Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering regulation (AMLR)
Artikel 38 Spezifische Maßnahmen für einzelne Respondenzinstitute aus Drittländern
Summary What does Article 38 of the Anti-money laundering regulation (AMLR) say?
This article builds directly on Articles 36 and 37, which set out the due diligence requirements for correspondent relationships, and introduces a supervisory escalation mechanism driven by AMLA.
The core of the article is a structured process by which AMLA can issue a recommendation to credit institutions and financial institutions when a third-country respondent institution is identified as having serious AML/CFT deficiencies.
Once such a recommendation is issued, the institutions concerned face concrete obligations: they must refrain from entering new correspondent relationships with the flagged institution, review and potentially terminate existing ones, and inform the respondent of their conclusions.
The article also covers the conditions under which AMLA can issue or withdraw a recommendation, including a requirement to first consult the third-country supervisor and allow a 2-month window for a response before proceeding.
Important points:
- AMLA is required to consult the third-country supervisor before issuing a recommendation, and a recommendation can only be issued where there is agreement among financial supervisors in the Union that the respondent institution poses a risk.
- When an AMLA recommendation is in place, refrain from entering new correspondent relationships with the flagged third-country institution unless you can conclude that the associated AML/CFT risks are adequately mitigated.
- Document any decision taken under this article.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Kredit- und Finanzinstitute wenden die in Absatz 6 dieses Artikels festgelegten Maßnahmen in Bezug auf Respondenzinstitute aus Drittländern an, mit denen sie eine Korrespondenzbankbeziehung gemäß Artikel 36 oder 37 unterhalten und zu denen die AMLA eine Empfehlung gemäß Absatz 2 dieses Artikels abgibt.
Die AMLA richtet eine Empfehlung an Kredit- und Finanzinstitute, wenn Bedenken bestehen, dass Respondenzinstitute in Drittländern einer der folgenden Situationen unterfallen:
Sie verstoßen in schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Weise gegen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
sie weisen Schwachstellen in ihren internen Strategien, Verfahren und Kontrollen auf, die zu schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gegen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung führen dürften;
sie verfügen über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen, die den Risiken der Geldwäsche, der damit zusammenhängenden Vortaten und der Terrorismusfinanzierung, denen sie ausgesetzt sind, nicht angemessen sind.
Die in Absatz 2 genannte Empfehlung wird abgegeben, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Auf der Grundlage der im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten verfügbaren Informationen ist eine Finanzaufsichtsbehörde, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeiten, der Auffassung, dass ein Respondenzinstitut eines Drittlands einer der in Absatz 2 aufgeführten Situationen unterfällt und sich dies auf die Risikoexposition der Korrespondenzbankbeziehung auswirken kann;
nach einer Bewertung der Informationen, die der unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Finanzaufsichtsbehörde zur Verfügung stehen, besteht zwischen den Finanzaufsichtsbehörden in der Union Einvernehmen darüber, dass das Respondenzinstitut eines Drittlands einer der in Absatz 2 aufgeführten Situationen unterfällt und sich dies auf die Risikoexposition der Korrespondenzbankbeziehung auswirken kann.
Vor Abgabe der in Absatz 2 genannten Empfehlung konsultiert die AMLA den für das Respondenzinstitut zuständigen Aufseher des Drittlands und ersucht ihn, seinen eigenen Standpunkt sowie den Standpunkt des Respondenzinstituts zur Angemessenheit der Strategien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Verfahren und Kontrollen sowie der Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden, über die das Respondenzinstitut zur Minderung der Risiken der Geldwäsche, der damit zusammenhängenden Vortaten und der Terrorismusfinanzierung verfügt, und zu den zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen darzulegen. Geht innerhalb von zwei Monaten keine Antwort ein oder geht aus der Antwort nicht hervor, dass das Respondenzinstitut eines Drittlands in der Lage ist, zufriedenstellende Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durchzuführen sowie angemessene Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anzuwenden, um die Risiken, denen es ausgesetzt ist und die die Korrespondenzbankbeziehung beeinträchtigen können, zu mindern, so leitet die AMLA die Abgabe der Empfehlung ein.
Die AMLA zieht ihre in Absatz 2 genannte Empfehlung zurück, sobald sie der Auffassung ist, dass ein Respondenzinstitut eines Drittlands, zu dem sie diese Empfehlung abgegeben hat, die in Absatz 3 aufgeführten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
In Bezug auf in Absatz 1 genannte Respondenzinstitute aus Drittländern, müssen Kredit- und Finanzinstitute
davon absehen, neue Geschäftsbeziehungen mit dem Respondenzinstitut eines Drittlands aufzunehmen, es sei denn, sie gelangen auf der Grundlage der gemäß Artikel 36 oder 37 eingeholten Informationen zu dem Schluss, dass die auf die Geschäftsbeziehung mit dem Respondenzinstitut eines Drittlands angewandten Risikominderungsmaßnahmen und die von dem Respondenzinstitut eines Drittlands getroffenen Maßnahmen die mit dieser Geschäftsbeziehung verbundenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen mindern können;
für laufende Geschäftsbeziehungen mit dem Respondenzinstitut eines Drittlands
die Informationen über das Respondenzinstitut gemäß Artikel 36 oder 37 überprüfen und aktualisieren,
die Geschäftsbeziehung beenden, es sei denn, sie gelangen auf der Grundlage der gemäß Ziffer i eingeholten Informationen zu dem Schluss, dass die auf die Geschäftsbeziehung mit dem Respondenzinstitut eines Drittlands angewandten Risikominderungsmaßnahmen und die von dem Respondenzinstitut eines Drittlands getroffenen Maßnahmen die mit dieser Geschäftsbeziehung verbundenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen mindern können,
das Respondenzinstitut über die Schlussfolgerungen unterrichten, die sie in Bezug auf die Risiken, die mit der Korrespondenzbankbeziehung verbunden sind, entsprechend der Empfehlung der AMLA und der gemäß den Buchstaben a oder b getroffenen Maßnahmen gezogen haben.
Hat die AMLA eine Empfehlung gemäß Absatz 5 zurückgezogen, so überprüfen die Kredit- und Finanzinstitute ihre Bewertung dahingehend, ob das Respondenzinstitut eines Drittlands eine der in Absatz 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt
Die Kredit- und Finanzinstitute dokumentieren jede nach diesem Artikel getroffene Entscheidung.
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Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Barmittel
(En. cash)
Definition
Geschäftsbeziehung
(En. business relationship)
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Aufseher
(En. supervisor)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
Korrespondenzbankbeziehung
(En. correspondent relationship)
- die Erbringung von Bankdienstleistungen durch ein Kreditinstitut als das Korrespondenzinstitut für ein anderes Kreditinstitut als das Respondenzinstitut; hierzu zählen unter anderem die Unterhaltung eines Kontokorrent- oder eines anderen Bezugskontos und die Erbringung damit verbundener Leistungen wie die Verwaltung von Barmitteln, internationale Transfers von Geldbeträgen im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366, Scheckverrechnung, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Durchlaufkonten und Devisengeschäfte;
- die Beziehungen zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten, sowohl mit- als auch untereinander, wenn ähnliche Leistungen durch ein Korrespondenzinstitut für ein Respondenzinstitut erbracht werden; dies umfasst unter anderem Beziehungen, die für Wertpapiergeschäfte oder Transfers von Geldbeträgen im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366, für Transaktionen in Kryptowerten oder für Kryptowertetransfers aufgenommen wurden;
Definition
finanzielle gemischte Holdinggesellschaft
(En. financial mixed activity holding company)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
- ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Finanzinstitut
(En. financial institution)
- ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;
- ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33), sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;
- einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;
- eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34);
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondere
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;
- einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;
- einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35);
- einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37);
- einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;
- einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Geldbeträge
(En. funds)
Definition
Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset services)