Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering authority regulation (AMLAR)
Artikel 21 Verwaltungsrechtliche Maßnahmen
Summary What does Article 21 of the Anti-money laundering authority regulation (AMLAR) say?
This article sets out the Authority's power to apply administrative measures against selected obliged entities — those under its direct supervision as established in Article 13.
It defines both the circumstances that trigger intervention and the full range of tools available, running from softer measures like issuing recommendations through to severe interventions such as restricting business operations, requiring governance changes, or temporarily banning individuals from managerial roles.
The article also establishes a notification obligation on national financial supervisors to alert the Authority when they detect signs of a breach by a selected obliged entity.
Important points:
- The Authority can act not only when a breach has occurred, but also where one is likely or where internal controls are deemed inadequate relative to ML/TF risks.
- The range of administrative measures available is broad, including public statements, orders to cease conduct, business restrictions, and temporary bans on individuals exercising managerial responsibilities.
- Financial supervisors are required to notify the Authority without undue delay upon becoming aware of indications that a selected obliged entity has breached the applicable regulations.
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Zur Wahrnehmung ihrer in Artikel 5 Absatz 2 genannten Aufgaben verfügt die Behörde über die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannte Befugnis verwaltungsrechtliche Maßnahmen anzuwenden, um ausgewählte Verpflichtete dazu zu bewegen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wenn
festgestellt wurde, dass der ausgewählte Verpflichtete gegen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Unionsrechtsakte und nationalen Rechtsvorschriften verstößt;
der Behörde ausreichende und beweisbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ausgewählte Verpflichtete wahrscheinlich gegen die Unionsrechtsakte und der nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verstoßen wird und die Anwendung einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme den Eintritt des Verstoßes verhindern oder dessen Risiko verringern kann;
auf der Grundlage einer hinreichend begründeten Feststellung der Behörde die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des ausgewählten Verpflichteten nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken der Geldwäsche, ihrer Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung, denen der ausgewählte Verpflichtete ausgesetzt ist, stehen.
Für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 1 verfügt die Behörde insbesondere über die Befugnis zur Anwendung folgender verwaltungsrechtlicher Maßnahmen:
Abgabe von Empfehlungen;
Erteilung einer Anordnung, nach der Verpflichtete die Vorschriften einzuhalten haben, einschließlich hinsichtlich der Umsetzung spezifischer Abhilfemaßnahmen;
öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;
Erteilung einer Anordnung, nach der die natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
Einschränkung oder Begrenzung der Geschäftsbereiche, der Tätigkeiten oder des Netzes von Instituten, denen der ausgewählte Verpflichtete angehört, oder Auflage zur Veräußerung von Geschäftszweigen;
Auflage zur Änderung der Leitungsstruktur;
bei Verpflichteten, die einer Zulassungspflicht unterliegen, Vorschlag des Entzugs oder der Aussetzung dieser Zulassung an die Behörde, die die Zulassung erteilt hat; kommt die Behörde, die diese Zulassung erteilt hat, dem Vorschlag der Behörde zur Aussetzung oder zum Entzug nicht nach, fordert die Behörde sie auf, dies schriftlich zu begründen.
Durch die in Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen kann die Behörde insbesondere:
verlangen, dass unverzüglich jegliche Daten oder Informationen, die für die Erfüllung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Aufgaben erforderlich sind, bereitgestellt und jegliche Dokumente übermittelt werden, oder zusätzliche oder häufigere Berichterstattungspflichten vorschreiben;
verlangen, dass die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen verstärkt werden;
verlangen, dass eine spezifische Strategie oder spezifische Anforderungen in Bezug auf Kategorien von Mandanten oder einzelne Mandanten, Transaktionen, Tätigkeiten oder Vertriebskanäle mit hohen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angewendet werden;
verlangen, dass Maßnahmen umgesetzt werden, um die mit den Tätigkeiten und Produkten ausgewählter Verpflichteter verbundenen Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verringern;
jeder Person, die Leitungsaufgaben bei einem ausgewählten Verpflichteten wahrnimmt, oder jeder anderen für den Verstoß verantwortlich gemachten natürliche Person vorübergehend verbieten, bei Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
Für die in Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen werden, sofern relevant, verbindliche Fristen für deren Umsetzung gesetzt. Die Behörde verfolgt und bewertet die Umsetzung der geforderten Maßnahmen durch den ausgewählten Verpflichteten.
Die Finanzaufseher unterrichten die Behörde unverzüglich, wenn ihnen eine oder mehrere Hinweise darauf bekannt werden, dass ein ausgewählter Verpflichteter gegen die Verordnung (EU) 2023/1113 oder die Verordnung (EU) 2024/1624 verstoßen hat.
Die verhängten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
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Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Gruppe
(En. group)
Definition
Mutterunternehmen
(En. parent undertaking)
- bei Gruppen, deren Hauptsitz sich in der Union befindet, einen Verpflichteten, der ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU ist, das selbst kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens in der Union ist, sofern mindestens ein Tochterunternehmen Verpflichteter ist;
- bei Gruppen, deren Hauptsitz sich außerhalb der Union befindet, wenn mindestens zwei Tochterunternehmen Verpflichtete mit Sitz in der Union sind, ein Unternehmen innerhalb dieser Gruppe mit Sitz in der Union, das
- ein Verpflichteter ist,
- ein Unternehmen ist, das kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, das wiederum ein Verpflichteter mit Sitz in der Union ist,
- über eine ausreichende Bedeutung innerhalb der Gruppe und ein ausreichendes Verständnis der Tätigkeiten der Gruppe verfügt, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, und
- die Verantwortung für die Umsetzung der gruppenweiten Anforderungen gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung erhält;
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
finanzielle gemischte Holdinggesellschaft
(En. financial mixed activity holding company)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
- ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Finanzinstitut
(En. financial institution)
- ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;
- ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33), sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;
- einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;
- eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34);
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondere
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;
- einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;
- einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35);
- einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37);
- einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;
- einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Geldbeträge
(En. funds)
Definition
Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset services)
Definition
ausgewählter Verpflichteter
(En. selected obliged entity)