Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering regulation (AMLR)
Artikel 44 Politisch exponierte Personen, die Begünstigte von Versicherungspolicen sind
Summary What does Article 44 of the Anti-money laundering regulation (AMLR) say?
This article addresses a specific scenario within the politically exposed persons (PEPs) framework established by Article 42: the point at which insurance policy beneficiaries come into focus.
Rather than applying PEP checks at the outset of a relationship, obliged entities are required to screen beneficiaries of life or investment-related insurance policies for PEP status at a later, specific trigger point — namely, at the time of payout or policy assignment.
If higher risks are identified at that stage, two additional measures kick in on top of the standard customer due diligence obligations already set out in Article 20.
Important points:
- Check whether insurance policy beneficiaries (or their beneficial owners) are politically exposed persons, and do so no later than at the time of payout or policy assignment.
- Where higher risks are identified, inform senior management before paying out policy proceeds.
- Where higher risks are identified, conduct enhanced scrutiny of the entire business relationship with the policyholder.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Die Verpflichteten treffen angemessene Maßnahmen, um zu bestimmen, ob es sich bei den Begünstigten einer Lebensversicherungs- oder anderen Versicherungspolice mit Anlagezweck oder, falls relevant, bei dem wirtschaftlichen Eigentümer des Begünstigten um politisch exponierte Personen handelt. Diese Maßnahmen sind spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zum Zeitpunkt der vollständigen oder teilweisen Abtretung der Police zu treffen. Falls erhöhte Risiken ermittelt wurden, müssen die Verpflichteten zusätzlich zu den in Artikel 20 festgelegten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden
ihre Führungsebene vor Auszahlung der Versicherungserlöse unterrichten,
die gesamte Geschäftsbeziehung zu dem Versicherungsnehmer einer verstärkten Überprüfung unterziehen.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Gruppe
(En. group)
Definition
Mutterunternehmen
(En. parent undertaking)
- bei Gruppen, deren Hauptsitz sich in der Union befindet, einen Verpflichteten, der ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU ist, das selbst kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens in der Union ist, sofern mindestens ein Tochterunternehmen Verpflichteter ist;
- bei Gruppen, deren Hauptsitz sich außerhalb der Union befindet, wenn mindestens zwei Tochterunternehmen Verpflichtete mit Sitz in der Union sind, ein Unternehmen innerhalb dieser Gruppe mit Sitz in der Union, das
- ein Verpflichteter ist,
- ein Unternehmen ist, das kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, das wiederum ein Verpflichteter mit Sitz in der Union ist,
- über eine ausreichende Bedeutung innerhalb der Gruppe und ein ausreichendes Verständnis der Tätigkeiten der Gruppe verfügt, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, und
- die Verantwortung für die Umsetzung der gruppenweiten Anforderungen gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung erhält;
Definition
Leitungsorgan
(En. management body)
Definition
Geschäftsbeziehung
(En. business relationship)
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion
(En. management body in its management function)
Definition
politisch exponierte Person
(En. politically exposed person)
- in einem Mitgliedstaat
- Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;
- Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder ähnlicher Gesetzgebungsorgane;
- Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien, die Sitze in nationalen Exekutiv- oder Gesetzgebungsorganen oder in regionalen oder lokalen Exekutiv- oder Gesetzgebungsorganen, die Wahlkreise mit mindestens 50 000 Einwohnern vertreten, innehaben;
- Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann;
- Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken;
- Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte;
- Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane von Unternehmen, die im Rahmen einer der in Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführten Beziehung entweder unter der Kontrolle des Staats oder, wenn diese Unternehmen als mittlere oder große Unternehmen oder Gruppen im Sinne von Artikel 3 Absätze 3, 4, 6 und 7 der genannten Richtlinie gelten, unter der Kontrolle regionaler oder lokaler Behörden stehen;
- Leiter regionaler und lokaler Behörden, einschließlich Gemeindeverbänden und Metropolregionen, mit mindestens 50 000 Einwohnern;
- sonstige von den Mitgliedstaaten vorgesehene wichtige öffentliche Ämter;
- in einer internationalen Organisation
- die obersten Amtsträger, ihre Stellvertreter und Mitglieder des Leitungsorgans oder Inhaber einer gleichwertigen Funktion bei einer internationalen Organisation;
- Vertreter bei einem Mitgliedstaat oder bei der Union;
- auf Unionsebene
Funktionen auf der Ebene der Organe und Einrichtungen der Union, die den unter Buchstabe a Ziffern i, ii, iv, v und vi genannten Ämtern gleichwertig sind;
- in einem Drittland
Funktionen, die den unter Buchstabe a genannten Ämtern gleichwertig sind;
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Führungsebene
(En. senior management)