Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 36 Koordinierung und Unterstützung der Arbeit von Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nichtfinanzsektor


Summary What does Article 36 of the Anti-money laundering authority regulation (AMLAR) say?

This article is the non-financial sector counterpart to Article 31, which covers AML/CFT supervisory colleges in the financial sector.

Here, the Authority is given a supporting and facilitative role in the setting up and functioning of supervisory colleges for non-financial obliged entities that operate across multiple Member States.

Crucially, the Authority acts in an assistive capacity alongside the relevant non-financial supervisors, whose own powers under Directive (EU) 2024/1640 are explicitly preserved.

The article enumerates a range of tools available to the Authority, from suggesting the creation of a college where none exists, to mediating between supervisors and facilitating joint inspections.

Important points:

  • The Authority is granted full participation rights in AML/CFT supervisory colleges in the non-financial sector, but its broader involvement in joint activities requires the agreement of the non-financial supervisors concerned.
  • The Authority can suggest the establishment of a new supervisory college where it considers that an obliged entity's ML/TF risk exposure and cross-border activity justify one.
  • The Authority's staff participation in on-site inspections excludes certain categories of obliged entities, specifically those covered by Article 3, point (3)(a) and (b), of Regulation (EU) 2024/1624.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Die Behörde unterstützt im Rahmen ihrer Befugnisse und unbeschadet der Befugnisse der einschlägigen Aufseher des Nichtfinanzsektors gemäß Artikel 50 der Richtlinie (EU) 2024/1640 bei der Einrichtung und Funktionsweise von Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nichtfinanzsektor für Verpflichtete des Nichtfinanzsektors, die Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten gemäß dem genannten Artikel betreiben.

    1. Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Behörde

      1. die Einrichtung eines Kollegiums vorschlagen, wenn kein solches Kollegium eingerichtet wurde, obwohl die Behörde der Auffassung ist, dass das Gefährdungspotenzial des Verpflichteten im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und der Umfang seiner grenzüberschreitenden Tätigkeiten die Einrichtung eines Kollegiums sowie die Einberufung und Organisation von Sitzungen des Kollegiums rechtfertigen;

      2. bei der Organisation von Sitzungen des Kollegiums und der Bewertung der Frage behilflich sein, ob die Bedingungen für die Teilnahme von Aufsichtsbehörden aus Drittländern am Kollegium erfüllt sind, wenn die Aufseher des Nichtfinanzsektors dies verlangen;

      3. bei der Organisation gemeinsamer Aufsichtspläne und gemeinsamer Kontrollen vor Ort und Untersuchungen außerhalb des Standorts Unterstützung leisten;

      4. die Aufseher des Nichtfinanzsektors bei der Sammlung und Weitergabe aller relevanten Informationen unterstützen, um die Arbeit des Kollegiums zu erleichtern und diese Informationen den Aufsichtsbehörden des Kollegiums zugänglich zu machen;

      5. wirksame und effiziente Aufsichtstätigkeiten und -methoden fördern, einschließlich der Bewertung der Risiken, denen die Verpflichteten im Nichtfinanzsektor ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten;

      6. den Aufsehern des Nichtfinanzsektors — auf deren besondere Ersuchen hin — Unterstützung leisten, einschließlich Ersuchen um Vermittlung zwischen Aufsehern des Nichtfinanzsektors in den Fällen, die unter Artikel 50 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2024/1640 fallen.

    1. Für die Zwecke von Absatz 1 genießen die Bediensteten der Behörde alle Rechte auf Teilnahme an den Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mit Zustimmung der betreffenden Aufseher des Nichtfinanzsektors können sich die Bediensteten der Behörde an den Tätigkeiten des Kollegiums beteiligen, die gemeinsam von zwei oder mehr Aufsehern des Nichtfinanzsektors durchgeführt werden, einschließlich Kontrollen vor Ort bei Verpflichteten im Nichtfinanzsektor, mit Ausnahme derjenigen, die unter Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1624 fallen.

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