Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering authority regulation (AMLAR)
Artikel 77 Bei ausgewählten und nicht ausgewählten Verpflichteten erhobene Gebühren
Summary What does Article 77 of the Anti-money laundering authority regulation (AMLAR) say?
This article establishes the supervisory fee mechanism that funds the Authority's work.
It requires the Authority to levy annual fees on both selected and non-selected obliged entities that meet the criteria set out in Article 12(1), with those fees capped at the actual expenditure the Authority incurs for its supervisory tasks.
The detailed methodology for calculating individual fees is delegated to the Commission to define by 1 January 2027, taking into account factors such as turnover, risk profile, and whether an entity is under direct supervision.
Importantly, the article preserves the right of national financial supervisors to levy their own fees under national law for supervisory tasks not transferred to the Authority.
Important points:
- Pay annual supervisory fees to the Authority, calculated at the highest level of consolidation in the Union — both selected and qualifying non-selected obliged entities are subject to this obligation.
- The Commission is required to adopt a delegated act by 1 January 2027 specifying the fee calculation methodology, with non-selected entities capped at paying no more than 20% of the fee rate applied to selected entities with the same income or turnover.
- Member States are required to ensure the fee obligation is enforceable under national law and that due fees are fully paid.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Die Behörde erhebt bei allen ausgewählten Verpflichteten nach Artikel 13 und bei den nicht ausgewählten Verpflichteten, die die in Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllen, eine jährliche Aufsichtsgebühr. Die Gebühren decken die Kosten, die der Behörde im Zusammenhang mit den Aufgaben im Rahmen der Aufsicht gemäß Kapitel II Abschnitte 3 und 4 entstehen. Diese Gebühren dürfen die Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Aufgaben nicht übersteigen. Werden diese Kriterien in einem bestimmten Jahr nicht vollständig erfüllt, so werden die erforderlichen Anpassungen bei der Berechnung der Gebühren für die beiden folgenden Jahre vorgenommen.
Die Höhe der bei jedem der in Absatz 1 genannten Verpflichteten erhobenen Gebühr wird im Einklang mit den Modalitäten berechnet, die in dem in Absatz 6 genannten delegierten Rechtsakt festgelegt sind.
Die Gebühren werden gemäß den geltenden Rechnungslegungsstandards auf der höchsten Konsolidierungsebene in der Union berechnet.
Die Grundlage für die Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr für ein bestimmtes Kalenderjahr bilden die Ausgaben im Zusammenhang mit der direkten und indirekten Beaufsichtigung der ausgewählten und nicht ausgewählten Verpflichteten, bei denen in dem betreffenden Jahr Gebühren erhoben werden. Die Behörde kann Vorauszahlungen auf die jährliche Aufsichtsgebühr verlangen, die auf einem angemessenen Voranschlag beruhen müssen. Die Behörde verständigt sich vor der Entscheidung über die endgültige Höhe der Gebühr mit dem zuständigen Finanzaufseher, um sicherzustellen, dass die Beaufsichtigung für alle Verpflichteten des Finanzsektors kosteneffizient und angemessen bleibt. Die Behörde teilt den jeweiligen Verpflichteten die Grundlage für die Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr mit. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpflichtung, die in diesem Artikel vorgesehenen Gebühren zu entrichten, nach nationalem Recht durchsetzbar ist und dass die fälligen Gebühren in vollem Umfang gezahlt werden.
Dieser Artikel lässt das Recht der Finanzaufseher, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts — soweit Aufsichtsaufgaben nicht der Behörde übertragen wurden — oder gemäß dem geltenden Unionsrecht für Kosten aufgrund der Zusammenarbeit mit der Behörde, ihrer Unterstützung und der Ausführung ihrer Anweisungen Gebühren zu erheben, unberührt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 100 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in dem sie die Methode zur Berechnung der Höhe der Gebühr, die bei jedem ausgewählten und nicht ausgewählten Verpflichteten, der nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels Gebühren zu entrichten hat, erhoben wird, sowie das Verfahren für die Einziehung dieser Gebühren festlegt. Bei der Entwicklung der Methode zur Bestimmung der individuellen Höhe der Gebühren berücksichtigt die Kommission Folgendes:
den jährlichen Gesamtumsatz oder die entsprechende Art von Einkünften der Verpflichteten auf der höchsten Konsolidierungsebene in der Union gemäß den geltenden Rechnungslegungsstandards;
ob der Verpflichtete der direkten Beaufsichtigung unterliegt;
die gemäß der in Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe b genannten Methode erfolgende Einstufung des Risikoprofils der Verpflichteten bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
die Bedeutung des Verpflichteten für die Stabilität des Finanzsystems oder die Wirtschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union;
dass die Höhe der bei nicht ausgewählten Verpflichteten im Verhältnis zu ihren Einkünften oder ihrem Umsatz im Sinne von Buchstabe a zu erhebenden Gebühr 20 % des Betrags, der bei ausgewählten Verpflichteten mit Einkünften oder einem Umsatz in gleicher Höhe zu erheben ist, nicht überschreiten darf.
Die Kommission erlässt die in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte bis zum 1. Januar 2027.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)