Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 48 Allgemeine Bestimmungen zur Inanspruchnahme anderer Verpflichteter


Summary What does Article 48 of the Anti-money laundering regulation (AMLR) say?

This article governs the practice of "reliance," where one obliged entity outsources the performance of certain customer due diligence steps to another obliged entity, rather than conducting them independently.

It sets out the conditions under which this is permissible, including requirements around the standards the relied-upon entity must meet and how it must be supervised.

The article also addresses the specific scenario of reliance within a group structure, where group-wide policies can satisfy the requirements, and draws a hard boundary around reliance on entities in high-risk third countries identified elsewhere in the regulation.

Critically, the article makes clear that delegating the task does not delegate the liability.

Important points:

  • Rely on another obliged entity for customer due diligence only where that entity applies equivalent standards and is subject to compatible AML/CFT supervision.
  • The ultimate responsibility for meeting customer due diligence requirements always remains with the obliged entity doing the relying, regardless of the arrangement.
  • Reliance on obliged entities in high-risk third countries identified under Section 2 of this Chapter is prohibited, except where the relied-upon entity is a branch or subsidiary within the same group and all group-level conditions are met.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Zur Erfüllung der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Anforderungen an die Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden können Verpflichtete andere Verpflichtete in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob diese in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen sind, wenn

      1. die anderen Verpflichteten die in dieser Verordnung bzw. — wenn sich ihr Wohn- oder Gesellschaftssitz in einem Drittland befindet — in einer gleichwertigen Vorschrift festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und die Führung von Aufzeichnungen einhalten,

      2. die Erfüllung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die anderen Verpflichteten in einer mit Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1640 kohärenten Weise überwacht wird.

    2. Die letztliche Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden verbleibt bei dem Verpflichteten, der einen anderen Verpflichteten in Anspruch nimmt.

    1. Wenn sich Verpflichtete dafür entscheiden, andere Verpflichtete in Drittländern in Anspruch zu nehmen, tragen sie den in den Anhängen II und III aufgeführten geografischen Risikofaktoren sowie allen von der Kommission, der AMLA oder anderen zuständigen Behörden bereitgestellten einschlägigen Informationen oder Leitlinien Rechnung.

    1. Gehören Verpflichtete einer Gruppe an, kann die Erfüllung der in diesem Artikel und in Artikel 49 festgelegten Anforderungen durch gruppenweit geltende Strategien, Verfahren und Kontrollen sichergestellt werden, wenn dabei alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

      1. Der Verpflichtete stützt sich auf Informationen, die ausschließlich von einem derselben Gruppe angehörenden Verpflichteten geliefert werden;

      2. die Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden und die Regeln bezüglich der Führung von Aufzeichnungen stehen voll und ganz mit dieser Verordnung oder mit gleichwertigen Vorschriften in Drittländern in Einklang;

      3. die wirksame Umsetzung der unter Buchstabe b dieses Absatzes genannten Anforderungen wird auf Gruppenebene von der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1640 oder von dem Drittland in Einklang mit den Vorschriften dieses Drittlands beaufsichtigt.

    1. Verpflichtete dürfen keine Verpflichteten mit Sitz in einem gemäß Abschnitt 2 ermittelten Drittland in Anspruch nehmen. Verfügen Verpflichtete mit Sitz in der Union allerdings über Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in einem solchen Drittland, dürfen sie diese Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Anspruch nehmen, wenn alle in Absatz 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

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