Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 54 Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf Niederlassungen von Verpflichteten und bestimmte Tätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs


Summary What does Article 54 of the Sixth anti-money laundering (AML 6) directive say?

This article deals with the cross-border enforcement mechanics that apply when an obliged entity operates establishments or other infrastructure in a host Member State — specifically in contexts covered by Article 38(1), where the host supervisor holds supervisory responsibility.

It lays out a structured escalation process: the host supervisor identifies a breach and requests remediation, and if the obliged entity fails to act, the matter is escalated to the home supervisor who must then take appropriate measures.

As an exception to this general flow, in cases of serious, repeated or systematic breaches, host supervisors may act unilaterally on a temporary basis.

The article closes by providing AMLA as a final arbiter if home and host supervisors cannot agree on the measures to be taken.

Important points:

  • Host Member State supervisors are required to notify the home Member State supervisors of identified breaches and their remediation requests, and home supervisors must act promptly to ensure the obliged entity remedies those breaches.
  • Host Member State supervisors may take their own temporary measures without waiting for the home supervisor in cases of serious, repeated or systematic breaches.
  • Where home and host supervisors disagree on the measures to be taken, either may refer the matter to AMLA, which must provide its opinion within 1 month.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Im Falle von Niederlassungen von Verpflichteten, die als solche nicht als Kreditinstitute oder Finanzinstitute gelten, oder Arten von Infrastruktur von Verpflichteten, die gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Aufsicht des Aufsehers des Aufnahmemitgliedstaats unterliegen, kommen die Absätze 2 bis 5 des vorliegenden Artikels zur Anwendung.

    1. Stellen die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats Verstöße gegen die geltenden Anforderungen fest, fordern sie die Verpflichteten, die über die in Absatz 1 genannten Niederlassungen oder Arten von Infrastruktur tätig sind, auf, die geltenden Anforderungen zu erfüllen, und unterrichten die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats über die bei diesen Verpflichteten festgestellten Verstöße und die ergangene Aufforderung, die Anforderungen zu erfüllen.

    1. Ergreifen die Verpflichteten nicht die erforderlichen Maßnahmen, so setzen die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis.

    2. Die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats handeln unverzüglich und ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der betreffende Verpflichtete bei den in seinen Niederlassungen oder Arten von Infrastruktur im Aufnahmemitgliedstaat festgestellten Verstößen Abhilfe leistet. Die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats über jegliche gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen.

    1. Abweichend von Absatz 3 können die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats für den Fall, dass bei Verpflichteten, die gemäß Absatz 1 über Niederlassungen oder andere Arten von Infrastruktur in ihrem Hoheitsgebiet tätig sind, schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße festgestellt werden, die der sofortigen Abhilfe bedürfen, auf eigene Initiative geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um gegen diese Verstöße vorzugehen. Solche Maßnahmen sind befristet und werden aufgehoben, sobald die festgestellten Verstöße behandelt werden, was auch mit Unterstützung oder in Zusammenarbeit mit den Aufsehern im Herkunftsmitgliedstaat des Verpflichteten erfolgen kann.

    2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats des Verpflichteten unverzüglich über die Feststellung schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße und über die Ergreifung etwaiger Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 unterrichten, es sei denn, es werden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Aufsehern des Herkunftsmitgliedstaats ergriffen.

    1. Sind sich die Aufseher des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats über die in Bezug auf einen Verpflichteten zu ergreifenden Maßnahmen uneinig, so können sie die AMLA mit der Angelegenheit befassen und um deren Unterstützung im Einklang mit den Artikeln 33 und 38 der Verordnung (EU) 2024/1620 ersuchen. Die AMLA gibt binnen eines Monats ihre Stellungnahme zum Gegenstand des Ersuchens ab.

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