Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 34 Anwendungskreis verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen


Summary What does Article 34 of the Anti-money laundering regulation (AMLR) say?

This is the central article on enhanced due diligence (EDD), setting out when and how obliged entities must go beyond standard customer due diligence measures.

It builds directly on Article 20, which establishes the standard due diligence framework, and is triggered wherever higher risk is identified — whether through the specific scenarios mandated in other articles (such as those covering high-risk third countries or politically exposed persons) or through an obliged entity's own risk assessment.

The article provides a menu of EDD measures that may be applied, covers the mandatory scrutiny of unusual or complex transactions, and introduces a separate, stricter layer of obligations for entities serving very high-net-worth clients.

It also addresses the role of Member States and the Commission in identifying and responding to higher-risk scenarios at a national and Union-wide level.

Important points:

  • Apply enhanced due diligence measures whenever higher risk is identified, drawing on factors including Annex III, AMLA guidelines, FIU notifications, and your own business-wide risk assessment.
  • For high-value private wealth relationships — where assets handled exceed EUR 5 000 000 and the customer holds total assets of at least EUR 50 000 000 — credit institutions, financial institutions, and trust or company service providers must apply additional mandatory EDD measures on top of the standard EDD toolkit, including conflict of interest management between the customer and staff.
  • Member States are required to notify the Commission and AMLA within 1 month of imposing any additional EDD requirements on obliged entities in their territory, with a justification of the risks underpinning the decision.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Zur angemessenen Steuerung und Minderung erhöhter Risiken wenden die Verpflichteten in den in den Artikeln 29, 30, 31 und 36 bis 46 genannten Fällen sowie in anderen Fällen mit erhöhtem Risiko, die sie gemäß Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2 ermittelt haben, verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen an.

    1. Die Verpflichteten überprüfen Herkunft und Bestimmung der betreffenden Gelder sowie den Zweck aller Transaktionen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

      1. Die Transaktion ist komplex;

      2. die Transaktion ist ungewöhnlich hoch;

      3. die Transaktion folgt einem ungewöhnlichen Muster;

      4. die Transaktion hat keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck.

    1. Wenn Verpflichtete die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einer Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion bewerten, berücksichtigen sie außer in den unter Abschnitt 2 dieses Kapitels fallenden Fällen zumindest die in Anhang III dargelegten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko und die von der AMLA nach Artikel 32 erlassenen Leitlinien sowie alle anderen Indikatoren für ein erhöhtes Risiko, wie die von der zentralen Meldestelle herausgegebenen Mitteilungen und Erkenntnisse der unternehmensweiten Risikobewertung gemäß Artikel 10.

    1. Außer in den unter Abschnitt 2 dieses Kapitels fallenden Fällen wenden die Verpflichteten in Fällen mit erhöhtem Risiko gemäß Absatz 1 dieses Artikels verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen an, die in Bezug auf die ermittelten erhöhten Risiken verhältnismäßig sind und folgende Maßnahmen umfassen können:

      1. Einholung zusätzlicher Informationen über den Kunden und die wirtschaftlichen Eigentümer;

      2. Einholung zusätzlicher Informationen über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;

      3. Einholung zusätzlicher Informationen über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens des Kunden und der wirtschaftlichen Eigentümer;

      4. Einholung von Informationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen und deren Vereinbarkeit mit der Geschäftsbeziehung;

      5. Einholung des Einverständnisses der Führungsebene zur Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung;

      6. Durchführung verstärkter Überwachung der Geschäftsbeziehung, indem sie die Anzahl und Häufigkeit der Kontrollen erhöhen und Transaktionsmuster bestimmen, die einer weiteren Prüfung bedürfen;

      7. Aufstellung der Bedingung, dass die erste Zahlung über ein auf den Namen des Kunden lautendes Konto bei einem Kreditinstitut erfolgt, das keinen weniger strikten Standards bei der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden unterliegt als in dieser Verordnung festgelegt.

    1. Umfasst eine Geschäftsbeziehung, bei der ein erhöhtes Risiko ermittelt wurde, die Verwaltung von Vermögenswerten im Wert von mindestens 5 000 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung oder in einer Fremdwährung durch personalisierte Dienstleistungen für einen Kunden, der über Vermögenswerte im Gesamtwert von mindestens 50 000 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung oder in einer Fremdwährung in Form von Finanz-, Anlage- oder Immobilienwerten oder einer Kombination davon mit Ausnahme seines privaten Wohnsitzes verfügt, so wenden Kredit- und Finanzinstitute sowie Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften zusätzlich zur Anwendung jeglicher verstärkter Sorgfaltsmaßnahme gemäß Artikel 4 die folgenden verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen an:

      1. spezifische Maßnahmen, einschließlich Verfahren zur Minderung der mit personalisierten Dienstleistungen und Produkten, die diesem Kunden angeboten werden, verbundenen Risiken;

      2. Einholung zusätzlicher Informationen über die Herkunft der Gelder des Kunden;

      3. Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten zwischen dem Kunden und höheren Führungskräften oder Mitarbeitern des Verpflichteten, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der Anforderungen durch diesen Verpflichteten in Bezug auf diesen Kunden wahrnehmen.

    2. Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2027 Leitlinien zu den Maßnahmen aus, die von Kredit- und Finanzinstituten sowie von Dienstleistern für Trusts oder Gesellschaften zu ergreifen sind, um festzustellen, ob ein Kunde über Vermögenswerte im Gesamtwert von mindestens 50 000 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung oder in einer Fremdwährung in Form von Finanz-, Anlage- oder Immobilienwerten verfügt und wie dieser Wert bestimmt werden kann.

    1. Wenn Mitgliedstaaten nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2024/1640 Fälle mit erhöhtem Risiko, auch als Ergebnis der von den Mitgliedstaaten vorgenommenen sektorspezifischen Risikobewertungen, ermitteln, können sie von den Verpflichteten außer in den von Abschnitt 2 dieses Kapitels abgedeckten Fällen verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen verlangen und diese Maßnahmen gegebenenfalls präzisieren. Erlegen die Mitgliedstaaten den in ihrem Gebiet niedergelassenen Verpflichteten verstärkte Sorgfaltspflichten auf, setzen sie die Kommission und die AMLA binnen eines Monats nach der Einführung dieser verstärkten Anforderungen an die Sorgfaltsprüfung über die Entscheidung zu deren Einführung in Kenntnis und fügen eine Begründung bei, aus der hervorgeht, welche Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu dieser Entscheidung geführt haben.

    2. Wenn die von den Mitgliedstaaten nach Unterabsatz 1 ermittelten Risiken von außerhalb der Union stammen und das Finanzsystem der EU beeinträchtigen können, zieht die AMLA auf Ersuchen der Kommission oder aus eigener Initiative eine Aktualisierung der nach Artikel 32 herausgegebenen Leitlinien in Betracht.

    1. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 85 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, wenn sie zusätzliche Fälle mit erhöhtem Risiko gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, die sich auf die Union als Ganzes auswirken, und verstärkte Sorgfaltspflichten ermittelt, die Verpflichtete in diesen Fällen unter Berücksichtigung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels anwenden müssen.

    1. Verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen gelten nicht automatisch auch für Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen von Verpflichteten mit Sitz in der Union, die in den in den Artikeln 29, 30 und 31 genannten Drittländern niedergelassen sind, wenn sich diese Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien, Verfahren und Kontrollen gemäß Artikel 17 halten.

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