Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering authority regulation (AMLAR)
Artikel 16 Gemeinsame Aufsichtsteams
Summary What does Article 16 of the Anti-money laundering authority regulation (AMLAR) say?
This article establishes the structure and operating model of joint supervisory teams (JSTs), which are the practical mechanism through which the Authority carries out its direct supervision of selected obliged entities under Article 13.
Each JST is a mixed body, drawing staff from both the Authority and the relevant national financial supervisors, and operates under the coordination of an Authority-designated JST coordinator.
The article sets out the internal command structure, the core tasks of JSTs, and the Authority's responsibility for their composition and governance.
Important points:
- The Authority is responsible for establishing and composing joint supervisory teams, and must develop internal rules ensuring teams have sufficient and diverse knowledge, expertise and experience.
- JST members follow the instructions of the Authority-designated JST coordinator, though national financial supervisors contributing more than one staff member may designate a national sub-coordinator whose instructions must not conflict with those of the JST coordinator.
- The tasks of a joint supervisory team include conducting supervisory reviews and assessments, coordinating on-site inspections, preparing draft decisions for the General Board and Executive Board, and liaising with financial supervisors across Member States where a selected obliged entity is established.
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Für die Beaufsichtigung jedes ausgewählten Verpflichteten wird ein gemeinsames Aufsichtsteam eingesetzt. Jedes gemeinsame Aufsichtsteam setzt sich aus Bediensteten der Behörde und der Finanzaufseher zusammen, die auf nationaler Ebene für die Beaufsichtigung des ausgewählten Verpflichteten zuständig sind. Die Mitglieder des gemeinsamen Aufsichtsteams werden gemäß Absatz 4 ernannt, wobei ihre Arbeit durch einen benannten Bediensteten der Behörde (im Folgenden „JST-Koordinator“) koordiniert wird.
Der JST-Koordinator sorgt für die Abstimmung der Arbeit innerhalb des gemeinsamen Aufsichtsteams. Die Mitglieder des gemeinsamen Aufsichtsteams befolgen die Weisungen des JST-Koordinators bezüglich ihrer Aufgaben im gemeinsames Aufsichtsteam. Ihre Aufgaben und Pflichten innerhalb ihrer jeweiligen Finanzaufseher bleiben davon unberührt.
Jeder Finanzaufseher, der mehr als einen seiner Bediensteten zum Mitglied des gemeinsamen Aufsichtsteams nach Absatz 4 ernennt, kann einen dieser Bediensteten als Unterkoordinator benennen (im Folgenden „nationaler Unterkoordinator“). Die nationalen Unterkoordinatoren unterstützten den JST-Koordinator bei der Organisation und der Koordinierung der Aufgaben im gemeinsamen Aufsichtsteam, insbesondere in Bezug auf die Bediensteten, die von demselben Finanzaufseher ernannt wurden, der auch den nationalen Unterkoordinator ernannt hat. Der nationale Unterkoordinator kann den von demselben Finanzaufseher ernannten Mitgliedern des gemeinsamen Aufsichtsteams Weisungen erteilen, wobei diese Weisungen jedoch nicht in Konflikt zu den Weisungen des JST-Koordinators stehen dürfen.
Zu den Aufgaben eines gemeinsamen Aufsichtsteams gehören:
die Durchführung der aufsichtlichen Überprüfungen und Bewertungen der ausgewählten Verpflichteten;
die Koordinierung von Vor-Ort-Kontrollen bei ausgewählten Verpflichteten und falls erforderlich die Vorbereitung von Aufsichtsmaßnahmen;
die Mitwirkung an der Ausarbeitung von Beschlussentwürfen, die für den jeweiligen ausgewählten Verpflichteten gelten, die dem Verwaltungsrat und dem Direktorium unter Berücksichtigung der unter den Buchstaben a und b genannten Überprüfungen, Bewertungen und Vor-Ort-Kontrollen vorzulegen sind;
die Pflege von Kontakten mit den Finanzaufsehern, die für die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben in einem Mitgliedstaat, in dem ein ausgewählter Verpflichteter niedergelassen ist, erforderlich ist.
Die Behörde ist für die Einsetzung und Zusammensetzung gemeinsamer Aufsichtsteams zuständig. Die Behörde und die betreffenden Finanzaufseher ernennen aus dem Kreis ihrer Bediensteten eine Person oder mehrere Personen als Mitglied/Mitglieder eines gemeinsamen Aufsichtsteams. Ein Bediensteter kann als Mitglied mehrerer gemeinsamer Aufsichtsteams ernannt werden.
Die Behörde und die Finanzaufseher konsultieren einander und einigen sich auf den Einsatz von Bediensteten in Bezug auf die gemeinsamen Aufsichtsteams.
Die Behörde entwickelt interne operative Regeln und Verfahren in Bezug auf die Zusammensetzung der gemeinsamen Aufsichtsteams, insbesondere in Bezug auf die Bediensteten der einzelnen Finanzaufseher, den Status der Bediensteten der Finanzaufseher und die Bereitstellung von Bediensteten durch die Behörde an die gemeinsamen Aufsichtsteams, wodurch sichergestellt wird, dass diese Teams aus Bediensteten mit einem ausreichenden Maß an Wissen, Fachkenntnissen und Erfahrung und mit ausreichend Diversität in Bezug auf das Wissen, die Hintergründe, die Fachkenntnisse und die Erfahrungen bestehen.
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Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Gruppe
(En. group)
Definition
Mutterunternehmen
(En. parent undertaking)
- bei Gruppen, deren Hauptsitz sich in der Union befindet, einen Verpflichteten, der ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU ist, das selbst kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens in der Union ist, sofern mindestens ein Tochterunternehmen Verpflichteter ist;
- bei Gruppen, deren Hauptsitz sich außerhalb der Union befindet, wenn mindestens zwei Tochterunternehmen Verpflichtete mit Sitz in der Union sind, ein Unternehmen innerhalb dieser Gruppe mit Sitz in der Union, das
- ein Verpflichteter ist,
- ein Unternehmen ist, das kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, das wiederum ein Verpflichteter mit Sitz in der Union ist,
- über eine ausreichende Bedeutung innerhalb der Gruppe und ein ausreichendes Verständnis der Tätigkeiten der Gruppe verfügt, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, und
- die Verantwortung für die Umsetzung der gruppenweiten Anforderungen gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung erhält;
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
finanzielle gemischte Holdinggesellschaft
(En. financial mixed activity holding company)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
- ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Finanzinstitut
(En. financial institution)
- ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;
- ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33), sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;
- einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;
- eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34);
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondere
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;
- einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;
- einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35);
- einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37);
- einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;
- einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Geldbeträge
(En. funds)
Definition
Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset services)
Definition
ausgewählter Verpflichteter
(En. selected obliged entity)