Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering authority regulation (AMLAR)
Artikel 95 Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen
Summary What does Article 95 of the Anti-money laundering authority regulation (AMLAR) say?
This article establishes the framework for the Authority's engagement with the wider international AML/CFT community.
It covers the Authority's ability to develop contacts and enter into administrative arrangements with third-country AML/CFT authorities, international organisations, and third-country administrations, while making clear that such arrangements carry no legal obligations for the Union or its Member States.
The article also positions the Authority as the leading facilitator when multiple Union supervisory authorities and FIUs interact with third-country authorities on matters within the Authority's mandate, and tasks it with contributing to the Union's representation in international fora such as the Financial Action Task Force and the Egmont Group of Financial Intelligence Units.
Important points:
- The Authority is empowered to enter into administrative arrangements with third-country AML/CFT authorities, but these arrangements do not create legal obligations for the Union or its Member States, and they do not prevent Member States from concluding their own bilateral or multilateral arrangements.
- The Authority shall take a leading role in facilitating interactions between Union supervisory authorities or FIUs and third-country authorities, where those interactions fall within the scope of the Authority's tasks under Article 5.
- Supervisory authorities and FIUs are required to make every effort to follow any model administrative arrangements developed by the Authority to promote consistent and effective international cooperation.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Zur Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele und unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union kann die Behörde mit den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden in Drittländern, die über regulierungs- und aufsichtsbezogene Befugnisse sowie über Befugnisse in Bezug auf zentrale Meldestellen im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen, sowie mit internationalen Organisationen und Verwaltungen von Drittländern Kontakte knüpfen und Verwaltungsvereinbarungen mit ihnen schließen. Durch diese Vereinbarungen entstehen keine rechtlichen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, und diese Vereinbarungen hindern die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden auch nicht daran, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit diesen Drittländern zu schließen.
Die Behörde kann Muster-Verwaltungsvereinbarungen erarbeiten, um in der Union eine kohärente, effiziente und wirksame Praxis zu begründen und um die internationale Koordinierung und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu stärken. Die Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen unternehmen alle erforderlichen Anstrengungen, um derartige Mustervereinbarungen anzuwenden.
In Fällen, in denen die Interaktion mehrerer Aufsichtsbehörden und zentraler Meldestellen der Union einerseits mit Drittlandsbehörden andererseits Angelegenheiten betrifft, die in den Aufgabenbereich der Behörde gemäß Artikel 5 fallen, übernimmt die Behörde bei der Erleichterung dieser Interaktion gegebenenfalls eine leitende Funktion. Diese Funktion der Behörde lässt die regelmäßigen Interaktionen der Aufsichtsbehörden und der zentralen Meldestellen mit Drittlandsbehörden unberührt.
Die Behörde trägt im Rahmen der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung und den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten übertragen werden, zur geschlossenen, gemeinsamen, kohärenten und wirksamen Vertretung der Interessen der Union in internationalen Foren unter anderem dadurch bei, dass sie die Kommission bei ihren Aufgaben im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft der Kommission in der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ unterstützt und die Arbeit und die Ziele der Egmont-Gruppe der zentralen Meldestellen fördert.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Aufseher
(En. supervisor)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
zuständige Behörde
(En. competent authority)
- eine zentrale Meldestelle;
- eine Aufsichtsbehörde;
- eine Behörde, deren Aufgabe es ist, Geldwäsche, deren Vortaten oder Terrorismusfinanzierung zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, oder deren Aufgabe es ist, Vermögenswerte aus Straftaten zu ermitteln, zu beschlagnahmen oder einzufrieren und einzuziehen;
- eine Behörde mit besonderen Zuständigkeiten für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung;
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Aufsichtsbehörde
(En. supervisory authority)
Definition
Selbstverwaltungseinrichtung
(En. self-regulatory body)