Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 1–39

Current language: DE

Transfer of funds regulation (TFR)

RICHTLINIE (EU) 2023/1113 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 31. Mai 2023

über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849

(Neufassung)(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1Recasting of Regulation (EU) 2015/847 for clarity

Die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) wurde erheblich geändert(5). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen die genannte Verordnung neu zu fassen.

Erwägungsgrund 2Extension of wire transfer rules to virtual assets

Die Verordnung (EU) 2015/847 wurde erlassen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) an Dienstleister im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs und insbesondere die Verpflichtung für Zahlungsdienstleister, bei Geldtransfers Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger zu übermitteln, in der gesamten Union einheitlich angewandt werden. Die im Juni 2019 vorgenommen jüngsten Änderungen der FATF-Standards zu neuen Technologien, deren Ziel in der Regulierung von virtuellen Vermögenswerten und Anbietern von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte bestand, sehen neue und ähnliche Pflichten für Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte vor, mit denen die Rückverfolgbarkeit von Transfers virtueller Vermögenswerte erleichtert werden soll. Über diese Änderungen hinaus müssen Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte bei Transfers virtueller Vermögenswerte Angaben zu den Originatoren und den Begünstigten dieser Transfers übermitteln. Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte müssen außerdem diese Angaben einholen, aufbewahren sowie diese Angaben an die Gegenpartei am anderen Ende des Transfers virtueller Vermögenswerte weitergeben und sie auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen.

Erwägungsgrund 3Scope extended to cover transfers of virtual assets

Da die Verordnung (EU) 2015/847 derzeit nur für Transfers von Geldbeträgen, also Banknoten und Münzen, Giralgeld und E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) gilt, sollte der Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2015/847 auf Transfers virtueller Vermögenswerte ausgedehnt werden.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Kapitel IGegenstand, geltungsbereich und begriffsbestimmungen
  2. Kapitel IIPflichten der zahlungsdienstleister
  3. Kapitel IIIPflichten der anbieter von krypto-dienstleistungen
  4. Kapitel IVVon zahlungsdienstleistern und anbietern von krypto-dienstleistungen anzuwendende gemeinsame maßnahmen
  5. Kapitel VInformationen, datenschutz und aufbewahrung von aufzeichnungen
  6. Kapitel VISanktionen und überwachung
  7. Kapitel VIIDurchführungsbefugnisse
  8. Kapitel VIIIAusnahmeregelungen
  9. Kapitel IXSonstige bestimmungen
  10. Kapitel XSchlussbestimmungen
Annexes(1 – 2)
  1. Anhang I
  2. Anhang II

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 31 Mai 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. KULLGREN

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