Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering authority regulation (AMLAR)
Artikel 31 Koordinierung und Erleichterung der Arbeit der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor
Summary What does Article 31 of the Anti-money laundering authority regulation (AMLAR) say?
This article deals with the Authority's role in relation to AML/CFT supervisory colleges in the financial sector, specifically for non-selected obliged entities — that is, financial institutions operating across multiple Member States that are not under the Authority's direct supervision.
The article is closely linked to Article 5(3), which outlines the Authority's broader tasks towards financial supervisors, and complements the direct supervision framework for selected obliged entities covered elsewhere in the regulation.
Rather than taking over supervision, the Authority acts as a facilitator and overseer of these colleges, with powers ranging from establishing a college where none exists, to assisting with joint inspections and sharing information across national supervisors.
Important points:
- The Authority is empowered to establish an AML/CFT supervisory college for a non-selected obliged entity if one has not been set up despite the conditions for doing so being met.
- The Authority's staff have full participation rights in supervisory college activities, including joint on-site inspections carried out by two or more financial supervisors.
- The Authority's role here is facilitative and oversight-based — the powers of the relevant national financial supervisors are explicitly preserved.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Die Behörde stellt im Rahmen ihrer Befugnisse und unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Finanzaufseher sicher, dass Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor für nicht ausgewählte Verpflichtete, die Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten betreiben, gemäß Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2024/1640 eingerichtet werden und einheitlich funktionieren. Zu diesem Zweck kann die Behörde
ein Kollegium einrichten, sofern ein solches Kollegium noch nicht eingerichtet wurde, obwohl die Bedingungen für seine Einrichtung gemäß Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2024/1640 erfüllt sind, und Sitzungen des Kollegiums einberufen und organisieren;
bei der Organisation von Sitzungen des Kollegiums Unterstützung leisten, wenn die zuständigen Finanzaufseher darum ersuchen;
bei der Organisation gemeinsamer Aufsichtspläne und gemeinsamer Vor-Ort-Kontrollen und Untersuchungen außerhalb des Standorts Unterstützung leisten;
in Zusammenarbeit mit den Finanzaufsehern zur Erleichterung der Arbeit des Kollegiums alle einschlägigen Informationen sammeln und austauschen und diese Informationen den Behörden des Kollegiums zugänglich machen;
wirksame und effiziente Aufsichtstätigkeiten und -praktiken fördern, einschließlich der Bewertung der Risiken, denen die nicht ausgewählten Verpflichteten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten;
die Tätigkeiten der Finanzaufsehern im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben und Befugnissen überwachen.
Für die Zwecke des Absatzes 1 genießen die Bediensteten der Behörde alle Rechte auf Teilhabe an den Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und können daher an deren Aktivitäten teilnehmen, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen, die gemeinsam von zwei oder mehr Finanzaufsehern durchgeführt werden.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
finanzielle gemischte Holdinggesellschaft
(En. financial mixed activity holding company)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
- ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Finanzinstitut
(En. financial institution)
- ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;
- ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33), sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;
- einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;
- eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34);
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondere
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;
- einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;
- einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35);
- einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37);
- einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;
- einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Niederlassung
(En. establishment)
- eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen,
- im Fall von Kredit- und Finanzinstituten eine Infrastruktur, die nach den Aufsichtsvorschriften als Niederlassung gilt;
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Geldbeträge
(En. funds)
Definition
Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset services)