Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering authority regulation (AMLAR)
Artikel 60 Aufgaben des Verwaltungsrats
Summary What does Article 60 of the Anti-money laundering authority regulation (AMLAR) say?
This article sets out the decision-making responsibilities of the General Board, splitting them clearly between its two compositions: supervisory and FIU.
It defines which body decides on which matters, how opinions flow between the General Board and the Executive Board, and how technical standards are handled.
It also establishes that the General Board holds appointing authority powers over the Chair and the five full-time Executive Board members, making it a key governance article that directly links to the structures set up in Articles 63 and 68.
Important points:
- The General Board in supervisory composition takes decisions on supervisory coordination tasks (Articles 7–10), while the General Board in FIU composition handles FIU-related tasks — each composition operates within its defined lane.
- The General Board must be consulted on certain Executive Board draft decisions, and if the Executive Board deviates from the General Board's opinion, it must provide written reasons.
- The General Board holds appointing authority powers over the Chair of the Authority and the five full-time Executive Board members throughout their mandates.
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Der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung fasst Beschlüsse im Zusammenhang mit den in Artikel 7 bis 10 genannten Aufgaben sowie alle anderen Beschlüsse, die gemäß dieser Verordnung vom Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung zu fassen sind.
Der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung kann zu allen Entwürfen von Beschlüssen, die das Direktorium gemäß Kapitel II Abschnitt 3 und Artikel 64 Absatz 2 in Bezug auf ausgewählte Verpflichtete erstellt, Stellungnahmen abgeben.
Der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung und das Direktorium vereinbaren und erlassen gemeinsam die Verfahren und die Fristen, die für die Abgabe der in Unterabsatz 1 genannten Stellungnahmen gelten.
Der Verwaltungsrat in seiner Meldestellen-Zusammensetzung nimmt die in Artikel 5 Absatz 5 und in Kapitel II Abschnitt 6 genannten Aufgaben wahr und nimmt die dort vorgesehenen Beschlüsse an.
Der Verwaltungsrat nimmt die in Kapitel II Abschnitt 7 genannten Stellungnahmen, Empfehlungen, Leitlinien und Beschlüsse der Behörde in der dem Gegenstand des Instruments entsprechend geeigneten Zusammensetzung an. Betrifft ein bestimmtes Instrument sowohl mit der Aufsicht als auch mit zentralen Meldestellen zusammenhängende Angelegenheiten, so nehmen der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung und der Verwaltungsrat in seiner Meldestellen-Zusammensetzung die entsprechenden Stellungnahmen, Empfehlungen, Leitlinien und Beschlüsse jeweils getrennt voneinander an. Die Stellungnahmen, Empfehlungen und Leitlinien werden auf Vorschlag des zuständigen internen Ausschusses angenommen.
Der Verwaltungsrat stimmt über die in Artikel 49 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards und die in Artikel 53 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards ab und legt sie der Kommission in der dem Gegenstand der Standards entsprechend geeigneten Zusammensetzung zur Annahme vor.
Der Verwaltungsrat — in beiden Zusammensetzungen — wird zu den Entwürfen der vom Direktorium gemäß Artikel 64 Absatz 4 Buchstaben a, c, e und m anzunehmenden Beschlüsse konsultiert. Weicht der anschließend vom Direktorium getroffene Beschluss von der Stellungnahme des Verwaltungsrats ab, so erläutert das Direktorium die Gründe hierfür schriftlich.
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
Unbeschadet des Artikels 63 Absätze 3 und 4 und des Artikels 68 Absätze 1 und 2 übt der Verwaltungsrat gegenüber dem Vorsitzenden und den fünf ständigen Mitgliedern des Direktoriums während ihrer gesamten Amtszeit die Befugnisse aus, die durch das Statut der Beamten der Anstellungsbehörde und durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“).
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