Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering regulation (AMLR)
Artikel 29 Ermittlung der Drittländer, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung signifikante strategische Mängel aufweisen
Summary What does Article 29 of the Anti-money laundering regulation (AMLR) say?
This article establishes the framework for identifying and responding to "high-risk third countries" — those jurisdictions outside the EU with significant strategic deficiencies in their AML/CFT regimes.
The Commission is empowered to designate such countries via delegated acts, drawing on assessments from international standard-setting bodies.
Once a country is designated, the article triggers concrete obligations for obliged entities and provides a mechanism for Member States to apply additional countermeasures where they identify risks not already addressed at EU level.
The article connects directly to Article 34(4), which lists the enhanced due diligence measures that obliged entities must apply, and to Article 35, which sets out the broader menu of countermeasures the Commission selects from when designating a high-risk country.
Important points:
- Apply enhanced due diligence measures, as listed in Article 34(4), to all business relationships and occasional transactions involving natural or legal persons from a country designated as high-risk by the Commission.
- The Commission is required to adopt the designation via delegated act within 20 calendar days of confirming that the relevant criteria are met, and must regularly review those acts to ensure countermeasures remain appropriate.
- Member States may impose additional countermeasures on obliged entities in their territory where a specific risk from a designated country is not covered by the Commission's countermeasures, but must notify the Commission within 5 days of applying them.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Drittländer, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung e signifikante strategische Mängel aufweisen, werden von der Kommission ermittelt und als „Drittländer mit hohem Risiko“ eingestuft.
Zur Ermittlung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Drittländer wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 85 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, wenn
beim rechtlichen und institutionellen Rahmen des Drittlands zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder bei seinem System zur Bewertung und Minderung von Risiken einer Nichtumsetzung oder Umgehung finanzieller Sanktionen der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit der Proliferationsfinanzierung signifikante strategische Mängel festgestellt wurden;
bei der Wirksamkeit des Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Drittlands beim Vorgehen gegen die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung signifikante strategische Mängel festgestellt wurden;
die gemäß den Buchstaben a und b festgestellten signifikanten strategischen Mängel von Dauer sind und keinerlei Maßnahmen zu ihrer Minderung getroffen wurden oder werden.
Hat die Kommission festgestellt, dass die unter Unterabsatz 1 Buchstabe a, b oder c genannten Kriterien erfüllt sind, werden diese delegierten Rechtsakte binnen 20 Kalendertagen erlassen.
Für die Zwecke des Absatzes 2 berücksichtigt die Kommission Aufrufe von internationalen Organisationen und Standardsetzern mit Kompetenzen für die Geldwäscheprävention und die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung zur Anwendung verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen und zusätzlicher Risikominderungsmaßnahmen (im Folgenden „Gegenmaßnahmen“) sowie von diesen erstellte einschlägige Evaluierungen, Bewertungen, Berichte oder öffentliche Erklärungen.
Wird gemäß den in Absatz 2 genannten Kriterien ein Drittland ermittelt, wenden die Verpflichteten bei Geschäftsbeziehungen oder gelegentlichen Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus diesem Drittland die in Artikel 34 Absatz 4 genannten verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen an.
In dem in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt werden aus den in Artikel 35 aufgeführten Gegenmaßnahmen die spezifischen Gegenmaßnahmen ermittelt, die die von ein jedem Drittland ausgehenden spezifischen Risiken mindern.
Stellt ein Mitgliedstaat ein von einem Drittland ausgehendes spezifisches Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung fest, das die Kommission gemäß den in Absatz 2 genannten Kriterien ermittelt hat und dem mit den in Absatz 5 genannten Gegenmaßnahmen nicht begegnet werden kann, so kann er von Verpflichteten mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet verlangen, spezifische zusätzliche Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um die von diesem Drittland ausgehenden spezifischen Risiken zu mindern. Das ermittelte Risiko und die entsprechenden Gegenmaßnahmen werden der Kommission innerhalb von fünf Tagen nach Anwendung der Gegenmaßnahmen mitgeteilt.
Um zu gewährleisten, dass die nach Absatz 5 ermittelten spezifischen Gegenmaßnahmen den Änderungen am Rahmen des Drittlands zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Rechnung tragen und mit Blick auf die Risiken verhältnismäßig und angemessen sind, überprüft die Kommission die in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte regelmäßig.
Nach Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 6 bewertet die Kommission die eingegangenen Informationen, um eine Aussage treffen zu können, ob diese landesspezifischen Risiken die Integrität des Binnenmarkts der Union beeinträchtigen. Soweit erforderlich überprüft die Kommission die in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte, indem sie die zur Minderung dieser zusätzlichen Risiken erforderlichen Gegenmaßnahmen hinzufügt. Ist die Kommission der Auffassung, dass die von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 6 angewandten spezifischen zusätzlichen Maßnahmen nicht erforderlich sind, um spezifische Risiken, die von diesem Drittland ausgehen, zu mindern, so kann sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, dass der Mitgliedstaat die spezifische zusätzliche Gegenmaßnahme beendet.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Geschäftsbeziehung
(En. business relationship)
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)