Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering regulation (AMLR)
Artikel 19 Anwendung der Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden
Summary What does Article 19 of the Anti-money laundering regulation (AMLR) say?
This is a foundational article that establishes when obliged entities must trigger customer due diligence (CDD).
It sets out the core circumstances that require CDD to be applied — including entering a business relationship, carrying out transactions above certain monetary thresholds, and situations involving suspicion of money laundering or terrorist financing.
Crucially, it feeds directly into Article 20, which defines what those CDD measures actually consist of.
The article also tailors its requirements for specific sectors, with distinct thresholds and rules for credit institutions, crypto-asset service providers, gambling service providers, and electronic money products, reflecting that a single threshold does not fit all contexts.
Important points:
- Apply customer due diligence whenever establishing a business relationship, conducting an occasional transaction of EUR 10 000 or more, or when any suspicion of money laundering or terrorist financing arises — the suspicion trigger applies regardless of any exemption or threshold.
- Different monetary thresholds apply depending on the type of obliged entity: credit and financial institutions must apply CDD for fund transfers of EUR 1 000 or more, crypto-asset service providers have a EUR 1 000 threshold for full CDD and a minimum identification requirement below that, and gambling service providers must apply CDD at EUR 2 000 or more.
- Supervisors are empowered to exempt obliged entities from certain CDD requirements for low-value, non-reloadable electronic money instruments, subject to strict conditions being met.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden sind vom Verpflichteten immer dann anzuwenden, wenn
eine Geschäftsbeziehung begründet wird;
der Verpflichtete eine gelegentliche Transaktion mit einem Wert von 10 000 EUR oder mehr bzw. dem entsprechenden Gegenwert in Landeswährung ausführt, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder über verbundene Transaktionen erfolgt, wobei nach Absatz 9 auch ein niedrigerer Wert festgelegt werden kann;
der Verpflichtete sich an der Gründung einer juristischen Person, an der Errichtung einer Rechtsvereinbarung oder — im Fall der in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a, b oder c genannten Verpflichteten — an der Übertragung des Eigentums an einer juristischen Person, unabhängig vom Wert der Transaktion, beteiligt;
ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht;
Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten bestehen;
Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Person, mit der er interagiert, um denjenigen Kunden oder diejenige Person handelt, der/die befugt ist, im Namen des Kunden zu handeln.
Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Fällen wenden Kredit- und Finanzinstitute, mit Ausnahme von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden an, wenn sie gelegentliche Transaktionen, die einen Geldtransfer im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2023/1113 darstellen, im Wert von 1 000 EUR oder mehr oder dem Gegenwert in Landeswährung initiieren oder ausführen, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder über verbundene Transaktionen erfolgt.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b müssen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
bei der Durchführung einer gelegentlichen Transaktion im Wert von 1 000 EUR oder mehr oder dem Gegenwert in Landeswährung Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anwenden, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder über verbundene Transaktionen erfolgt;
bei der Durchführung einer gelegentlichen Transaktion im Wert von weniger als 1 000 EUR bzw. dem Gegenwert in Landeswährung mindestens die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a genannten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anwenden, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder über verbundene Transaktionen erfolgt.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b wenden die Verpflichteten bei der Durchführung einer gelegentlichen Barzahlung über große Beträge im Wert von 3 000 EUR oder mehr bzw. dem Gegenwert in Landeswährung mindestens die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a genannten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden an, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder über verbundene Transaktionen erfolgt.
Unterabsatz 1 dieses Absatzes findet keine Anwendung, wenn die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 80 Absätze 2 und 3 eine Obergrenze für große Barzahlungen von 3 000 EUR oder weniger oder der gleiche Wert in nationaler Währung haben, außer in den Fällen nach Absatz 4 Buchstabe b des genannten Artikels.
Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Umständen wenden Anbieter von Glücksspieldiensten im Zusammenhang mit Gewinnen und/oder Einsätzen bei Glücksspielen Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden an, wenn Transaktionen in Höhe von 2 000 EUR oder mehr bzw. dem Gegenwert in Landeswährung vorgenommen werden, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren miteinander in Verbindung stehenden Vorgängen erfolgt.
Für die Zwecke dieses Kapitels betrachten die Verpflichteten folgende Personen als ihre Kunden:
im Fall von Verpflichteten nach Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben e, f und i und Personen, die mit hochwertigen Gütern handeln, nach Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe j, neben ihrem direkten Kunden auch den Warenlieferanten;
im Fall von Notaren, Rechtsanwälten und Angehörigen von rechtsberatenden Berufen, die eine Transaktion vermitteln, und soweit sie der einzige Notar bzw. Rechtsanwalt oder Angehörige von rechtsberatenden Berufen sind, der die Transaktion vermittelt, beide Parteien der Transaktion;
im Fall von Immobilienmaklern beide Parteien der Transaktion;
in Bezug auf Zahlungsauslösedienste, die von Zahlungsauslösedienstleistern erbracht werden, den Händler;
in Bezug auf Schwarmfinanzierungsdienstleister und Schwarmfinanzierungsvermittler die natürliche oder juristische Person, die Finanzmittel über die Schwarmfinanzierungsplattform sowohl sucht als auch bereitstellt.
Die Aufseher können Verpflichtete direkt oder in Zusammenarbeit mit anderen Behörden dieses Mitgliedstaats von der Anwendung der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden in Bezug auf E-Geld auf der Grundlage des nachweislich geringen Risikos, das von der Art des Produkts ausgeht, ganz oder teilweise freistellen, wenn alle folgenden risikomindernden Bedingungen erfüllt sind:
das Zahlungsinstrument kann nicht wieder aufgeladen werden, und der elektronisch gespeicherte Betrag übersteigt nicht den Wert von 150 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung;
das Zahlungsinstrument wird ausschließlich für den Erwerb von Gütern oder Dienstleistungen verwendet, die vom Emittenten oder innerhalb eines Netzes von Dienstleistern bereitgestellt werden;
das Zahlungsinstrument ist nicht an ein Zahlungskonto gebunden und erlaubt keinen Tausch eines gespeicherten Betrags gegen Bargeld oder Kryptowerte;
der Emittent überwacht die Transaktionen oder die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Umfang, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
Anbieter von Glücksspieldiensten können ihre Verpflichtung, Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a anzuwenden, durch die Identifizierung des Kunden und die Überprüfung seiner Identität beim Betreten des Kasinos oder einer anderen physischen Glücksspielstätte erfüllen, sofern sie über Systeme verfügen, die es ihnen ermöglichen, Transaktionen bestimmten Kunden zuzuordnen.
Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. Darin wird Folgendes festgelegt:
die Verpflichteten, die Sektoren oder die Transaktionen, bei denen ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besteht, und für die ein niedrigerer Wert gilt als in Absatz 1 Buchstabe b festgelegt;
die damit verbundenen Werte für gelegentliche Transaktionen;
die zu berücksichtigenden Kriterien für die Ermittlung von gelegentlichen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen;
die Kriterien für die Ermittlung verbundener Transaktionen.
Bei Ausarbeitung des in Unterabsatz 1 genannten Entwurfs technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die AMLA die Höhe des Risikos, das mit dem jeweiligen Geschäftsmodell der verschiedenen Arten von Verpflichteten einhergeht, sowie die von der Kommission nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/1640 durchgeführte Risikobewertung auf Unionsebene.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Absatz 9 des vorliegenden Artikels genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
hochwertige Güter
(En. high-value goods)
Definition
Schwarmfinanzierungsvermittler
(En. crowdfunding intermediary)
- Projektträgern, d. h. natürlichen oder juristischen Personen, die eine Finanzierung von Projekten anstreben, die ein vordefiniertes Vorhaben oder eine Reihe von vordefinierten Vorhaben mit einem bestimmten Ziel beinhalten, etwa die Mittelbeschaffung für einen bestimmten Zweck oder ein bestimmtes Ereignis, unabhängig davon, ob diese Projekte der Öffentlichkeit oder einer begrenzten Anzahl von Geldgebern vorgeschlagen werden, und
- Geldgebern, d. h. natürlichen oder juristischen Personen, die zur Finanzierung von Projekten beitragen, etwa über verzinste oder unverzinste Darlehen oder Spenden, auch wenn solche Spenden einen Anspruch auf einen immateriellen Vorteil begründen;
Definition
Geschäftsbeziehung
(En. business relationship)
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Aufseher
(En. supervisor)
Definition
Rechtsvereinbarung
(En. legal arrangement)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
E-Geld
(En. electronic money)
Definition
Glücksspieldienst
(En. gambling service)
Definition
finanzielle gemischte Holdinggesellschaft
(En. financial mixed activity holding company)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
- ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Finanzinstitut
(En. financial institution)
- ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;
- ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33), sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;
- einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;
- eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34);
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondere
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;
- einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;
- einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35);
- einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37);
- einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;
- einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
verbundene Transaktionen
(En. linked transactions)
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Geldbeträge
(En. funds)
Definition
Schwarmfinanzierungsdienstleister
(En. crowdfunding service provider)
Definition
Express Trust
(En. express trust)
Definition
Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset services)