Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering regulation (AMLR)
Artikel 22 Feststellung und Überprüfung der Identität der Kunden und der wirtschaftlichen Eigentümer
Summary What does Article 22 of the Anti-money laundering regulation (AMLR) say?
This is a detailed, foundational article that sits at the heart of the customer due diligence framework established by Article 20, fleshing out exactly what information obliged entities must collect and how identity verification must be carried out.
It sets out minimum identification data requirements that vary depending on the type of customer — natural persons, legal entities, trustees of express trusts, and other legally capable organisations each have their own tailored list of required information.
The article also addresses situations where no beneficial owner can be identified, directing obliged entities to instead identify senior managing officials, with a carve-out where doing so might alert the customer to the entity's suspicions.
Notably, credit and financial institutions face additional obligations specific to virtual IBANs, and the article closes with permitted methods for identity verification, including physical documents and electronic identification means.
Important points:
- Collect customer identification data — the specific fields required vary based on whether the customer is a natural person, legal entity, trustee, or other organisation.
- Where no beneficial owner can be identified after exhausting all means, identify and verify the senior managing officials of the legal entity instead, unless doing so risks tipping off the customer.
- Verify the identity of beneficial owners by consulting the central registers, in addition to any other verification means used.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Abgesehen von Fällen, in denen das Risiko geringer ist und für die die in Abschnitt 3 genannten Maßnahmen gelten, und unabhängig davon, ob in Fällen mit erhöhtem Risiko zusätzliche Maßnahmen nach Abschnitt 4 getroffen werden, holen die Verpflichteten zur Ermittlung des Kunden, jeglicher Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln, und der natürlichen Personen, in deren Namen oder zu deren Nutzen eine Transaktion oder Tätigkeit durchgeführt wird, zumindest die folgenden Informationen ein:
Bei natürlichen Personen:
alle Vor- und Nachnamen;
Geburtsort und vollständiges Geburtsdatum;
Staatsangehörigkeiten oder ob es sich bei der betreffenden Person gegebenenfalls um einen Staatenlosen, einen Flüchtling oder eine Person mit subsidiärem Schutzstatus handelt, sowie gegebenenfalls die nationale Identifikationsnummer;
gewöhnlicher Aufenthaltsort oder für den Fall, dass die Person nicht über eine feste Meldeadresse und einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel in der Union verfügt, die Postanschrift, unter der sie erreichbar ist, sowie — falls verfügbar — die Steueridentifikationsnummer.
Bei juristischen Personen:
Rechtsform und Name der juristischen Person;
Anschrift des eingetragenen oder offiziellen Sitzes und — falls abweichend — Ort, an dem sich der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit befindet, und Land der Gründung;
Namen der gesetzlichen Vertreter der juristischen Person sowie — falls verfügbar — Registernummer, Steueridentifikationsnummer und Rechtsträgerkennung;
Namen der Personen, die nominelle Anteilseigner oder nominelle Direktoren sind, einschließlich der Angabe ihres Status als nominelle Anteilseigner oder nominelle Direktoren.
Bei Trustees eines Express Trusts oder Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben:
grundlegende Informationen über die Rechtsvereinbarung; jedoch werden in Bezug auf die Vermögenswerte, die in der Rechtsvereinbarung gehalten oder über sie verwaltet werden, nur diejenigen Vermögenswerte ermittelt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion verwaltet werden sollen;
Wohnanschrift der Trustees oder der Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben und — falls abweichend — Ort, von dem aus der Express Trust oder die ähnliche Rechtsvereinbarung verwaltet wird, Befugnisse, die die Rechtsvereinbarung regeln und binden sowie — falls verfügbar — Steueridentifikationsnummer und Rechtsträgerkennung.
Bei anderen Organisationen, die nach nationalem Recht rechtsfähig sind:
Name, Anschrift des eingetragenen Sitzes oder gleichwertige Angaben;
Namen der zur Vertretung der Organisationen bevollmächtigten Personen sowie gegebenenfalls Rechtsform, Steueridentifikationsnummer, Registernummer, Rechtsträgerkennung und Satzung oder Ähnliches.
Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung holen Verpflichtete die in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Informationen ein.
Lässt sich nach Ausschöpfung aller möglichen Ermittlungswege keine natürlichen Personen als wirtschaftliche Eigentümer ermitteln oder besteht Zweifel daran, dass es sich bei den ermittelten Personen um die wirtschaftlichen Eigentümer handelt, so halten die Verpflichteten fest, dass kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt wurde, und ermitteln alle natürlichen Personen, die in der Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person der Führungsebene angehören, und überprüfen deren Identität.
Wenn der Kunde infolge der Durchführung einer Identitätsüberprüfung gemäß Unterabsatz 2 erfahren kann, dass der Verpflichtete Zweifel in Bezug auf den wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person hat, so verzichtet der Verpflichtete darauf, die Identität der Personen, die der Führungsebene angehören, zu überprüfen, und erfasst stattdessen die Schritte, die ergriffen wurden, um die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer und der Personen, die der Führungsebene angehören, festzustellen. Die Verpflichteten führen Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen und die Schwierigkeiten, auf die sie im Zuge des Prozesses, bei dem als Ausweg ein Mitglied der Führungsebene ermittelt wurde, gestoßen sind.
Die Kredit- und Finanzinstitute holen Informationen zur Ermittlung und Überprüfung der Identität von natürlichen oder juristischen Personen, die die von ihnen ausgegebene virtuelle IBAN verwenden, sowie über das zugehörige Bank- oder Zahlungskonto ein.
Das Kredit- oder Finanzinstitut, das das Bank- oder Zahlungskonto führt, auf das eine von einem anderen Kredit- oder Finanzinstitut ausgegebene virtuelle IBAN Zahlungen umleitet, stellt sicher, dass es von dem Institut, das die virtuelle IBAN ausgegeben hat, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Einholung der Informationen, die Informationen zur Identifizierung der natürlichen Person, die diese virtuelle IBAN verwendet, und zur Überprüfung ihrer Identität einholen kann.
Werden die Begünstigten von Trusts, von ähnlichen juristischen Personen oder von Rechtsvereinbarungen nach besonderen Merkmalen oder nach Kategorie bestimmt, holt ein Verpflichteter ausreichende Informationen über den Begünstigten ein, sodass er zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte seine erworbenen Rechte wahrnimmt, die Identität des Begünstigten feststellen kann.
Bei Discretionary Trusts erhält der Verpflichtete ausreichende Informationen über das Objekt einer Ermächtigung und den Letztbegünstigten bei Nichtausübung der Ermächtigung, damit er die Identität des Begünstigten zu dem Zeitpunkt, zu dem die Trustees ihren Ermessensspielraum ausüben, oder zu dem Zeitpunkt feststellen kann, zu dem die Letztbegünstigten bei Nichtausübung der Ermächtigung aufgrund der Tatsache, dass die Trustees ihren Ermessensspielraum nicht ausüben, zu Begünstigten werden.
Die Verpflichteten holen die für die Überprüfung der Identität des Kunden und jeder Person, die vorgibt, in seinem Namen zu handeln, notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten auf einem der folgenden Wege ein:
Vorlage eines Personalausweises, Passes oder eines gleichwertigen Ausweisdokuments und erforderlichenfalls Einholung von Informationen aus verlässlichen und unabhängigen Quellen, unabhängig davon, ob darauf unmittelbar zugegriffen wird oder diese vom Kunden geliefert werden;
Nutzung elektronischer Identifizierungsmittel, die die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Bezug auf die Sicherheitsniveaus „substanziell“ oder „hoch“ erfüllen, und einschlägiger qualifizierter Vertrauensdienste gemäß der genannten Verordnung.
Die Verpflichteten überprüfen die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und gegebenenfalls der Personen, in deren Namen oder zu deren Nutzen eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird, auf eine der folgenden Weisen:
im Einklang mit Absatz 6;
indem sie angemessene Maßnahmen ergreifen, um die erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten vom Kunden oder aus anderen zuverlässigen Quellen, einschließlich öffentlicher Register, die keine Zentralregister sind, einzuholen.
In welchem Umfang Informationen heranzuziehen sind, bestimmen die Verpflichteten unter Berücksichtigung der Risiken, die mit der gelegentlichen Transaktion oder der Geschäftsbeziehung und dem wirtschaftlichen Eigentümer verbunden sind, einschließlich der Risiken im Zusammenhang mit der Eigentumsstruktur.
Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Überprüfungsweisen überprüfen die Verpflichteten die Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern durch Abfrage der Zentralregister.
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Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
grundlegende Informationen
(En. basic information)
- in Verbindung mit einer juristischen Person wie
- die Rechtsform und der Namen einer juristischen Person;
- der Errichtungsakt und, falls er Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung;
- die Anschrift des eingetragenen oder offiziellen Sitzes und — falls abweichend — der Ort, an dem sich der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit befindet, und das Land der Gründung;
- eine Liste der gesetzlichen Vertreter;
- gegebenenfalls eine Liste von Anteilseignern oder Mitgliedern, einschließlich Informationen zur Anzahl der von jedem Anteilseigner Anteile und zu den Kategorien dieser Anteile und der Art der damit verbundenen Stimmrechte;
- gegebenenfalls die Registernummer, die einheitliche europäische Kennung, die Steuer-Identifikationsnummer und die Rechtsträgerkennung;
- im Fall von Stiftungen, die Vermögenswerte, die von der Stiftung zur Verfolgung ihrer Ziele gehalten werden;
- in Verbindung mit einer Rechtsvereinbarung wie
- der Namen oder die einheitliche Kennung der Rechtsvereinbarung;
- die Errichtungsurkunde des Trusts oder ein gleichwertiges Dokument;
- der Zweck bzw. die Zwecke der Rechtsvereinbarung, falls vorhanden;
- die Vermögenswerte, die in der Rechtsvereinbarung gehalten oder über sie verwaltet werden;
- der Wohnsitz des Trustees bzw. der Trustees des Express Trusts oder der Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, und — falls abweichend — der Ort, von dem aus der Express Trust oder die ähnliche Rechtsvereinbarung verwaltet wird;
Definition
Leitungsorgan
(En. management body)
Definition
Geschäftsbeziehung
(En. business relationship)
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion
(En. management body in its management function)
Definition
Rechtsvereinbarung
(En. legal arrangement)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
wirtschaftlicher Eigentümer
(En. beneficial owner)
Definition
Rechtsträgerkennung
(En. Legal Entity Identifier)
Definition
finanzielle gemischte Holdinggesellschaft
(En. financial mixed activity holding company)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
- ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Finanzinstitut
(En. financial institution)
- ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;
- ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33), sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;
- einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;
- eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34);
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondere
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;
- einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;
- einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35);
- einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37);
- einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;
- einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
virtuelle IBAN
(En. virtual IBAN)
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Geldbeträge
(En. funds)
Definition
Führungsebene
(En. senior management)
Definition
Express Trust
(En. express trust)
Definition
Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset services)