Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 35 Vergleichende Analysen


Summary What does Article 35 of the Anti-money laundering authority regulation (AMLAR) say?

This article establishes the Authority's peer review mechanism specifically for non-financial supervisors, mirroring the equivalent process for financial supervisors set out in Article 30.

It is a detailed, process-heavy article that covers the full lifecycle of a peer review: how it is planned, conducted, reported on, and followed up.

The reviews look at whether non-financial supervisors have adequate resources and independence, how consistently they apply Union law, and how effective their enforcement is.

Notably, the article also accounts for the specific situation where supervision in a Member State is delegated to self-regulatory bodies, tailoring the review scope accordingly.

Important points:

  • The Authority is required to periodically conduct peer reviews of non-financial supervisors, producing a public report with follow-up measures that can take the form of guidelines, recommendations, or opinions under Articles 54 and 55.
  • Non-financial supervisors and relevant public authorities are required to make every effort to comply with any guidelines and recommendations issued as a result of the peer review.
  • Where self-regulatory bodies carry out supervisory activities in a Member State, their participation in a peer review is voluntary, but the public authority overseeing them is subject to assessment.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Die Behörde führt regelmäßig vergleichende Analysen einiger oder aller Tätigkeiten von Aufsehern des Nichtfinanzsektors und den Behörden, die in Artikel 52 der Richtlinie (EU) 2024/1640 genannt werden, durch, um die Kohärenz und Wirksamkeit der Aufsichtsergebnisse zu stärken. Die Behörde arbeitet Methoden aus, die objektive Bewertungen und Vergleiche zwischen den analysierten Aufsehern des Nichtfinanzsektors ermöglichen. Bei der Planung und Durchführung von Bewertungen werden wo erforderlich die Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen und zwischenstaatlicher Stellen mit Zuständigkeit im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gebührend berücksichtigt. Bei den Bewertungen können auch die Informationen, die in der gemäß Artikel 11 dieser Verordnung eingerichteten zentralen Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung enthalten sind, gebührend berücksichtigt werden.

    2. Die in Unterabsatz 1 genannten Methoden tragen den besonderen Merkmalen des Aufsichtsrahmens in den Fällen, in denen die Beaufsichtigung Selbstverwaltungseinrichtungen übertragen wird, einschließlich der Rolle der Behörde, die für die Beaufsichtigung dieser Einrichtungen gemäß Artikel 52 der Richtlinie (EU) 2024/1640 zuständig ist, und den besonderen Merkmalen der Aufseher in diesen Fällen Rechnung.

    1. Die vergleichenden Analysen werden von den Bediensteten der Behörde gemeinsam mit den zuständigen Bediensteten des Aufsehers des Nichtfinanzsektors und den in Artikel 52 der Richtlinie (EU) 2024/1640 genannten Behörden, durchgeführt.

    1. Bei der vergleichenden Analyse wird unter anderem, aber nicht ausschließlich, Folgendes bewertet:

      1. die Angemessenheit der Befugnisse sowie der finanziellen, personellen und technischen Ressourcen, der Grad der Unabhängigkeit und die Governance-Regelungen und beruflichen Standards des Aufsehers des Nichtfinanzsektors, um die wirksame Anwendung von Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1640 zu gewährleisten;

      2. die Wirksamkeit und der Grad der bei der Anwendung des Unionsrechts und der Aufsichtspraxis erreichten Konvergenz und der Umfang, in dem mit der Aufsichtspraxis die im Unionsrecht gesetzten Ziele erreicht werden;

      3. die Anwendung bewährter Verfahren, die von Aufsehern des Nichtfinanzsektors entwickelt wurden und deren Übernahme für andere Aufseher des Nichtfinanzsektors von Nutzen sein könnte;

      4. die Wirksamkeit und der Grad an Angleichung, die in Bezug auf die Durchsetzung der im Rahmen der Durchführung des Unionsrechts erlassenen Bestimmungen erreicht wurden, wobei dies auch die Verhängung von Geldbußen und Anwendung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen gegen Personen, die für die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich sind, einschließt.

    1. Die Behörde erstellt einen Bericht über die Ergebnisse der vergleichenden Analysen. Dieser Analysebericht wird gemeinsam von den Bediensteten der Behörde und den zuständigen Bediensteten der Aufseher des Nichtfinanzsektors und der in Artikel 52 der Richtlinie (EU) 2024/1640 genannt Behörden, die an der vergleichenden Analyse beteiligt sind, erstellt und vom Direktorium angenommen, nachdem dieses die Anmerkungen des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung zur Kohärenz der Anwendung der Methode mit anderen Analyseberichten erhalten hat. In dem Bericht werden die infolge der vergleichenden Analyse als angemessen, verhältnismäßig und notwendig erachteten Folgemaßnahmen aufgeführt und erläutert. Diese Folgemaßnahmen können in Form von Leitlinien und Empfehlungen nach Artikel 54 und Stellungnahmen nach Artikel 55 der vorliegenden Verordnung angenommen werden. Die Aufseher des Nichtfinanzsektors und die in Artikel 52 der Richtlinie (EU) 2024/1640 genannt Behörden unternehmen alle erforderlichen Anstrengungen, um den im Einklang mit Artikel 54 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

    1. Die Behörde veröffentlicht die Ergebnisse der vergleichenden Analyse auf ihrer Website und setzt zumindest das Europäische Parlament davon in Kenntnis. Sie legt der Kommission eine Stellungnahme vor, wenn sie auf der Grundlage des Ergebnisses der vergleichenden Analyse oder sonstiger, von der Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangter Informationen zu der Auffassung gelangt, dass aus Sicht der Union eine weitere Harmonisierung der Unionsvorschriften für Verpflichtete im Nichtfinanzsektor oder für Aufseher des Nichtfinanzsektors erforderlich ist.

    1. Die Behörde legt zwei Jahre nach Veröffentlichung des Analyseberichts einen Folgebericht vor. Der Folgebericht wird gemeinsam von den Bediensteten der Behörde und den zuständigen Bediensteten der Aufseher des Nichtfinanzsektors, die an der vergleichenden Analyse beteiligt sind, erstellt und vom Direktorium angenommen, nachdem dieses die Anmerkungen des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung zur Kohärenz der Anwendung der Methode mit anderen Analyseberichten erhalten hat. Im Folgebericht wird unter anderem bewertet, ob die Maßnahmen, die die der vergleichenden Analyse unterzogenen Aufseher des Nichtfinanzsektors auf die Folgemaßnahmen des Analyseberichts hin ergriffen haben, angemessen und wirksam sind. Die Behörde veröffentlicht die Ergebnisse des Folgeberichts auf ihrer Website.

    1. Für die Zwecke dieses Artikels nimmt das Direktorium alle zwei Jahre einen Vorschlag für einen Arbeitsplan für vergleichende Analysen nach der Anhörung des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung an. In diesem Arbeitsplan für vergleichende Analysen wird den Erkenntnissen, die im Zuge der vergangenen vergleichenden Analysen und der Beratungen des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung gewonnen wurden, Rechnung getragen. Der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung kann mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder vom Direktorium die Annahme eines neuen Plans verlangen. Der Arbeitsplan für vergleichende Analysen bildet einen gesonderten Teil des jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramms und wird in das in Artikel 65 genannte Einheitliche Programmplanungsdokument aufgenommen. Bei dringenden oder unvorhergesehenen Ereignissen kann die Behörde beschließen, zusätzliche vergleichende Analysen durchzuführen.

    1. Betreffen vergleichende Analysen Aufsichtstätigkeiten, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten von Selbstverwaltungseinrichtungen durchgeführt werden, so umfasst die vergleichende Analyse eine Bewertung der Maßnahmen, die gemäß Artikel 52 der Richtlinie (EU) 2024/1640 von der für die Beaufsichtigung dieser Einrichtungen zuständigen Behörde ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass sie ihre Aufgaben angemessen und wirksam wahrnehmen.

    1. Betreffen vergleichende Analysen Aufsichtstätigkeiten, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten von Selbstverwaltungseinrichtungen durchgeführt werden, so sind diese Selbstverwaltungseinrichtungen nicht zur Teilnahme verpflichtet. Bekunden sie jedoch Interesse an der Teilnahme an einer vergleichenden Analyse, so wird den Bediensteten dieser Einrichtungen, die mit Aufsichtsfunktionen betraut sind, die Teilnahme an der betreffenden vergleichenden Analyse gestattet.

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