorist financing prevention, detection, or investigation.
  • A transitional provision allows payment service providers to retain information relating to legal proceedings that were already pending on 25 June 2015, with the possibility of a further five-year extension under national law.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger bzw. zum Originator und zum Begünstigten dürfen nicht länger als unbedingt erforderlich aufbewahrt werden. Die Zahlungsdienstleister des Zahlers und des Zahlungsempfängers bewahren Aufzeichnungen der in den Artikeln 4 bis 7 genannten Angaben und die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und des Begünstigten Aufzeichnungen der in den Artikeln 14 bis 16 genannten Angaben fünf Jahre lang auf.

    1. Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Aufbewahrungsfrist stellen die Zahlungsdienstleister und die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sicher, dass die personenbezogenen Daten gelöscht werden, es sei denn, das nationale Recht enthält andere Bestimmungen, die regeln, unter welchen Umständen Zahlungsdienstleister und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen diese Daten länger aufbewahren dürfen oder müssen. Die Mitgliedstaaten dürfen eine weitere Aufbewahrung nur nach einer eingehenden Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer solchen weiteren Aufbewahrung gestatten oder vorschreiben, wenn sie dies für die Verhinderung, Aufdeckung oder Ermittlung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung für erforderlich halten. Die Frist für diese weitere Aufbewahrung darf einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten.

    1. Ist in einem Mitgliedstaat am 25. Juni 2015 ein Gerichtsverfahren betreffend die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von mutmaßlicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung anhängig und besitzt ein Zahlungsdienstleister Informationen oder Unterlagen im Zusammenhang mit diesem anhängigen Verfahren, so darf der Zahlungsdienstleister diese Informationen oder Unterlagen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften ab dem 25. Juni 2015 fünf Jahre lang aufbewahren. Die Mitgliedstaaten können unbeschadet ihrer Beweisregelungen im nationalen Strafrecht, die auf laufende strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren Anwendung finden, die Aufbewahrung dieser Informationen oder Unterlagen für weitere fünf Jahre gestatten oder vorschreiben, sofern die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit dieser weiteren Aufbewahrung für die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung mutmaßlicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung festgestellt wurde.

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