Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 52 Wirtschaftliches Eigentum durch Eigentumsbeteiligung


Summary What does Article 52 of the Anti-money laundering regulation (AMLR) say?

This article builds directly on Article 51, which establishes the concept of beneficial ownership through ownership interest.

Article 52 defines what "ownership interest" actually means in practice: a threshold of 25% or more of shares, voting rights, or other ownership interests in a corporate entity.

It sets out how indirect ownership is calculated across chains of intermediate entities, and clarifies that all shareholding levels must be considered.

The article also creates a mechanism for the 25% threshold to be lowered for certain higher-risk categories of corporate entities, with Member States feeding risk intelligence to the Commission, which can then act via delegated acts.

For legal entities where ownership cannot be calculated at all due to their form or structure, the article redirects to a control-based approach under Article 53.

Important points:

  • The standard threshold for beneficial ownership through ownership interest is 25% or more of shares, voting rights, or other ownership interests, calculated across all levels including indirect holdings through intermediate entities.
  • Member States are required to inform the Commission of corporate entity categories they identify as higher risk, and the Commission may lower the ownership threshold for those categories to as low as 15%.
  • For legal entities where ownership calculation is not appropriate or possible, beneficial owners are identified through control via other means, as defined in Article 53.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Für die Zwecke des Artikels 51 Absatz 1 Buchstabe a bezeichnet der Ausdruck „Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft“ das direkte oder indirekte Eigentum von 25 % oder mehr der Anteile oder Stimmrechte oder sonstiger Eigentumsbeteiligungen an der Gesellschaft, einschließlich des Rechts auf einen Anteil an Gewinnen, an anderen internen Ressourcen oder am Liquidationssaldo. Das indirekte Eigentum wird berechnet, indem die Anteile oder Stimmrechte oder sonstigen Eigentumsbeteiligungen, die von den zwischengeschalteten Gesellschaften in der Kette von Gesellschaften gehalten werden, an der der wirtschaftliche Eigentümer Anteile oder Stimmrechte hält, multipliziert und die Ergebnisse aus diesen verschiedenen Ketten addiert werden, es sei denn, Artikel 54 findet Anwendung.

    2. Für die Zwecke der Beurteilung, ob eine Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft besteht, werden Beteiligungen auf jeder Beteiligungsebene berücksichtigt.

    1. Ermitteln die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2024/1640 Kategorien von Gesellschaften, die erhöhten Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind, auch auf der Grundlage der Sektoren, in denen sie tätig sind, so setzen sie die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission bewertet bis zum 10. Juli 2029, ob die mit diesen Kategorien von juristischen Personen verbundenen Risiken von Bedeutung für den Binnenmarkt sind und erlässt, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass ein niedrigerer Schwellenwert zur Minderung dieser Risiken angemessen ist, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 85 zur Änderung dieser Verordnung, indem sie Folgendes ermittelt:

      1. die Kategorien von Gesellschaften, die mit erhöhten Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbunden sind und für die ein niedrigerer Schwellenwert gelten soll;

      2. die entsprechenden Schwellenwerte.

    2. Der in Unterabsatz 1 genannte niedrigere Schwellenwert wird auf höchstens 15 % der Eigentumsbeteiligungen an der Gesellschaft festgesetzt, es sei denn, die Kommission kommt aufgrund des Risikos zu dem Schluss, dass ein höherer Schwellenwert verhältnismäßiger wäre, der in jedem Fall auf weniger als 25 % festgesetzt wird.

    1. Die Kommission überprüft den in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt regelmäßig, um sicherzustellen, dass sie die einschlägigen Kategorien von Gesellschaften ermittelt, die mit erhöhten Risiken verbunden sind, und dass die entsprechenden Schwellenwerte diesen Risiken angemessen sind.

    1. Bei juristischen Personen, bei denen es sich nicht um Gesellschaften handelt und bei denen es hinsichtlich ihrer Form und Struktur nicht angemessen oder möglich ist, das Eigentum zu berechnen, sind die wirtschaftlichen Eigentümer diejenigen natürlichen Personen, die die juristische Person gemäß Artikel 53 Absätze 3 und 4 anderweitig direkt oder indirekt kontrollieren, es sei denn, Artikel 57 findet Anwendung.

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