Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024

Current language: DE

Anti-money laundering regulation (AMLR)

VERORDNUNG (EU) 2024/1624 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 31. Mai 2024

zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1Need to strengthen existing EU AML/CFT framework

Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) ist das wichtigste Rechtsinstrument zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Mit der vorgenannten Richtlinie wird ein umfassender Rechtsrahmen geschaffen, der durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) noch verstärkt wurde, indem neu auftretenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung begegnet und die Transparenz beim wirtschaftlichen Eigentum erhöht wurde. Ungeachtet der im Rahmen dieses Rechtsrahmens erzielten Fortschritte hat die Erfahrung gezeigt, dass weitere Verbesserungen vorgenommen werden sollten, um Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung angemessen zu mindern und kriminelle Versuche, das Finanzsystem der Union für kriminelle Zwecke zu missbrauchen, wirksam aufzudecken.

Erwägungsgrund 2Fragmented national implementation of AML/CFT obligations

Bei der Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849, die die Verpflichtungen der Verpflichteten regeln, stellt sich vor allem die Herausforderung, dass den in diesen Bestimmungen festgelegten Vorschriften keine unmittelbare Geltung zukommt sowie dass bei der Vorgehensweise eine nationale Fragmentierung festzustellen ist. Obwohl die Vorschriften seit drei Jahrzehnten bestehen und weiterentwickelt wurden, werden sie noch immer in einer Weise umgesetzt, die nicht ganz mit den Anforderungen eines integrierten Binnenmarkts in Einklang steht. Deshalb ist es notwendig, dass Vorschriften für derzeit in der Richtlinie (EU) 2015/849 geregelte Sachverhalte, die von den betreffenden Verpflichteten unmittelbar anzuwenden sein könnten, in einer Verordnung angegangen werden, um so bei der Anwendung zu der gewünschten Einheitlichkeit zu gelangen.

Erwägungsgrund 3Comprehensive Union AML/CFT legislative package

Dieses neue Instrument ist Teil eines umfassenden Pakets, mit dem der Unionsrahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gestärkt werden soll. Zusammen werden die vorliegende Verordnung, die Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) und die Verordnungen (EU) 2023/1113(7) und (EU) 2024/1620(8) des Europäischen Parlaments und des Rates den Rechtsrahmen für die von den Verpflichteten zu erfüllenden Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und den institutionellen Rahmen der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bilden, der auch die Einrichtung einer Behörde zur die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism — im Folgenden „AMLA“) beinhaltet.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Kapitel IAllgemeine bestimmungen
  2. Kapitel IIInterne strategien, verfahren und kontrollen der verpflichteten
  3. Kapitel IIISorgfaltsprüfung gegenüber kunden
  4. Kapitel IVTransparenz des wirtschaftlichen eigentums
  5. Kapitel VMeldepflichten
  6. Kapitel VIInformationsaustausch
  7. Kapitel VIIDatenschutz und aufbewahrung von aufzeichnungen
  8. Kapitel VIIIMaßnahmen zur minderung des risikos bei anonymen instrumenten
  9. Kapitel IXSchlussbestimmungen
Annexes(1 – 6)
  1. Anhang IIndikative Liste der Risikovariablen
  2. Anhang IIFaktoren für ein geringeres Risiko
  3. Anhang IIIFaktoren für ein erhöhtes Risiko
  4. Anhang IV
  5. Anhang V
  6. Anhang VI

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 31. Mai 2024.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. LAHBIB

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