Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 64 Zusammenarbeit im Zusammenhang mit Kredit- oder Finanzinstituten


Summary What does Article 64 of the Sixth anti-money laundering (AML 6) directive say?

This article deals with the cross-authority cooperation obligations placed on financial supervisors, sitting within the broader cooperation framework established across this chapter.

It requires financial supervisors, FIUs, and prudential supervisors to cooperate and share information with each other, while making clear this must not interfere with ongoing investigations or proceedings.

Beyond that general duty, the article gets more specific: it sets out what financial supervisors must do when they detect AML/CFT weaknesses in a credit institution, when a bank unjustifiably refuses a business relationship, and when AML/CFT concerns point to a risk of institutional failure.

This last connection — between AML/CFT supervisory findings and resolution or deposit guarantee authorities — is a notable feature of the article, reflecting the broader systemic implications that money laundering risks can carry.

Important points:

  • Financial supervisors are required to notify EBA and the relevant prudential supervisor when they identify AML/CFT weaknesses in a credit institution that materially increase the risks to which it is exposed.
  • Financial supervisors are required to cooperate with resolution authorities and deposit guarantee authorities, and must inform them when AML/CFT findings point to an increased likelihood of deposits becoming unavailable or a risk of institutional failure.
  • Financial supervisors must report to AMLA on an annual basis on their cooperation with other authorities under this article, including the involvement of FIUs.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher, die zentralen Meldestellen und die Behörden, die gemäß anderen Rechtsakten der Union mit der Beaufsichtigung von Kredit- oder Finanzinstituten betraut sind, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammenarbeiten und einander Informationen bereitstellen, die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben relevant sind. Diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch berühren keine laufenden Untersuchungen, Analysen durch eine zentrale Meldestelle, Ermittlungen oder Verfahren im Einklang mit dem Straf- oder Verwaltungsrecht des Mitgliedstaats, in dem sich der Finanzaufseher oder die Behörde befindet, die gemäß anderen Rechtsakten mit der Beaufsichtigung von Kredit- oder Finanzinstituten betraut ist, und berühren nicht die Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 67 Absatz 1.

    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher bei der Ermittlung von Schwachstellen im internen Kontrollsystem zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eines Kreditinstituts und von Schwachstellen, die im Zusammenhang mit der Anwendung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1624 durch ein Kreditinstitut bestehen, und die die Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, wesentlich erhöhen, unverzüglich die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Behörde oder Stelle, die das Kreditinstitut im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigt, darunter die EZB, wenn sie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 tätig wird, in Kenntnis setzen.

    2. Im Falle eines potenziellen erhöhten Risikos müssen die Finanzaufseher in der Lage sein, mit den Behörden, die das Institut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigen, zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen und eine gemeinsame Bewertung zu erstellen, die der EBA von dem Aufseher, der die Mitteilung zuerst übermittelt hat, zu übermitteln ist. Die AMLA wird über derartige Mitteilungen auf dem Laufenden gehalten.

    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher, wenn sie feststellen, dass ein Kreditinstitut sich geweigert hat, eine Geschäftsbeziehung einzugehen, oder beschlossen hat, eine Geschäftsbeziehung zu beenden, die dokumentierte Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2014/1624 eine solche Weigerung jedoch nicht rechtfertigt, die Behörde informieren, die dafür zuständig ist, die Einhaltung der Richtlinien 2014/92/EU oder (EU) 2015/2366 durch dieses Kreditinstitut sicherzustellen.

    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher mit den Abwicklungsbehörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU oder den benannten Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU zusammenarbeiten.

    2. Die Finanzaufseher unterrichten die in Unterabsatz 1 genannten Behörden, wenn sie bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeiten aus Gründen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine der folgenden Situationen feststellen:

      1. es besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Nichtverfügbarkeit von Einlagen;

      2. es besteht das Risiko, dass ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU als ausfallend oder voraussichtlich ausfallend gilt.

    3. Besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Nichtverfügbarkeit von Einlagen oder das Risiko, dass ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU als ausfallend oder voraussichtlich ausfallend gilt, so unterrichten die Finanzaufseher die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden auf deren Ersuchen über alle von diesem Kredit- oder Finanzinstitut verwalteten Transaktionen, Konten oder Geschäftsbeziehungen, die von der zentralen Meldestelle gemäß Artikel 24 ausgesetzt wurden.

    1. Die Finanzaufseher erstatten der AMLA jährlich Bericht über ihre Zusammenarbeit mit anderen Behörden gemäß diesem Artikel, auch in Bezug auf die Beteiligung der zentralen Meldestellen an dieser Zusammenarbeit.

    1. Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2029 nach Konsultation mit der EBA Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen den Finanzaufsehern und den in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Behörden heraus, einschließlich dazu, inwieweit die zentralen Meldestellen an dieser Zusammenarbeit beteiligt sind.

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