Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering authority regulation (AMLAR)
Artikel 54 Leitlinien und Empfehlungen
Summary What does Article 54 of the Anti-money laundering authority regulation (AMLAR) say?
This article establishes the Authority's power to issue guidelines and recommendations aimed at promoting consistent and uniform application of Union law across AML/CFT supervisory and FIU-related practices.
It sets out a "comply or explain" mechanism: supervisory authorities, supervisors, and FIUs must confirm within two months whether they intend to comply, and if not, the Authority will publicly disclose that fact.
The article also addresses the relationship with pre-existing guidance, confirming that the Authority's new guidelines and recommendations will ultimately supersede those previously issued by the EBA, supervisors, and FIUs on the same subject, with a transition period provided.
Important points:
- Supervisory authorities, supervisors, and FIUs are required to confirm compliance or non-compliance with any issued guideline or recommendation within two months, stating reasons if they do not intend to comply.
- The Authority will publish the names of supervisory authorities, supervisors, or FIUs that do not comply or do not intend to comply with a guideline or recommendation.
- Make every effort to comply with guidelines and recommendations issued by the Authority, which replace any prior EBA, supervisor, or FIU guidance on the same subject.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Um kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken Verfahren im Zusammenhang mit zentralen Meldestellen zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, gibt die Behörde Leitlinien und Empfehlungen für Aufsichtsbehörden, Aufseher, zentrale Meldestellen oder Verpflichtete heraus.
Die Behörde führt soweit angemessen offene öffentliche Anhörungen zu diesen Leitlinien und Empfehlungen durch und analysiert die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte. Diese Konsultationen und Analysen müssen in Bezug auf den Anwendungsbereich, die Art und die Auswirkungen der Leitlinien oder Empfehlungen verhältnismäßig sein. Führt die Behörde keine offenen öffentlichen Anhörungen durch, so gibt sie die Gründe dafür an und macht diese öffentlich zugänglich.
Aufsichtsbehörden, Aufseher, zentrale Meldestellen und Verpflichtete unternehmen alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.
Binnen zwei Monaten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung bestätigt jede Aufsichtsbehörde, jeder Aufseher bzw. jede zentrale Meldestelle, ob sie bzw. er dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommt oder nachzukommen beabsichtigt. Kommt eine Aufsichtsbehörde, ein Aufseher oder eine zentrale Meldestelle der Leitlinie oder Empfehlung nicht nach oder beabsichtigt sie bzw. er nicht, dieser nachzukommen, teilt sie bzw. er dies der Behörde unter Angabe der Gründe mit.
Die Behörde macht öffentlich, dass eine Aufsichtsbehörde, ein Aufseher bzw. eine zentrale Meldestelle der betreffenden Leitlinie oder Empfehlung nicht nachkommt oder nicht nachzukommen beabsichtigt. Die Behörde kann zudem von Fall zu Fall die Veröffentlichung der von der Aufsichtsbehörde, dem Aufseher bzw. der zentralen Meldestelle angegebenen Gründe für die Nichteinhaltung einer Leitlinie oder Empfehlung beschließen. Die Aufsichtsbehörde, der Aufseher bzw. die zentrale Meldestelle werden im Voraus über eine solche Veröffentlichung informiert.
Wenn die betreffende Leitlinie oder Empfehlung dies vorschreibt, erstatten die Verpflichteten auf klare und ausführliche Weise Bericht darüber, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommen.
Die Behörde führt die von ihr herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen in dem in Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe c genannten Bericht auf.
Die von der Behörde herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen ersetzen die von der EBA oder den Aufsehern und zentralen Meldestellen früher zum selben Thema herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen. Solange die von der EBA oder Aufsehern oder zentralen Meldestellen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates(40) und der Verordnung (EU) 2023/1113 herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen nach wie vor von Relevanz sind, finden sie bis zum Geltungsbeginn der von der Behörde zum selben Thema herausgegebenen neuen Leitlinien und Empfehlungen weiterhin Anwendung. Die Behörde sieht eine angemessene Übergangsfrist für die Anwendung der neuen Leitlinien und Empfehlungen vor.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Aufseher
(En. supervisor)
Definition
Aufsichtsbehörde
(En. supervisory authority)
Definition
Selbstverwaltungseinrichtung
(En. self-regulatory body)
Footnote 40