Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering authority regulation (AMLAR)
Artikel 5 Aufgaben
Summary What does Article 5 of the Anti-money laundering authority regulation (AMLAR) say?
This is one of the most important foundational articles in the regulation, as it sets out the full scope of the Authority's operational mandate.
It is exceptionally detailed, structured around five distinct functional areas: general AML/CFT risk monitoring across the internal market, direct supervision of selected obliged entities, oversight and coordination of financial supervisors, engagement with non-financial supervisors, and support for Financial Intelligence Units.
Taken together, the article positions the Authority as the central hub of the Union's AML/CFT architecture, with roles ranging from hands-on direct supervision to intelligence-sharing, peer reviews, mediation, and FIU coordination.
The powers and tasks described here are then given legal teeth through Article 6, which sets out the corresponding supervisory and investigative powers the Authority holds to carry out these tasks.
Important points:
- The Authority is required to directly supervise selected obliged entities, including carrying out supervisory reviews, imposing requirements, and applying administrative measures and pecuniary sanctions.
- The Authority has distinct sets of tasks for financial supervisors and non-financial supervisors, including settling disagreements with binding effect in the financial sector, and issuing recommendations and warnings in the non-financial sector.
- The Authority is required to support FIUs through a wide range of activities, including coordinating joint analyses of cross-border cases and hosting FIU.net.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Die Behörde nimmt in Bezug auf Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen der Binnenmarkt ausgesetzt ist, folgende Aufgaben wahr:
Beobachtung der Entwicklungen im gesamten Binnenmarkt und Bewertung von Bedrohungen, Anfälligkeiten und Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
Beobachtung der Entwicklungen in Drittländern und Bewertung der Bedrohungen, Anfälligkeiten und Risiken im Zusammenhang mit deren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die mit tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen auf den Binnenmarkt verbunden sind;
Sammlung und Analyse von Informationen aus ihren eigenen Aufsichtstätigkeiten und den Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden über Schwachstellen, die bei der Anwendung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch Verpflichtete festgestellt wurden, sowie Informationen über das Gefährdungspotenzial Verpflichteter, die verhängten Sanktionen und die getroffenen Abhilfemaßnahmen;
Einrichtung einer zentralen Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit Informationen, die bei Aufsichtsbehörden eingeholt werden oder aus den Tätigkeiten der Behörde stammen, und deren laufende Aktualisierung;
Analyse der in der zentralen Datenbank erfassten Informationen und Weitergabe dieser Analysen an die Aufseher, Aufsichtsbehörden und die nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und auf vertraulicher Basis;
Unterstützung der Analyse der Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und mit der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen mit Auswirkungen auf den Binnenmarkt gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/1640;
Unterstützung, Erleichterung und Stärkung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches zwischen Verpflichteten und Aufsehern, Aufsichtsbehörden und nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, um ein gemeinsames Verständnis der Risiken und Bedrohungen durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt zu entwickeln, einschließlich durch die Beteiligung an Partnerschaften zu Zwecken des Informationsaustauschs im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
Herausgabe von Veröffentlichungen und Bereitstellung von Schulungen sowie anderer Dienstleistungen auf Anfrage, um das Bewusstsein für Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schärfen und diese Risiken zu mindern;
Unterrichtung der Kommission über sämtliche Fälle, in denen die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben feststellt, dass ein Mitgliedstaat die Richtlinie (EU) 2024/1640 nicht ordnungsgemäß oder unvollständig umgesetzt hat;
Wahrnehmung jeglicher sonstigen Aufgaben, die in dieser Verordnung oder in anderen in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind.
Die Behörde nimmt in Bezug auf ausgewählte Verpflichtete die folgenden Aufgaben wahr:
Sicherstellung der Einhaltung der für die ausgewählten Verpflichteten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1624 und der Verordnung (EU) 2023/1113 geltenden Anforderungen, einschließlich der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen;
Durchführung aufsichtlicher Überprüfungen und Bewertungen auf Ebene einzelner Unternehmen sowie auf Gruppenebene, um festzustellen, ob die von den ausgewählten Verpflichteten eingeführten internen Strategien, Verfahren und Kotrollen zur Einhaltung der für sie geltenden Anforderungen ausreichen, und Auferlegung von spezifischen Anforderungen, Anwendung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen und Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern gemäß den Artikeln 21, 22 und 23 auf der Grundlage dieser aufsichtlichen Überprüfungen und Bewertungen;
Beteiligung an gruppenweiten Beaufsichtigungen, insbesondere in Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, unter anderem, wenn ein ausgewählter Verpflichteter Teil einer Gruppe ist, die über einen Hauptsitz, über Tochterunternehmen oder über Zweigniederlassungen außerhalb der Union verfügt;
Entwicklung und laufende Aktualisierung eines Systems zur Bewertung der Risiken und Anfälligkeiten der ausgewählten Verpflichteten als Informationsquelle für die Aufsichtstätigkeiten der Behörde und der Aufsichtsbehörden, unter anderem durch die Erhebung von Daten bei diesen Unternehmen durch strukturierte Fragebögen und andere Online- und Offline-Instrumente.
Die Behörde nimmt in Bezug auf die Finanzaufseher die folgenden Aufgaben wahr:
Führung eines aktuellen Verzeichnisses der Finanzaufseher in der Union;
Durchführung regelmäßiger Bewertungen, um sicherzustellen, dass alle Finanzaufseher über angemessene Ressourcen, Befugnisse und Strategien verfügen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind, sowie Bereitstellung der Ergebnisse dieser Bewertungen;
Ergreifung geeigneter Maßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften durch nicht ausgewählte Verpflichtete oder auf deren Gefährdungspotenzial unter außergewöhnlichen Umständen, die ein Eingreifen der Behörde erforderlich machen, sowie auf die Aufforderung eines Finanzaufsehers zur Übernahme der direkten Beaufsichtigung durch die Behörde oder auf eigene Initiative der Behörde;
Erleichterung der Funktionsweise der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
Leistung eines Beitrags zur Konvergenz der Aufsichtspraktiken und zur Förderung hoher Aufsichtsstandards auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Zusammenarbeit mit den Finanzaufsehern, auch in Bezug auf die Überprüfung der Einhaltung der auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geltenden Anforderungen in Bezug auf gezielte finanzielle Sanktionen;
Koordinierung des Personal- und Informationsaustausches zwischen den Finanzaufsehern in der Union auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Unterstützung von Finanzaufsehern auf deren besondere Ersuchen, einschließlich der Ersuchen um Vermittlung zwischen Finanzaufsehern;
verbindliche Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Finanzaufsehern über die in Bezug auf einen Verpflichteten zu ergreifenden Maßnahmen, auch im Zusammenhang mit Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, auf ein besonderes Ersuchen gemäß Buchstabe g.
Die Behörde nimmt in Bezug auf Aufseher des Nichtfinanzsektors folgende Aufgaben wahr:
Führung eines aktuellen Verzeichnisses der Aufseher des Nichtfinanzsektors in der Union;
Koordinierung vergleichender Analysen der Aufsichtsstandards und -praktiken auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Untersuchung potenzieller Verstöße oder Fälle der Nichtanwendung des Unionsrechts durch Aufseher des Nichtfinanzsektors und Behörden, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigen, Abgabe von Empfehlungen zur Behebung festgestellter Verstöße sowie — in Fällen, in denen Aufseher oder Behörden diesen Empfehlungen nicht nachkommen —, Abgabe von Warnungen unter Abgabe der zur Abmilderung der Auswirkungen des Verstoßes zu ergreifenden Maßnahmen;
Durchführung regelmäßiger Überprüfungen, um sicherzustellen, dass alle Aufseher des Nichtfinanzsektors über angemessene Ressourcen und Befugnisse verfügen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind;
Leistung eines Beitrags zur Konvergenz der Aufsichtspraktiken und zur Förderung hoher Aufsichtsstandards auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
Erleichterung der Funktionsweise der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nichtfinanzsektor;
Unterstützung von Aufsehern des Nichtfinanzsektors auf deren besondere Ersuchen, beispielsweise Ersuchen um Vermittlung zwischen Aufsehern des Nichtfinanzsektors bei einer Meinungsverschiedenheit über die in Bezug auf einen Verpflichteten zu treffenden Maßnahmen, auch im Zusammenhang mit Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Wird die Beaufsichtigung bestimmter Sektoren auf nationaler Ebene an Selbstverwaltungseinrichtungen delegiert, so nimmt die Behörde die in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben in Bezug auf diejenigen Aufsichtsbehörden wahr, die die Tätigkeiten dieser Einrichtungen beaufsichtigen.
Die Behörde nimmt in Bezug auf die zentralen Meldestellen und ihre Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten die folgenden Aufgaben wahr:
Führung eines aktuellen Verzeichnisses der zentralen Meldestellen in der Union;
Überwachung von Änderungen in Bezug auf den Rechtsrahmen für zentrale Meldestellen und auf ihre Organisation mit besonderem Augenmerk auf den Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben;
Unterstützung der Arbeit der zentralen Meldestellen und Leistung eines Beitrags zu einer besseren Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zentralen Meldestellen;
Mitwirkung an der Ermittlung und Auswahl relevanter Fälle für die Durchführung gemeinsamer Analysen durch die zentralen Meldestellen;
Entwicklung geeigneter Methoden und Verfahren für die Durchführung gemeinsamer Analysen grenzüberschreitender Fälle durch zentrale Meldestellen;
Aufbau, Koordinierung, Organisation und Erleichterung der Durchführung gemeinsamer Analysen durch zentrale Meldestellen;
Unterstützung zentraler Meldestellen auf deren besondere Ersuchen, beispielsweise Ersuchen um Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen zentralen Meldestellen;
Durchführung vergleichender Analysen in Bezug auf die Tätigkeiten zentraler Meldestellen zur Stärkung ihrer Kohärenz und Wirksamkeit und zur Ermittlung bewährter Verfahren;
Entwicklung und Bereitstellung von Instrumenten und Dienstleistungen für zentrale Meldestellen zur Verbesserung ihrer Analysekapazitäten sowie von IT- und KI-Diensten sowie Instrumenten für einen sicheren Informationsaustausch, unter anderem durch das Hosting von FIU.net;
Entwicklung, Austausch und Förderung von Expertenwissen über Methoden zur Aufdeckung, Analyse und Verbreitung verdächtiger Transaktionen;
auf Ersuchen zentraler Meldestellen Bereitstellung fachlicher Schulungen und Hilfestellungen für diese Stellen, auch durch die Leistung finanzieller Unterstützung, im Rahmen der Ziele der Behörde und gemäß den ihr zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen;
auf Ersuchen zentraler Meldestellen Unterstützung der Interaktion zwischen diesen Stellen und Verpflichteten durch Vermittlung von Expertenwissen für Verpflichtete, was auch die Schärfung ihres Bewusstseins und die Verbesserung ihrer Verfahren in Bezug auf die Aufdeckung verdächtiger Tätigkeiten und Transaktionen sowie deren Meldung an die zentralen Meldestellen einschließt;
Erstellung und Koordinierung von Bewertungen und strategischen Analysen der von den zentralen Meldestellen ermittelten Bedrohungen, Risiken und Methoden im Zusammenhang mit Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben wendet die Behörde einschlägiges Unionsrechtsrecht bzw., wenn es sich bei diesem Unionsrecht um Richtlinien handelt, die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien an. Wenn es sich bei dem anwendbaren Unionsrecht um Verordnungen handelt und den Mitgliedstaaten durch diese Verordnungen derzeit ausdrücklich Wahlrechte eingeräumt werden, wendet die Behörde auch die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Wahlrechte ausgeübt werden.
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Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Gruppe
(En. group)
Definition
Gelder oder andere Vermögenswerte
(En. funds or other assets)
Definition
Mutterunternehmen
(En. parent undertaking)
- bei Gruppen, deren Hauptsitz sich in der Union befindet, einen Verpflichteten, der ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU ist, das selbst kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens in der Union ist, sofern mindestens ein Tochterunternehmen Verpflichteter ist;
- bei Gruppen, deren Hauptsitz sich außerhalb der Union befindet, wenn mindestens zwei Tochterunternehmen Verpflichtete mit Sitz in der Union sind, ein Unternehmen innerhalb dieser Gruppe mit Sitz in der Union, das
- ein Verpflichteter ist,
- ein Unternehmen ist, das kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, das wiederum ein Verpflichteter mit Sitz in der Union ist,
- über eine ausreichende Bedeutung innerhalb der Gruppe und ein ausreichendes Verständnis der Tätigkeiten der Gruppe verfügt, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, und
- die Verantwortung für die Umsetzung der gruppenweiten Anforderungen gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung erhält;
Definition
nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde
(En. non-AML/CFT authority)
- eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(27);
- die Europäische Zentralbank (EZB) bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben;
- eine gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte Abwicklungsbehörde;
- eine benannte Behörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU;
- eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Aufseher
(En. supervisor)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
finanzielle gemischte Holdinggesellschaft
(En. financial mixed activity holding company)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
- ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
zuständige Behörde
(En. competent authority)
- eine zentrale Meldestelle;
- eine Aufsichtsbehörde;
- eine Behörde, deren Aufgabe es ist, Geldwäsche, deren Vortaten oder Terrorismusfinanzierung zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, oder deren Aufgabe es ist, Vermögenswerte aus Straftaten zu ermitteln, zu beschlagnahmen oder einzufrieren und einzuziehen;
- eine Behörde mit besonderen Zuständigkeiten für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung;
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Finanzinstitut
(En. financial institution)
- ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;
- ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33), sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;
- einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;
- eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34);
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondere
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;
- einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;
- einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35);
- einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37);
- einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;
- einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Geldbeträge
(En. funds)
Definition
Aufsichtsbehörde
(En. supervisory authority)
Definition
Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset services)
Definition
gezielte finanzielle Sanktionen
(En. targeted financial sanctions)
Definition
Selbstverwaltungseinrichtung
(En. self-regulatory body)
Definition
ausgewählter Verpflichteter
(En. selected obliged entity)