Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering regulation (AMLR)
Artikel 10 Unternehmensweite Risikobewertung
Summary What does Article 10 of the Anti-money laundering regulation (AMLR) say?
This article establishes the requirement for obliged entities to conduct a business-wide risk assessment covering their exposure to money laundering, terrorist financing, and the risks of non-implementation or evasion of targeted financial sanctions.
It feeds directly into Article 9, which requires obliged entities to have internal policies, procedures and controls in place, as the risk assessment underpins and informs those controls.
The article sets out the sources of information that must be fed into the assessment — ranging from Union-level and national risk assessments to international standards and the entity's own customer base — and critically requires that a new risk assessment be conducted before launching new products, services, or entering new markets.
The resulting document must be approved by management, kept current, and made available to supervisors on request.
Important points:
- Conduct and document a business-wide risk assessment covering money laundering, terrorist financing, and sanctions evasion risks, drawing on a defined set of external and internal sources.
- Carry out a specific risk assessment before launching new products, services, business practices, or expanding into new customer segments or geographical areas.
- Supervisors may waive the requirement for individual documented risk assessments for certain non-financial sector obliged entities where sector-specific risks are already clear and understood.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Die Verpflichteten treffen angemessene, der Art ihrer Geschäftstätigkeit, einschließlich ihrer Risiken und Komplexität, und ihrer Größe entsprechende Maßnahmen, um die bei ihnen bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu ermitteln und zu bewerten, und berücksichtigen dabei mindestens Folgendes:
den in Anhang I dargelegten Risikovariablen und den in den Anhängen II und III dargelegten Risikofaktoren;
die Ergebnisse der von der Kommission nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/1640 durchgeführten Risikobewertung auf Unionsebene;
die Ergebnisse der von der Kommission nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2024/1640 vorgenommenen nationalen Risikobewertung sowie alle einschlägigen sektorspezifischen Risikobewertungen, die von den Mitgliedstaaten vorgenommen wurden;
einschlägige Informationen, die von internationalen Standardsetzern im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung veröffentlicht werden, oder — auf Ebene der Union — einschlägige Veröffentlichungen der Kommission oder der AMLA;
von den zuständigen Behörden bereitgestellte Informationen über die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung;
Informationen über den Kundenstamm.
Vor der Einführung neuer Produkte, Dienstleistungen oder Geschäftsmodelle, einschließlich der Nutzung neuer Vertriebskanäle und neuer oder in der Entwicklung begriffener Technologien, in Verbindung mit neuen oder bereits bestehenden Produkten und Dienstleistungen oder bevor mit der Bereitstellung einer bestehenden Dienstleistung oder eines bestehenden Produkts für ein neues Kundensegment oder in einem neuen geografischen Gebiet begonnen wird, ermitteln und bewerten die Verpflichteten insbesondere die damit verbundenen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Steuerung und Minderung dieser Risiken.
Die von dem Verpflichteten gemäß Absatz 1 vorgenommene unternehmensweite Risikobewertung wird dokumentiert, auf dem neuesten Stand gehalten und regelmäßig überprüft, auch dann, wenn sich interne oder externe Ereignisse erheblich auf die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung auswirken, die mit den Tätigkeiten, Produkten, Transaktionen, Vertriebskanälen, Kunden oder geografischen Tätigkeitsbereichen des Verpflichteten verbunden sind. Sie wird den Aufsehern auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
Die unternehmensweite Risikobewertung wird vom Geldwäschebeauftragten erstellt und vom Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion gebilligt und, sofern ein solches Organ vorhanden ist, dem Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion mitgeteilt.
Mit Ausnahme von Kreditinstituten, Finanzinstituten, Schwarmfinanzierungsdienstleistern und Schwarmfinanzierungsvermittlern können Aufseher beschließen, dass von einzelnen dokumentierten unternehmensweiten Risikobewertungen abgesehen werden kann, wenn klar ist, welche besonderen Risiken in dem betreffenden Sektor bestehen, und diese Risiken verstanden werden.
Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2026 Leitlinien zu den Mindestanforderungen an den Inhalt der vom Verpflichteten gemäß Absatz 1 vorgenommenen unternehmensweiten Risikobewertung sowie zu den zusätzlichen Informationsquellen, die bei der Durchführung der unternehmensweiten Risikobewertung zu berücksichtigen sind, heraus.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Schwarmfinanzierungsvermittler
(En. crowdfunding intermediary)
- Projektträgern, d. h. natürlichen oder juristischen Personen, die eine Finanzierung von Projekten anstreben, die ein vordefiniertes Vorhaben oder eine Reihe von vordefinierten Vorhaben mit einem bestimmten Ziel beinhalten, etwa die Mittelbeschaffung für einen bestimmten Zweck oder ein bestimmtes Ereignis, unabhängig davon, ob diese Projekte der Öffentlichkeit oder einer begrenzten Anzahl von Geldgebern vorgeschlagen werden, und
- Geldgebern, d. h. natürlichen oder juristischen Personen, die zur Finanzierung von Projekten beitragen, etwa über verzinste oder unverzinste Darlehen oder Spenden, auch wenn solche Spenden einen Anspruch auf einen immateriellen Vorteil begründen;
Definition
Leitungsorgan
(En. management body)
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion
(En. management body in its management function)
Definition
Aufseher
(En. supervisor)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion
(En. management body in its supervisory function)
Definition
finanzielle gemischte Holdinggesellschaft
(En. financial mixed activity holding company)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
- ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
zuständige Behörde
(En. competent authority)
- eine zentrale Meldestelle;
- eine Aufsichtsbehörde;
- eine Behörde, deren Aufgabe es ist, Geldwäsche, deren Vortaten oder Terrorismusfinanzierung zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, oder deren Aufgabe es ist, Vermögenswerte aus Straftaten zu ermitteln, zu beschlagnahmen oder einzufrieren und einzuziehen;
- eine Behörde mit besonderen Zuständigkeiten für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung;
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Finanzinstitut
(En. financial institution)
- ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;
- ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33), sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;
- einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;
- eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34);
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondere
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;
- einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;
- einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35);
- einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37);
- einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;
- einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Geldbeträge
(En. funds)
Definition
Aufsichtsbehörde
(En. supervisory authority)
Definition
Schwarmfinanzierungsdienstleister
(En. crowdfunding service provider)
Definition
Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset services)
Definition
Selbstverwaltungseinrichtung
(En. self-regulatory body)