Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering authority regulation (AMLAR)
Artikel 12 Bewertung der Kreditinstitute und Finanzinstitute für die Zwecke der Auswahl für die direkte Beaufsichtigung
Summary What does Article 12 of the Anti-money laundering authority regulation (AMLAR) say?
This article establishes the periodic risk assessment process that the Authority (AMLA) uses to evaluate credit institutions, financial institutions, and their groups that operate across at least six Member States.
It is a foundational article that directly feeds into Article 13, which uses the risk classifications produced here to determine which entities qualify for direct supervision by the Authority as "selected obliged entities." The article sets out the full framework for this assessment: the scope of entities covered, the four-tier risk classification scale (low, medium, substantial, high), the categories of obliged entities to be assessed separately, and the specific risk indicators — covering customers, products, services, and geography — that underpin the methodology.
The Authority is required to develop regulatory technical standards to formalise the methodology, and to review the benchmarks at least every three years.
Important points:
- Supervisory authorities and the obliged entities subject to assessment are required to supply the Authority with any information necessary to carry out the periodic risk assessment.
- The Authority classifies each assessed entity's inherent and residual risk profile as low, medium, substantial, or high — and where an entity is part of a group, that classification is made at group-wide level.
- The Authority must develop draft regulatory technical standards setting out the full classification methodology and submit them to the Commission by 1 January 2026.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Zur Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Aufgaben nimmt die Behörde in Zusammenarbeit mit den Finanzaufsehern eine regelmäßige Bewertung der Kreditinstitute und Finanzinstitute sowie Gruppen von Kreditinstituten und Finanzinstituten vor, die entweder über Niederlassungen oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in mindestens sechs Mitgliedstaaten, einschließlich des Herkunftsmitgliedstaats, tätig sind, unabhängig davon, ob die Tätigkeiten über Infrastruktur in dem betreffenden Hoheitsgebiet oder aus der Ferne ausgeführt werden.
Die Aufsichtsbehörden und die Verpflichteten, die einer regelmäßigen Bewertung unterliegen, übermitteln der Behörde alle Informationen, die für die Durchführung der in Absatz 1 genannten regelmäßigen Bewertung erforderlich sind.
Das inhärente Risikoprofil und das Restrisikoprofil der nach Absatz 1 bewerteten Verpflichteten wird von der Behörde als niedrig, mittel, erheblich oder hoch eingestuft, wobei die Einstufung auf der Grundlage der Referenzwerte und nach der Methode, die in dem in Absatz 7 genannten technischen Regulierungsstandard festgelegt wurde, erfolgt. Ist der bewertete Verpflichtete Teil einer Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten, erfolgt die Einstufung des Risikoprofils gruppenweit.
Die Methode zur Einstufung des inhärenten Risikoprofils und des Restrisikoprofils wird zumindest für die folgenden Kategorien von Verpflichteten getrennt festgelegt:
Kreditinstitute,
Wechselstuben,
Organismen für gemeinsame Anlagen,
andere Kreditgeber als Kreditinstitute,
E-Geld-Institute,
Wertpapierfirmen,
Zahlungsinstitute,
Lebensversicherungsunternehmen,
Lebensversicherungsvermittler,
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen,
sonstige Finanzinstitute.
Für jede der in Absatz 4 genannten Kategorien von Verpflichteten basieren die Referenzwerte für die Bewertung des inhärenten Risikos in der Bewertungsmethode auf den Kategorien der Risikofaktoren in Bezug auf Kunden, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen, Lieferwege und geografische Gebiete. Die Referenzwerte werden für mindestens die folgenden Indikatoren für inhärente Risiken in jedem Mitgliedstaat, in dem die Verpflichteten tätig sind, festgelegt:
in Bezug auf das Kundenrisiko: Anteil gebietsfremder Kunden aus Drittländern, die gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 ermittelt wurden, sowie Präsenz und Anteil der Kunden, die als politisch exponierte Personen ermittelt wurden;
in Bezug auf angebotene Produkte und Dienstleistungen:
die Bedeutung und das Handelsvolumen der Produkte und Dienstleistungen, die auf der Ebene des Binnenmarkts bei der Risikobewertung auf Unionsebene oder auf der Ebene des Landes in der nationalen Risikobewertung als am anfälligsten für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermittelt wurden;
für Finanztransferdienstleister die Bedeutung der aggregierten jährlichen Ausgabe- und Empfangstätigkeit jedes Überweisenden in den Ländern, die gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 ermittelt wurden;
das relative Volumen der Produkte, Dienstleistungen und Transaktionen, die ein hohes Maß an Schutz der Privatsphäre und Identität der Kunden oder einer anderen Form der Anonymität bieten;
in Bezug auf geografische Gebiete:
das jährliche Volumen der Korrespondenzbankdienstleistungen und der Korrespondenzdienste für Kryptowerte, die von Unternehmen des Finanzsektors der Union in Drittländern, die gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 ermittelt wurden, erbracht wurden;
Anzahl und Anteil der Korrespondenzbank- und Kryptowertkunden in Drittländern, die gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 ermittelt wurden.
Für jede in Absatz 4 genannte Kategorie von Verpflichteten umfasst die Bewertung des Restrisikos im Rahmen der Bewertungsmethode Referenzwerte für die Bewertung der Qualität der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren, die die Verpflichteten zur Minderung ihres inhärenten Risikos eingeführt haben.
Die Behörde arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
die Mindesttätigkeiten, die ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs — sei es über eine Infrastruktur oder aus der Ferne — ausüben muss, damit es als in einem anderen Mitgliedstaat als dem seiner Niederlassung tätig angesehen werden kann;
die auf den in den Absätzen 5 und 6 genannten Referenzwerten beruhende Methode zur Einstufung des inhärenten Risikoprofils und des Restrisikoprofils von Kreditinstituten, Finanzinstituten oder Gruppen von Kreditinstituten oder Finanzinstituten als niedrig, mittel, erheblich oder hoch.
Die Behörde legt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2026 vor.
Die Kommission wird ermächtigt, diese Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 49 dieser Verordnung zu ergänzen.
Die Behörde überprüft die Referenzwerte und die Methode mindestens alle drei Jahre. Sind Änderungen erforderlich, legt die Behörde der Kommission geänderte Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Gruppe
(En. group)
Definition
Mutterunternehmen
(En. parent undertaking)
- bei Gruppen, deren Hauptsitz sich in der Union befindet, einen Verpflichteten, der ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU ist, das selbst kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens in der Union ist, sofern mindestens ein Tochterunternehmen Verpflichteter ist;
- bei Gruppen, deren Hauptsitz sich außerhalb der Union befindet, wenn mindestens zwei Tochterunternehmen Verpflichtete mit Sitz in der Union sind, ein Unternehmen innerhalb dieser Gruppe mit Sitz in der Union, das
- ein Verpflichteter ist,
- ein Unternehmen ist, das kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, das wiederum ein Verpflichteter mit Sitz in der Union ist,
- über eine ausreichende Bedeutung innerhalb der Gruppe und ein ausreichendes Verständnis der Tätigkeiten der Gruppe verfügt, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, und
- die Verantwortung für die Umsetzung der gruppenweiten Anforderungen gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung erhält;
Definition
Leitungsorgan
(En. management body)
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Aufseher
(En. supervisor)
Definition
politisch exponierte Person
(En. politically exposed person)
- in einem Mitgliedstaat
- Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;
- Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder ähnlicher Gesetzgebungsorgane;
- Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien, die Sitze in nationalen Exekutiv- oder Gesetzgebungsorganen oder in regionalen oder lokalen Exekutiv- oder Gesetzgebungsorganen, die Wahlkreise mit mindestens 50 000 Einwohnern vertreten, innehaben;
- Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann;
- Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken;
- Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte;
- Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane von Unternehmen, die im Rahmen einer der in Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführten Beziehung entweder unter der Kontrolle des Staats oder, wenn diese Unternehmen als mittlere oder große Unternehmen oder Gruppen im Sinne von Artikel 3 Absätze 3, 4, 6 und 7 der genannten Richtlinie gelten, unter der Kontrolle regionaler oder lokaler Behörden stehen;
- Leiter regionaler und lokaler Behörden, einschließlich Gemeindeverbänden und Metropolregionen, mit mindestens 50 000 Einwohnern;
- sonstige von den Mitgliedstaaten vorgesehene wichtige öffentliche Ämter;
- in einer internationalen Organisation
- die obersten Amtsträger, ihre Stellvertreter und Mitglieder des Leitungsorgans oder Inhaber einer gleichwertigen Funktion bei einer internationalen Organisation;
- Vertreter bei einem Mitgliedstaat oder bei der Union;
- auf Unionsebene
Funktionen auf der Ebene der Organe und Einrichtungen der Union, die den unter Buchstabe a Ziffern i, ii, iv, v und vi genannten Ämtern gleichwertig sind;
- in einem Drittland
Funktionen, die den unter Buchstabe a genannten Ämtern gleichwertig sind;
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
finanzielle gemischte Holdinggesellschaft
(En. financial mixed activity holding company)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
- ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Finanzinstitut
(En. financial institution)
- ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;
- ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33), sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;
- einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;
- eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34);
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondere
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;
- einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;
- einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35);
- einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37);
- einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;
- einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Niederlassung
(En. establishment)
- eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen,
- im Fall von Kredit- und Finanzinstituten eine Infrastruktur, die nach den Aufsichtsvorschriften als Niederlassung gilt;
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Geldbeträge
(En. funds)
Definition
Aufsichtsbehörde
(En. supervisory authority)
Definition
Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset services)
Definition
Selbstverwaltungseinrichtung
(En. self-regulatory body)