Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Sixth anti-money laundering (AML 6) directive
Artikel 55 Geldbußen
Summary What does Article 55 of the Sixth anti-money laundering (AML 6) directive say?
This article sets out the minimum pecuniary sanction levels that Member States must make available for breaches by obliged entities of key AML/CFT requirements.
It builds directly on Article 53, which establishes the general sanctioning framework, by specifying the concrete financial thresholds that must apply.
The article distinguishes between a general minimum threshold applicable to all obliged entities and a higher tier of sanctions specifically for credit institutions and financial institutions, reflecting the greater systemic risk they carry.
It also addresses how sanction amounts should be calibrated when an obliged entity is part of a larger group, anchoring fines to consolidated turnover figures.
Important points:
- Ensure your organisation can be fined at least EUR 1,000,000 or twice the benefit derived from the breach, whichever is higher, for serious, repeated or systematic breaches of internal controls, customer due diligence, reporting, and record retention obligations.
- If you are a credit institution or financial institution, the maximum sanction threshold rises significantly: at least EUR 10,000,000 or 10% of total annual turnover for legal persons, and at least EUR 5,000,000 for natural persons.
- Member States are required to ensure that the ability of the obliged entity to pay is taken into account, and that supervisors consult prudential authorities where a sanction could affect compliance with prudential regulation.
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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen — ob vorsätzlich oder fahrlässig begangen — gegen die Anforderungen der folgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1624 Geldbußen verhängt werden:
Kapitel II (Interne Strategien, Verfahren und Kontrollen der Verpflichteten);
Kapitel III (Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden)
Kapitel V (Meldepflichten);
Artikel 77 (Aufbewahrung von Aufzeichnungen).
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Geldbußen auch verhängt werden können, wenn die Verpflichteten die gemäß Artikel 56 dieser Richtlinie für sie geltenden verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nicht eingehalten haben oder wenn es sich um Verstöße handelt, die keine schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstöße sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Höchstgeldbußen, die in den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, sich auf mindestens die zweifache Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen, oder auf mindestens 1 000 000 EUR belaufen, je nachdem, welcher Betrag der höhere ist.
In Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, entspricht der in Unterabsatz 1 genannte Wert dem Gegenwert in der Landeswährung am 9. Juli 2024.
Abweichend von Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für Verpflichtete, die ein Kreditinstitut oder Finanzinstitut sind, auch folgende Geldbußen verhängt werden:
im Falle einer juristischen Person Höchstgeldbußen von mindestens 10 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung am 9. Juli 2024 oder 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist, je nachdem, welcher Betrag der höhere ist; wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Mutterunternehmen oder das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss nach Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(44) aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde;
im Falle einer natürlichen Person Höchstgeldbußen von mindestens 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung zum 9. Juli 2024.
Die Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden die Befugnis erteilen, Geldbußen zu verhängen, die über die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beträge hinausgehen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt wird, ob der Verpflichtete in der Lage ist, diese zu zahlen, und dass die Aufseher, falls die Geldbuße die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften beeinträchtigen könnte, die Behörden konsultieren, die für die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Rechtsakte der Union durch die Verpflichteten zuständig sind.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Gruppe
(En. group)
Definition
Mutterunternehmen
(En. parent undertaking)
- bei Gruppen, deren Hauptsitz sich in der Union befindet, einen Verpflichteten, der ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU ist, das selbst kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens in der Union ist, sofern mindestens ein Tochterunternehmen Verpflichteter ist;
- bei Gruppen, deren Hauptsitz sich außerhalb der Union befindet, wenn mindestens zwei Tochterunternehmen Verpflichtete mit Sitz in der Union sind, ein Unternehmen innerhalb dieser Gruppe mit Sitz in der Union, das
- ein Verpflichteter ist,
- ein Unternehmen ist, das kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, das wiederum ein Verpflichteter mit Sitz in der Union ist,
- über eine ausreichende Bedeutung innerhalb der Gruppe und ein ausreichendes Verständnis der Tätigkeiten der Gruppe verfügt, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, und
- die Verantwortung für die Umsetzung der gruppenweiten Anforderungen gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung erhält;
Definition
Leitungsorgan
(En. management body)
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Aufseher
(En. supervisor)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
finanzielle gemischte Holdinggesellschaft
(En. financial mixed activity holding company)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
- ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
zuständige Behörde
(En. competent authority)
- eine zentrale Meldestelle;
- eine Aufsichtsbehörde;
- eine Behörde, deren Aufgabe es ist, Geldwäsche, deren Vortaten oder Terrorismusfinanzierung zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, oder deren Aufgabe es ist, Vermögenswerte aus Straftaten zu ermitteln, zu beschlagnahmen oder einzufrieren und einzuziehen;
- eine Behörde mit besonderen Zuständigkeiten für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung;
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Finanzinstitut
(En. financial institution)
- ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;
- ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33), sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;
- einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;
- eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34);
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondere
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;
- einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;
- einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35);
- einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37);
- einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;
- einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Geldbeträge
(En. funds)
Definition
Aufsichtsbehörde
(En. supervisory authority)
Definition
Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset services)
Definition
Selbstverwaltungseinrichtung
(En. self-regulatory body)
Footnote 44