Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 1–39Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Transfer of funds regulation (TFR)
Artikel 2 Geltungsbereich
Summary What does Article 2 of the Transfer of funds regulation (TFR) say?
This is the scope article, which defines the boundaries of the regulation — who it catches and, crucially, who it does not.
It establishes that the regulation covers payment service providers and crypto-asset service providers established in the Union, including those operating as intermediaries and those running crypto-ATMs.
The bulk of the article is dedicated to carving out exclusions, listing the specific types of transfers, persons, and scenarios that fall outside the regulation's reach.
There is also a limited opt-out available to Member States for certain low-value domestic transfers.
Article 2 directly supports Article 1, which sets out the regulation's purpose, by translating that purpose into a defined universe of in-scope and out-of-scope activity.
Important points:
- Ensure your services fall within scope — the regulation applies to payment service providers and crypto-asset service providers established in the Union, including intermediaries and crypto-ATM operators.
- A wide range of transfers are excluded from scope, including cash withdrawals, payments to public authorities for taxes or fines, cheque image exchanges, transfers where both parties are payment service providers acting on their own behalf, and person-to-person crypto-asset transfers with no service provider involved.
- Member States are permitted to opt out of applying the regulation to domestic transfers not exceeding EUR 1 000 made to a payee's account used exclusively for goods or services, provided specific traceability and regulatory conditions are met.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Diese Verordnung gilt für Geldtransfers gleich welcher Währung von oder an in der Union ansässige(n) Zahlungsdienstleister(n) oder zwischengeschaltete(n) Zahlungsdienstleister(n). Sie gilt auch für Kryptowertetransfers, einschließlich über Krypto-Geldautomaten abgewickelte Kryptowertetransfers, bei denen der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen oder der zwischengeschaltete Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators oder des Begünstigten seinen Sitz in der Union hat.
Diese Verordnung gilt nicht für die in Artikel 3 Buchstaben a bis m und o der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Dienste.
Diese Verordnung gilt nicht für Geldtransfers oder Transfers von E-Geld-Token im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument oder einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Karte, das Instrument oder das Gerät wird ausschließlich zur Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen verwendet, und
bei allen im Zuge der Transaktion durchgeführten Transfers wird die Nummer der Karte, des Instruments oder des Geräts übermittelt.
Diese Verordnung gilt jedoch, wenn eine Zahlungskarte, ein E-Geld-Instrument, ein Mobiltelefon oder ein anderes im Voraus oder im Nachhinein bezahltes digitales oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen verwendet wird, um einen Geldtransfer oder einen Transfer von E-Geld-Token zwischen natürlichen Personen, die als Verbraucher handeln, für andere Zwecke als gewerbliche, geschäftliche oder berufliche Tätigkeiten durchzuführen.
Diese Verordnung gilt nicht für Personen, die lediglich Papierdokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem Zahlungsdienstleister tätig sind, oder Personen, die Zahlungsdienstleistern lediglich ein System zur Übermittlung von Nachrichten oder sonstige Systeme zur Unterstützung der Übermittlung von Finanzmitteln oder ein Clearing- und Abwicklungssystem zur Verfügung stellen.
Diese Verordnung gilt nicht für Geldtransfers, wenn dabei eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Der Zahler hebt dabei Bargeld von seinem eigenen Zahlungskonto ab;
es handelt sich dabei um einen Geldtransfer, der zur Begleichung von Steuern, Bußgeldern oder anderen Abgaben innerhalb eines Mitgliedstaats an Behörden erfolgt;
sowohl der Zahler als auch der Zahlungsempfänger sind in eigenem Namen handelnde Zahlungsdienstleister;
der Geldtransfer mittels eines Austauschs von eingelesenen Schecks, einschließlich beleglosem Scheckeinzug, durchgeführt wird.
Diese Verordnung gilt nicht für einen Kryptowertetransfer, wenn dabei eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Sowohl der Originator als auch der Begünstigte sind in eigenem Namen handelnde Anbieter von Krypto-Dienstleistungen;
bei dem Transfer handelt es sich um einen Kryptowertetransfer von Person zu Person, der ohne die Beteiligung eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen abgewickelt wird.
E-Geld-Token im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114, werden für die Zwecke dieser Verordnung als Kryptowerte behandelt.
Ein Mitgliedstaat kann entscheiden, diese Verordnung nicht auf Inlandsgeldtransfers auf ein Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers anzuwenden, auf das ausschließlich Zahlungen für die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen vorgenommen werden können, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers unterliegt der Richtlinie (EU) 2015/849,
der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist in der Lage, anhand einer individuellen Transaktionskennziffer über den Zahlungsempfänger den Geldtransfer bis zu der Person zurückzuverfolgen, die mit dem Zahlungsempfänger eine Vereinbarung über die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen getroffen hat,
der überwiesene Betrag beträgt höchstens 1 000 EUR.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 3 Scope extended to cover transfers of virtual assets
Da die Verordnung (EU) 2015/847 derzeit nur für Transfers von Geldbeträgen, also Banknoten und Münzen, Giralgeld und E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) gilt, sollte der Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2015/847 auf Transfers virtueller Vermögenswerte ausgedehnt werden.
Erwägungsgrund 20 Exclusion of paper-to-electronic converters and messaging system providers
Personen, die ausschließlich in Papierform vorliegende Dokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem Zahlungsdienstleister tätig sind, und Personen, die Zahlungsdienstleistern lediglich Systeme zur Übermittlung von Nachrichten oder sonstige Systeme zur Unterstützung der Übermittlung von Finanzmitteln oder ein Clearing- und Abwicklungssystem zur Verfügung stellen, sollten nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.
Erwägungsgrund 21 Exclusion of ancillary infrastructure providers for crypto-asset transfers
Personen, die lediglich ergänzende Infrastruktur bereitstellen, wie Anbieter von Internet-, Netzwerk und Infrastrukturdiensten, Anbieter von Cloud-Diensten oder Softwareentwickler, die einer anderen Einrichtung ermöglicht, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowertetransfers zu erbringen, sollten nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, es sei denn, sie führen Kryptowertetransfers durch.
Erwägungsgrund 22 Exclusion of person-to-person crypto-asset transfers without service providers
Diese Verordnung sollte nicht für Kryptowertetransfers von Person zu Person gelten, die ohne Beteiligung eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen erfolgen, oder für Fälle, in denen sowohl der Originator als auch der Begünstigte Anbieter von Kryptowertetransfers sind und im eigenen Namen handeln.
Erwägungsgrund 23 Exclusion of low-risk payment services and specific transaction types
Geldtransfers, die den in Artikel 3 Buchstaben a bis m und o der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates(18) genannten Diensten entsprechen, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung. Auch Geldtransfers und Transfers von E-Geld-Token im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114, bei denen das Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gering ist, sollten vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Solche Ausnahmen sollten für Zahlungskarten, E-Geld-Instrumente, Mobiltelefone oder andere im Voraus oder im Nachhinein bezahlte digitale oder Informationstechnologie-(IT-)Geräte mit ähnlichen Merkmalen gelten, soweit diese ausschließlich zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden und bei allen Geldtransfers die Nummer der Karte, des Instruments oder des Geräts übermittelt wird. Die Verwendung einer Zahlungskarte, eines E-Geld-Instruments, eines Mobiltelefons oder eines anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Geräts mit ähnlichen Merkmalen für einen Geldtransfer oder einen Transfer von E-Geld-Token zwischen natürlichen Personen, die zu anderen Zwecken als in Ausübung einer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit als Verbraucher handeln, fällt dagegen in den Geltungsbereich dieser Verordnung. Darüber hinaus sind Abhebungen von Geldautomaten, Zahlungen von Steuern, Bußgeldern oder anderen Abgaben, Austausch von eingelesenen Schecks, einschließlich beleglosem Scheckeinzug, oder Wechsel und Geldtransfers, bei denen sowohl der Zahler als auch der Zahlungsempfänger im eigenen Namen handelnde Zahlungsdienstleister sind, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.
Erwägungsgrund 24 Non-fungible crypto-assets outside scope unless classified as funds
Für einmalige, nicht fungible Kryptowerte gelten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung nur, wenn sie nach der Verordnung (EU) 2023/1114 als Kryptowerte oder Gelder eingestuft sind.
Erwägungsgrund 25 Crypto-ATMs as high-risk vehicles for anonymous illicit transfers
An Krypto-Geldautomaten können Nutzer Kryptowerte an eine Adresse für Kryptowerte transferieren, indem sie Bargeld einzahlen, wobei häufig keinerlei Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität erfolgt. Bei Krypto-Geldautomaten sind die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfianzierung besonders hoch, da sie Anonymität bieten und die Verwendung von Bargeld unbekannten Ursprungs ermöglichen und dadurch ein ideales Medium für illegale Aktivitäten sind. Angesichts der Rolle, die Krypto-Geldautomaten bei der Durchführung oder aktiven Ermöglichung von Kryptowertetransfers spielen, sollten mit Krypto-Geldautomaten verbundene Kryptowertetransfers in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.
Erwägungsgrund 26 Member State option to exempt domestic low-value fund transfers
Zur Berücksichtigung der Besonderheiten nationaler Zahlungssysteme und sofern es jederzeit möglich ist, den Geldtransfer bis zum Zahler zurückzuverfolgen, sollten die Mitgliedstaaten bestimmte innerstaatliche Geldtransfers von geringem Wert, einschließlich elektronischer Girozahlungen, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, vom Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung ausnehmen können.
Erwägungsgrund 27 No domestic exemption for low-value crypto-asset transfers
Da Kryptowertetransfers und die Erbringung von Krypto-Dienstleistungen naturgemäß ohne Berücksichtigung von Grenzen erfolgen und globale Reichweite haben, gibt es keinen objektiven Grund dafür, bezüglich des Risikos der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Transfers zu unterscheiden. Um diesen Besonderheiten Rechnung zu tragen, sollten innerstaatliche Kryptowertetransfers von geringem Wert im Einklang mit der Vorgabe der FATF, alle Kryptowertetransfers als grenzüberschreitende Transfers zu behandeln, nicht aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
DLT
(En. distributed ledger technology)
Definition
Anbieter von Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Zahlungsempfänger
(En. payee)
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
individuelle Transaktionskennziffer
(En. unique transaction identifier)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Zahler
(En. payer)
Definition
Geldtransfer
(En. transfer of funds)
- Überweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
- Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
- nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
- Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden;
Definition
E-Geld
(En. electronic money)
Definition
Krypto-Geldautomat
(En. crypto-asset automated teller machines)
Definition
Geldbetrag
(En. funds)
Definition
Distributed-Ledger-Adresse
(En. distributed ledger address)
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Zahlungsdienstleister
(En. payment service provider)
Definition
Geldbeträge
(En. funds)
Definition
Zahlungskonto
(En. payment account)
Definition
Kryptowertekonto
(En. crypto-asset account)
Definition
Kryptowertetransfer von Person zu Person
(En. person-to-person transfer of crypto-assets)
Definition
Originator
(En. originator)
Definition
Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset services)
Definition
Distributed-Ledger-Technologie
(En. distributed ledger technology)
Definition
Kryptowertetransfer
(En. transfer of crypto-assets)
Footnote 18
Footnote 6