Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering regulation (AMLR)
Artikel 16 Gruppenweite Anforderungen
Summary What does Article 16 of the Anti-money laundering regulation (AMLR) say?
This article establishes the framework for how AML/CFT obligations apply across an entire corporate group, placing the parent undertaking at the centre of responsibility.
Building directly on the individual-entity requirements set out in Articles 9 and 10, it scales those obligations up to group level: the parent must conduct a group-wide risk assessment, establish group-wide policies, procedures and controls, and ensure that every branch and subsidiary — including those in third countries — operates within that framework.
The article also addresses group-level governance, requiring dedicated compliance functions, and mandates structured information sharing between entities within the group to support customer due diligence and risk management.
AMLA is tasked with developing regulatory technical standards to flesh out the minimum requirements.
Important points:
- As a parent undertaking, establish and implement group-wide AML/CFT policies, procedures, controls and a risk assessment that apply to all branches and subsidiaries, including those located in third countries.
- Compliance functions must be established at group level, including a group compliance manager who reports at least annually to the management body of the parent undertaking on the implementation of group-wide policies.
- AMLA is required to develop regulatory technical standards by 10 July 2026 specifying the minimum requirements for group-wide policies and information sharing, including criteria for identifying the parent undertaking.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Ein Mutterunternehmen stellt sicher, dass die in Abschnitt 1 dieses Kapitels genannten Anforderungen an interne Verfahren, Risikobewertung und Mitarbeiter in allen Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen der Gruppe in den Mitgliedstaaten und für den Fall, dass sich der Hauptsitz der Gruppe in der Union befindet, in allen Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen der Gruppe in Drittländern gelten. Zu diesem Zweck führt ein Mutterunternehmen unter Berücksichtigung der unternehmensweiten Risikobewertung, die von allen Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen der Gruppe durchgeführt wird, eine gruppenweite Risikobewertung durch und legt gruppenweite Strategien, Verfahren und Kontrollen fest und setzt diese um, auch über Datenschutz und Informationsaustausch innerhalb der Gruppe für Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und um sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter der Gruppe der sich aus dieser Verordnung ergebenden Anforderungen bewusst sind. Verpflichtete innerhalb der Gruppe setzen diese gruppenweiten Strategien, Verfahren und Kontrollen um und berücksichtigen dabei ihre Besonderheiten und Risiken, denen sie ausgesetzt sind.
Die gruppenweiten Strategien, Verfahren und Kontrollen sowie die in Unterabsatz 1 genannten gruppenweiten Risikobewertungen umfassen alle in den Artikeln 9 beziehungsweise 10 aufgeführten Elemente.
Hat eine Gruppe Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat und — bei Gruppen, deren Hauptsitz sich in der Union befindet — in Drittländern, so berücksichtigen Mutterunternehmen für die Zwecke des Unterabsatzes 1 die von den Behörden aller Mitgliedstaaten oder Drittländer, in denen sich die Niederlassungen der Gruppe befinden, veröffentlichten Informationen.
Compliance-Funktionen werden auf Gruppenebene eingerichtet. Diese Funktionen umfassen einen Compliance-Manager auf Gruppenebene und, wenn dies durch die auf Gruppenebene durchgeführten Tätigkeiten gerechtfertigt ist, einen Geldwäschebeauftragten. Die Entscheidung über den Umfang der Compliance-Funktionen ist zu dokumentieren.
Der in Unterabsatz 1 genannte Compliance-Manager erstattet dem Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion des Mutterunternehmens regelmäßig Bericht über die Umsetzung der gruppenweiten Strategien, Verfahren und Kontrollen. Der Compliance-Manager legt jährlich einen Bericht über die Umsetzung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten vor und trifft die notwendigen Maßnahmen, um alle festgestellten Mängel zeitnah zu beheben. Ist das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion ein Organ, das kollektiv für seine Entscheidungen verantwortlich ist, so unterstützt und berät es der Compliance-Manager und bereitet die für die Umsetzung dieses Artikels erforderlichen Entscheidungen vor.
Die Strategien, Verfahren und Kontrollen für den in Absatz 1 genannten Informationsaustausch müssen die Verpflichteten zum Informationsaustausch innerhalb der Gruppe verpflichten, wenn dies für die Zwecke der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden und das Management von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken relevant ist. Der Informationsaustausch innerhalb der Gruppe erstreckt sich insbesondere auf die Identität und Merkmale des Kunden, dessen wirtschaftliche Eigentümer oder die Person, in deren Namen der Kunde handelt, auf Art und Zweck der Geschäftsbeziehung und der gelegentlichen Transaktionen sowie jeden der zentralen Meldestelle nach Artikel 69 zusammen mit den zugrunde liegenden Analysen gemeldeten Verdacht, dass die Gelder die Erträge aus kriminellen Tätigkeiten sind oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, es sei denn, die zentrale Meldestelle erteilt anderslautende Anweisungen.
Die gruppenweiten Strategien, Verfahren und Kontrollen dürfen Unternehmen innerhalb einer Gruppe, die keine Verpflichteten sind, nicht daran hindern, den Verpflichteten derselben Gruppe Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn ein solcher Austausch für diese Verpflichteten relevant ist, um die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erfüllen.
Um zu gewährleisten, dass für die nach Unterabsätzen 1 und 2 ausgetauschten Informationen ausreichende Garantien im Hinblick auf Vertraulichkeit, Datenschutz und Verwendung dieser Informationen bestehen, und um auch deren Offenlegung zu verhindern, sorgen Mutterunternehmen für gruppenweit geltende Strategien, Verfahren und Kontrollen.
Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. Darin werden die Mindestanforderungen an gruppenweite Strategien, Verfahren und Kontrollen festgelegt, einschließlich der Mindeststandards für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, die Kriterien für die Ermittlung des Mutterunternehmens in den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 42 Buchstabe b genannten Fällen und die Bedingungen, unter denen die Bestimmungen dieses Artikels für Unternehmen gelten, die Teil von Strukturen sind, die sich in gemeinsamem Besitz oder unter gemeinsamer Verwaltung befinden oder bei denen die Einhaltung der Anforderungen gemeinsam kontrolliert wird, einschließlich Netzwerken oder Personengesellschaften, sowie die Kriterien für die Ermittlung des Mutterunternehmens in diesen Fällen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Gruppe
(En. group)
Definition
Mutterunternehmen
(En. parent undertaking)
- bei Gruppen, deren Hauptsitz sich in der Union befindet, einen Verpflichteten, der ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU ist, das selbst kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens in der Union ist, sofern mindestens ein Tochterunternehmen Verpflichteter ist;
- bei Gruppen, deren Hauptsitz sich außerhalb der Union befindet, wenn mindestens zwei Tochterunternehmen Verpflichtete mit Sitz in der Union sind, ein Unternehmen innerhalb dieser Gruppe mit Sitz in der Union, das
- ein Verpflichteter ist,
- ein Unternehmen ist, das kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, das wiederum ein Verpflichteter mit Sitz in der Union ist,
- über eine ausreichende Bedeutung innerhalb der Gruppe und ein ausreichendes Verständnis der Tätigkeiten der Gruppe verfügt, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, und
- die Verantwortung für die Umsetzung der gruppenweiten Anforderungen gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung erhält;
Definition
Leitungsorgan
(En. management body)
Definition
Geschäftsbeziehung
(En. business relationship)
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion
(En. management body in its management function)
Definition
kriminelle Tätigkeit
(En. criminal activity)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
finanzielle gemischte Holdinggesellschaft
(En. financial mixed activity holding company)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
- ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Finanzinstitut
(En. financial institution)
- ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;
- ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33), sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;
- einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;
- eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34);
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondere
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;
- einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;
- einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35);
- einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37);
- einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;
- einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Niederlassung
(En. establishment)
- eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen,
- im Fall von Kredit- und Finanzinstituten eine Infrastruktur, die nach den Aufsichtsvorschriften als Niederlassung gilt;
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Geldbeträge
(En. funds)
Definition
Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset services)