Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering regulation (AMLR)
Artikel 45 Maßnahmen bei Personen, die keine politisch exponierten Personen mehr sind
Summary What does Article 45 of the Anti-money laundering regulation (AMLR) say?
This article addresses what happens when a politically exposed person (PEP) leaves their prominent public function — making clear that the enhanced scrutiny does not simply stop the moment they exit their role.
It builds directly on the PEP-related obligations established in Article 42 and the enhanced due diligence measures in Article 34, extending those requirements into a defined wind-down period after the person's departure from public office.
The core message is that former PEPs continue to carry residual risk, and obliged entities must continue to account for that risk in their assessments and apply mitigating measures accordingly.
Important points:
- Continue applying enhanced due diligence measures to a former PEP for a minimum of 12 months after they have ceased to hold a prominent public function.
- Factor in the continuing risk posed by the person's former role when assessing money laundering and terrorist financing risks in line with Article 20.
- The same obligations apply when entering into a business relationship or carrying out an occasional transaction with someone who held a prominent public function in the past.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Ist eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt bei der Union, einem Mitgliedstaat, einem Drittland oder einer internationalen Organisation betraut, tragen die Verpflichteten dem von dieser Person weiterhin ausgehenden Risiko als Ergebnis ihres früheren Amtes Rechnung, wenn sie gemäß Artikel 20 die Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewerten.
Zur Minderung der mit der politisch exponierten Person verbundenen Risiken wenden die Verpflichteten eine oder mehrere der in Artikel 34 Absatz 4 genannten Maßnahmen an, und zwar so lange, bis die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Risiken nicht mehr bestehen, auf jeden Fall aber mindestens zwölf Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt betraut ist.
Führt ein Verpflichteter eine gelegentliche Transaktion durch oder geht er eine Geschäftsbeziehung mit einer Person ein, die in der Vergangenheit mit einem wichtigen öffentlichen Amt bei der Union, einem Mitgliedstaat, einem Drittland oder einer internationalen Organisation betraut war, gilt die in Absatz 2 genannte Pflicht entsprechend.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Gruppe
(En. group)
Definition
Mutterunternehmen
(En. parent undertaking)
- bei Gruppen, deren Hauptsitz sich in der Union befindet, einen Verpflichteten, der ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU ist, das selbst kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens in der Union ist, sofern mindestens ein Tochterunternehmen Verpflichteter ist;
- bei Gruppen, deren Hauptsitz sich außerhalb der Union befindet, wenn mindestens zwei Tochterunternehmen Verpflichtete mit Sitz in der Union sind, ein Unternehmen innerhalb dieser Gruppe mit Sitz in der Union, das
- ein Verpflichteter ist,
- ein Unternehmen ist, das kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, das wiederum ein Verpflichteter mit Sitz in der Union ist,
- über eine ausreichende Bedeutung innerhalb der Gruppe und ein ausreichendes Verständnis der Tätigkeiten der Gruppe verfügt, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, und
- die Verantwortung für die Umsetzung der gruppenweiten Anforderungen gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung erhält;
Definition
Leitungsorgan
(En. management body)
Definition
Geschäftsbeziehung
(En. business relationship)
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
politisch exponierte Person
(En. politically exposed person)
- in einem Mitgliedstaat
- Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;
- Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder ähnlicher Gesetzgebungsorgane;
- Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien, die Sitze in nationalen Exekutiv- oder Gesetzgebungsorganen oder in regionalen oder lokalen Exekutiv- oder Gesetzgebungsorganen, die Wahlkreise mit mindestens 50 000 Einwohnern vertreten, innehaben;
- Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann;
- Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken;
- Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte;
- Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane von Unternehmen, die im Rahmen einer der in Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführten Beziehung entweder unter der Kontrolle des Staats oder, wenn diese Unternehmen als mittlere oder große Unternehmen oder Gruppen im Sinne von Artikel 3 Absätze 3, 4, 6 und 7 der genannten Richtlinie gelten, unter der Kontrolle regionaler oder lokaler Behörden stehen;
- Leiter regionaler und lokaler Behörden, einschließlich Gemeindeverbänden und Metropolregionen, mit mindestens 50 000 Einwohnern;
- sonstige von den Mitgliedstaaten vorgesehene wichtige öffentliche Ämter;
- in einer internationalen Organisation
- die obersten Amtsträger, ihre Stellvertreter und Mitglieder des Leitungsorgans oder Inhaber einer gleichwertigen Funktion bei einer internationalen Organisation;
- Vertreter bei einem Mitgliedstaat oder bei der Union;
- auf Unionsebene
Funktionen auf der Ebene der Organe und Einrichtungen der Union, die den unter Buchstabe a Ziffern i, ii, iv, v und vi genannten Ämtern gleichwertig sind;
- in einem Drittland
Funktionen, die den unter Buchstabe a genannten Ämtern gleichwertig sind;
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)