Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering regulation (AMLR)
Artikel 21 Unmöglichkeit, die vorgeschriebenen Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anzuwenden
Summary What does Article 21 of the Anti-money laundering regulation (AMLR) say?
This article sets out the consequences for obliged entities when they are unable to complete the customer due diligence measures required under Article 20.
The core rule is straightforward: if due diligence cannot be carried out, the obliged entity must stop, refuse, or exit the relationship and consider filing a suspicious transaction report with the FIU.
The article also carves out important nuances — terminating a relationship does not mean funds owed to the entity cannot be received, and it does not require the disposal of a customer's assets where the entity has a duty to protect them.
A specific alternative measure is provided for life insurance contracts.
Certain legal professionals are exempted from the main rule when acting in a legal advisory or representational capacity, though that exemption falls away if they are knowingly involved in facilitating money laundering or terrorist financing.
The article also requires obliged entities to keep records of all actions taken, including decisions to refuse or terminate.
Finally, AMLA is tasked with issuing joint guidelines with the European Banking Authority on measures credit and financial institutions can take in this context, particularly regarding de-risking.
Important points:
- If customer due diligence cannot be completed, stop the transaction or exit the relationship and consider reporting to the FIU.
- Legal professionals acting in a genuine advisory or representational capacity are exempt from the main rule, unless they are knowingly facilitating money laundering or terrorist financing.
- Keep records of all decisions and actions taken when applying, refusing, or terminating due diligence — including where alternative measures are used.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Kann ein Verpflichteter der in Artikel 20 Absatz 1 festgelegten Anforderung, Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anzuwenden, nicht nachkommen, sieht er von der Durchführung einer Transaktion oder Begründung einer Geschäftsbeziehung ab, beendet die Geschäftsbeziehung und zieht in Bezug auf den Kunden eine Meldung verdächtiger Transaktionen an die zentrale Meldestelle gemäß Artikel 69 in Betracht.
Durch die Beendigung einer Geschäftsbeziehung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird der Erhalt von Geldbeträgen im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 durch den Verpflichteten nicht untersagt.
Ist ein Verpflichteter verpflichtet, die Vermögenswerte seines Kunden zu schützen, so wird es durch die Beendigung der Geschäftsbeziehung nicht erforderlich, die Vermögenswerte des Kunden zu veräußern.
Im Fall von Lebensversicherungsverträgen führen die Verpflichteten — soweit dies als Alternative zur Beendigung der Geschäftsbeziehung erforderlich ist — keine Transaktionen für den Kunden durch, einschließlich Auszahlungen an Begünstigte, bis den Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden des Artikels 20 Absatz 1 entsprochen ist.
Notare, Rechtsanwälte, andere selbstständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater sind von Absatz 1 nur ausgenommen, soweit sie die Rechtslage für einen Mandanten beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens zählt.
Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht, wenn die darin genannten Verpflichteten
an Geldwäsche, diesbezügliche Vortaten oder Terrorismusfinanzierung beteiligt sind,
Rechtsberatung für die Zwecke der Geldwäsche, der diesbezüglichen Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung erteilen, oder
wissen, dass der Mandant die Rechtsberatung für die Zwecke der Geldwäsche, der diesbezüglichen Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt; ob Wissen oder Zweck vorliegen, kann aus objektiven, tatsächlichen Umständen abgeleitet werden.
Verpflichtete führen Aufzeichnungen darüber, welche Maßnahmen getroffen wurden, um die verlangten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anzuwenden, wozu auch Aufzeichnungen über die gefassten Entscheidungen sowie die zugehörigen Belege und Begründungen zählen. Im Besitz des Verpflichteten befindliche Unterlagen, Daten oder Informationen werden bei jeder Überarbeitung der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden nach Artikel 26 aktualisiert.
Die Verpflichtung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes, Aufzeichnungen zu führen, gilt auch für Situationen, in denen Verpflichtete die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung, die Beendigung einer Geschäftsbeziehung oder alternative Maßnahmen gemäß Absatz 1 verweigern.
Die AMLA gibt mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde bis zum 10. Juli 2027 gemeinsame Leitlinien zu den Maßnahmen heraus, die von Kredit- und Finanzinstituten ergriffen werden können, um die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei der Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie 2014/92/EU sicherzustellen, auch in Bezug auf Geschäftsbeziehungen, die am stärksten von Risikominderungspraktiken betroffen sind.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Geschäftsbeziehung
(En. business relationship)
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
finanzielle gemischte Holdinggesellschaft
(En. financial mixed activity holding company)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
- ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Finanzinstitut
(En. financial institution)
- ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;
- ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33), sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;
- einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;
- eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34);
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondere
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;
- einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;
- einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35);
- einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37);
- einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;
- einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Geldbeträge
(En. funds)
Definition
Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset services)