Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering regulation (AMLR)
Artikel 37 Spezifische verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen
Summary What does Article 37 of the Anti-money laundering regulation (AMLR) say?
This article is a crypto-asset-specific counterpart to Article 36, which governs cross-border correspondent relationships for traditional credit and financial institutions.
Article 37 applies that same correspondent due diligence logic to crypto-asset service providers (CASPs) entering into cross-border correspondent relationships with respondent entities outside the Union that provide similar crypto-asset services.
Before establishing such a relationship, CASPs must carry out a structured set of checks on the respondent entity — covering its licensing status, business nature, reputation, and AML/CFT controls — and secure senior management approval.
The article also addresses ongoing obligations: due diligence information must be kept up to date, and if a relationship is terminated for AML/CFT reasons, that decision must be documented.
AMLA is tasked with issuing guidelines by 10 July 2027 to further specify how these assessments should be conducted.
Important points:
- Verify that any non-EU respondent entity is licensed or registered, assess its AML/CFT controls, and obtain senior management approval before entering into a cross-border correspondent relationship involving crypto-asset services.
- Use the information gathered to determine, on a risk-sensitive basis, the appropriate measures to mitigate risks associated with the respondent entity, and keep that due diligence information updated regularly or when new risks emerge.
- AMLA is required to issue guidelines by 10 July 2027 specifying assessment criteria and risk-mitigating measures, including minimum actions where a respondent entity is found not to be registered or licensed.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Abweichend von Artikel 36 sind Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in Bezug auf grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen, in deren Rahmen Krypto-Dienstleistungen mit einer Respondenzeinrichtung ausgeführt werden, die nicht in der Union ansässig ist und ähnliche Dienstleistungen erbringt, einschließlich Kryptowertetransfers, bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einer solchen Einrichtung zusätzlich zu den in Artikel 20 festgelegten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden dazu verpflichtet,
festzustellen, ob die Respondenzeinrichtung zugelassen oder eingetragen ist,
ausreichende Informationen über die Respondenzeinrichtung einzuholen, um die Art ihrer Geschäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen ihren Ruf und die Qualität der Beaufsichtigung bewerten zu können,
die Kontrollen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der Respondenzeinrichtung zu bewerten,
vor Begründung der neuen Korrespondenzbankbeziehung das Einverständnis ihrer Führungsebene einzuholen,
die jeweiligen Verantwortlichkeiten einer jeden Partei der Korrespondenzbankbeziehung zu dokumentieren,
sich im Fall von Kryptowerte-Durchlaufkonten zu vergewissern, dass die Respondenzeinrichtung die Identität der Kunden, die direkten Zugang zu den Konten der Korrespondenzeinrichtung haben, überprüft hat und in Bezug auf diese Kunden kontinuierliche Sorgfaltspflichten erfüllt hat und dass sie in der Lage ist, der Korrespondenzeinrichtung auf deren Ersuchen entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden vorzulegen.
Wenn Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beschließen, Korrespondenzbankbeziehungen mit Rücksicht auf ihre Strategien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beenden, dokumentieren sie diese Entscheidung.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aktualisieren die Informationen zur Sorgfaltsprüfung bei der Korrespondenzbankbeziehung regelmäßig oder bei Auftreten neuer Risiken in Bezug auf die Respondenzeinrichtung.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen berücksichtigen die gemäß Absatz 1 eingeholten Informationen, um auf risikoorientierter Basis die angemessenen verstärkten Maßnahmen festzulegen, die zur Minderung der mit der Respondenzeinrichtung verbundenen Risiken erforderlich sind.
Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2027 Leitlinien heraus, in denen die Kriterien und Elemente festgelegt sind, die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Bewertung und der in Absatz 2 genannten Risikominderungsmaßnahmen berücksichtigen müssen; dazu gehören auch die Mindestmaßnahmen, die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen treffen müssen, wenn sie feststellen, dass die Respondenzeinrichtung nicht eingetragen oder zugelassen ist.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Barmittel
(En. cash)
Definition
Leitungsorgan
(En. management body)
Definition
Geschäftsbeziehung
(En. business relationship)
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion
(En. management body in its management function)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
Korrespondenzbankbeziehung
(En. correspondent relationship)
- die Erbringung von Bankdienstleistungen durch ein Kreditinstitut als das Korrespondenzinstitut für ein anderes Kreditinstitut als das Respondenzinstitut; hierzu zählen unter anderem die Unterhaltung eines Kontokorrent- oder eines anderen Bezugskontos und die Erbringung damit verbundener Leistungen wie die Verwaltung von Barmitteln, internationale Transfers von Geldbeträgen im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366, Scheckverrechnung, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Durchlaufkonten und Devisengeschäfte;
- die Beziehungen zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten, sowohl mit- als auch untereinander, wenn ähnliche Leistungen durch ein Korrespondenzinstitut für ein Respondenzinstitut erbracht werden; dies umfasst unter anderem Beziehungen, die für Wertpapiergeschäfte oder Transfers von Geldbeträgen im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366, für Transaktionen in Kryptowerten oder für Kryptowertetransfers aufgenommen wurden;
Definition
finanzielle gemischte Holdinggesellschaft
(En. financial mixed activity holding company)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
- ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Finanzinstitut
(En. financial institution)
- ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;
- ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33), sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;
- einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;
- eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34);
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondere
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;
- einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;
- einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35);
- einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37);
- einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;
- einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Geldbeträge
(En. funds)
Definition
Führungsebene
(En. senior management)
Definition
Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset services)