Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Sixth anti-money laundering (AML 6) directive
Artikel 50 Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nichtfinanzsektor
Summary What does Article 50 of the Sixth anti-money laundering (AML 6) directive say?
This article is the non-financial sector counterpart to Article 49, which establishes AML/CFT supervisory colleges for the financial sector.
Article 50 creates a parallel framework specifically for non-financial sector obliged entities, setting out when supervisory colleges can or must be established, who the permanent members are, and how the colleges operate.
It also includes a notable escalation mechanism: where the supervisor in charge of the parent undertaking declines to set up a college, other non-financial supervisors can collectively push for one to be established anyway, and can proceed to form it themselves with a minimum of two members if the lead supervisor still refuses.
Important points:
- Non-financial supervisors are required to set up AML/CFT supervisory colleges where a non-financial sector group or obliged entity has establishments in at least two other Member States, or where a third-country entity has establishments in at least three Member States.
- Where the lead supervisor refuses to set up a college, at least two other non-financial supervisors can submit a joint opinion to compel the process, and may ultimately set up the college themselves.
- AMLA may attend college meetings as an observer, facilitates the colleges' work, and is the body to which disagreements between college members are referred for an opinion within 2 months.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Nichtfinanzsektors, die für das Mutterunternehmen einer Gruppe von Verpflichteten im Nichtfinanzsektor oder für den Hauptsitz eines Verpflichteten im Nichtfinanzsektor zuständig sind, in folgenden Situationen spezielle Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einrichten können:
wenn ein Verpflichteter im Nichtfinanzsektor oder eine Gruppe von Verpflichteten im Nichtfinanzsektor in mindestens zwei anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem sich sein bzw. ihr Hauptsitz befindet, Niederlassungen errichtet hat;
wenn ein Unternehmen aus einem Drittland, das den Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegt und bei dem es sich nicht um ein Kredit- oder Finanzinstitut handelt, in mindestens drei Mitgliedstaaten Niederlassungen errichtet hat.
Dieser Absatz gilt auch für Strukturen, die sich in gemeinsamem Besitz oder unter gemeinsamer Verwaltung befinden oder bei denen die Einhaltung der Anforderungen gemeinsam kontrolliert wird, einschließlich Netzwerken oder Personengesellschaften, für die gruppenweite Anforderungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/1624 gelten.
Die ständigen Mitglieder des Kollegiums sind der für das Mutterunternehmen oder den Hauptsitz zuständige Aufseher des Nichtfinanzsektors und der für Niederlassungen in den Aufnahmemitgliedstaaten oder für die Beaufsichtigung des betreffenden Verpflichteten in anderen Mitgliedstaaten in den Fällen nach Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 zuständige Finanzaufseher.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen der Aufseher des Nichtfinanzsektors, der für das Mutterunternehmen einer Gruppe oder für den Hauptsitz eines Verpflichteten zuständig ist, kein Kollegium einrichtet, die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Aufseher des Nichtfinanzsektors eine Stellungnahme abgeben können, wonach angesichts der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen der Verpflichtete oder die Gruppe ausgesetzt ist, und des Umfangs seiner bzw. ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten ein Kollegium eingerichtet werden soll. Diese Stellungnahme wird von mindestens zwei Aufsehern des Nichtfinanzsektors vorgelegt und richtet sich an:
den für das Mutterunternehmen einer Gruppe oder den Hauptsitz eines Verpflichteten zuständigen Aufseher des Nichtfinanzsektors,
die AMLA,
alle anderen Aufseher des Nichtfinanzsektors.
Wenn es sich bei dem unter Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannten Aufseher des Nichtfinanzsektors um eine Selbstverwaltungseinrichtung handelt, wird diese Stellungnahme auch der gemäß Artikel 52 für die Beaufsichtigung dieser Selbstverwaltungseinrichtung zuständigen Behörde vorgelegt.
Ist der für das Mutterunternehmen einer Gruppe oder für den Hauptsitz eines Verpflichteten zuständige Aufseher des Nichtfinanzsektors nach Abgabe einer Stellungnahme gemäß Absatz 2 nach wie vor der Auffassung, dass die Einrichtung eines Kollegiums nicht erforderlich ist, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die anderen Aufseher des Nichtfinanzsektors das Kollegium einrichten können, sofern dieses aus mindestens zwei Mitgliedern besteht. In diesen Fällen entscheiden diese Aufseher des Nichtfinanzsektors unter sich, wer der für das Kollegium zuständige Aufseher ist. Der Aufseher des Nichtfinanzsektors, der für das Mutterunternehmen einer Gruppe oder den Hauptsitz eines Verpflichteten zuständig ist, wird über die Tätigkeiten des Kollegiums unterrichtet und kann sich jederzeit dem Kollegium anschließen.
Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher des Nichtfinanzsektors Folgendes ermitteln:
alle Verpflichteten im Nichtfinanzsektor, die ihren Hauptsitz in ihrem Mitgliedstaat und Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern haben,
alle von diesen Verpflichteten in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern eingerichtete Niederlassungen,
in ihrem Hoheitsgebiet von Verpflichteten im Nichtfinanzsektor aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern eingerichtete Niederlassungen.
Wenn Verpflichtete im Nichtfinanzsektor Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, kann der Aufseher des Nichtfinanzsektors des Herkunftsmitgliedstaats die Aufseher des Nichtfinanzsektors jener Mitgliedstaaten einladen, als Beobachter an dem Kollegium teilzunehmen.
Wenn eine Gruppe im Nichtfinanzsektor Kredit- oder Finanzinstitute umfasst, ihre Präsenz in der Gruppe jedoch nicht den Schwellenwert für die Einrichtung eines Kollegiums gemäß Artikel 49 erreicht, so lädt der Aufseher, der das Kollegium einrichtet, die Finanzaufseher dieser Kredit- oder Finanzinstitute zur Teilnahme am Kollegium ein.
Die Mitgliedstaaten können die Einrichtung von Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gestatten, wenn ein in der Union niedergelassener Verpflichteter im Nichtfinanzsektor Niederlassungen in mindestens zwei Drittländern eingerichtet hat. Die Aufseher des Nichtfinanzsektors können die entsprechenden Drittlandsbehörden auffordern, ein solches Kollegium einzurichten. Die am Kollegium beteiligten Aufseher des Nichtfinanzsektors legen in einer schriftlichen Vereinbarung die Bedingungen und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch fest.
Wird ein Kollegium in Bezug auf die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Verpflichteten oder Gruppen dieser Verpflichteten eingerichtet, so beinhaltet die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte schriftliche Vereinbarung auch Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass keine nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 eingeholten Informationen weitergegeben werden, es sei denn, Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 jenes Absatzes findet Anwendung.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kollegien unter anderem für den Informationsaustausch, die gegenseitige Unterstützung oder die Koordinierung des Aufsichtsansatzes im Hinblick auf die Gruppe oder den Verpflichteten eingesetzt werden, gegebenenfalls einschließlich zur Ergreifung geeigneter und verhältnismäßiger Maßnahmen zur Bekämpfung schwerwiegender Verstöße gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113, die auf Gruppenebene oder auf Ebene des Verpflichteten oder in den Niederlassungen, die die Gruppe oder der Verpflichtete im Rechtsraum eines am Kollegium teilnehmenden Aufsehers eingerichtet hat, festgestellt werden.
Die AMLA kann an den Sitzungen der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung teilnehmen und erleichtert deren Arbeit im Einklang mit Artikel 36 der Verordnung (EU) 2024/1620. Beschließt die AMLA, an den Sitzungen eines Aufsichtskollegiums zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung teilzunehmen, so hat sie Beobachterstatus.
Die Aufseher des Nichtfinanzsektors können den entsprechenden Drittlandsbehörden die Teilnahme als Beobachter an den Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall oder in Fällen, in denen Verpflichtete der Union im nichtfinanziellen Sektor oder Gruppen von Verpflichteten der Union im Nichtfinanzsektor Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in diesen Drittländern betreiben, gestatten, sofern
die entsprechenden Drittlandsbehörden einen Teilnahmeantrag stellen, woraufhin die Mitglieder des Kollegiums ihrer Teilnahme zustimmen, oder die Mitglieder des Kollegiums sich bereiterklären, die entsprechenden Drittlandsbehörden einzuladen,
die Datenschutzvorschriften der Union für die Datenübermittlung eingehalten werden,
die entsprechenden Drittlandsbehörden die in Absatz 7 genannte schriftliche Vereinbarung unterzeichnen und innerhalb des Kollegiums die einschlägigen Informationen weitergeben, über die sie in Bezug auf die Beaufsichtigung der Verpflichteten oder der Gruppe verfügen,
die offengelegten Informationen garantierten Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen, die den in Artikel 67 Absatz 1 genannten Anforderungen mindestens gleichwertig sind, und ausschließlich für die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der teilnehmenden Aufseher des Nichtfinanzsektors oder der entsprechenden Drittlandsbehörden verwendet werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Nichtfinanzsektors, die für das Mutterunternehmen einer Gruppe oder für den Hauptsitz eines Verpflichteten oder in den in Absatz 3 genannten Fällen für das Kollegium zuständig sind, bewerten, ob die Bedingungen des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes erfüllt sind, und den ständigen Mitgliedern des Kollegiums diese Bewertung übermitteln. Diese Bewertung wird durchgeführt, bevor den entsprechenden Drittlandsbehörden gestattet wird, sich dem Kollegium anzuschließen, und kann danach bei Bedarf wiederholt werden. Die für die Bewertung zuständigen Aufseher des Nichtfinanzsektors können die AMLA für die Durchführung dieser Bewertung um Unterstützung ersuchen.
Wenn die ständigen Mitglieder des Kollegiums dies für notwendig erachten, können zusätzliche Beobachter eingeladen werden, sofern die Vertraulichkeitsanforderungen erfüllt sind. Auch zentrale Meldestellen können zu den Beobachtern zählen.
Sind sich die Mitglieder eines Kollegiums über die in Bezug auf einen Verpflichteten zu ergreifenden Maßnahmen nicht einig, so können sie die AMLA mit der Angelegenheit befassen und um deren Unterstützung im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EU) 2024/1620 ersuchen. Die AMLA gibt binnen zwei Monaten ihre Stellungnahme zu der strittigen Angelegenheit ab.
Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards wird Folgendes festgelegt:
die allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nichtfinanzsektor, einschließlich der Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den ständigen Mitgliedern und den Beobachtern, und die operative Arbeitsweise dieser Kollegien;
das Muster für die von den Aufsehern des Nichtfinanzsektors gemäß Absatz 7 zu unterzeichnende schriftliche Vereinbarung;
die Bedingungen für die Teilnahme von Aufsehern des Nichtfinanzsektors in Drittländern;
alle zusätzlichen Maßnahmen, die von den Kollegien durchzuführen sind, wenn Gruppen Kredit- oder Finanzinstitute umfassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.
Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2029 und danach alle zwei Jahre eine Stellungnahme zur Arbeitsweise der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nichtfinanzsektor ab. Diese Stellungnahme umfasst Folgendes:
einen Überblick über die von den Aufsehern des Nichtfinanzsektors eingerichteten Kollegien;
eine Bewertung der von diesen Kollegien ergriffenen Maßnahmen und des erreichten Umfangs der Zusammenarbeit, einschließlich der Schwierigkeiten, die bei der Arbeitsweise der Kollegien aufgetreten sind.
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Definition
Herkunftsmitgliedstaat
(En. home Member State)
Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Gruppe
(En. group)
Definition
Mutterunternehmen
(En. parent undertaking)
- bei Gruppen, deren Hauptsitz sich in der Union befindet, einen Verpflichteten, der ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU ist, das selbst kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens in der Union ist, sofern mindestens ein Tochterunternehmen Verpflichteter ist;
- bei Gruppen, deren Hauptsitz sich außerhalb der Union befindet, wenn mindestens zwei Tochterunternehmen Verpflichtete mit Sitz in der Union sind, ein Unternehmen innerhalb dieser Gruppe mit Sitz in der Union, das
- ein Verpflichteter ist,
- ein Unternehmen ist, das kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, das wiederum ein Verpflichteter mit Sitz in der Union ist,
- über eine ausreichende Bedeutung innerhalb der Gruppe und ein ausreichendes Verständnis der Tätigkeiten der Gruppe verfügt, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, und
- die Verantwortung für die Umsetzung der gruppenweiten Anforderungen gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung erhält;
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Aufnahmemitgliedstaat
(En. host Member State)
Definition
Aufseher
(En. supervisor)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
Aufseher des Nichtfinanzsektors
(En. non-financial supervisor)
Definition
Aufsichtskollegium zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
(En. AML/CFT supervisory college)
Definition
finanzielle gemischte Holdinggesellschaft
(En. financial mixed activity holding company)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
- ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
zuständige Behörde
(En. competent authority)
- eine zentrale Meldestelle;
- eine Aufsichtsbehörde;
- eine Behörde, deren Aufgabe es ist, Geldwäsche, deren Vortaten oder Terrorismusfinanzierung zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, oder deren Aufgabe es ist, Vermögenswerte aus Straftaten zu ermitteln, zu beschlagnahmen oder einzufrieren und einzuziehen;
- eine Behörde mit besonderen Zuständigkeiten für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung;
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Finanzinstitut
(En. financial institution)
- ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;
- ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33), sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;
- einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;
- eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34);
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondere
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;
- einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;
- einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35);
- einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37);
- einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;
- einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Niederlassung
(En. establishment)
- eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen,
- im Fall von Kredit- und Finanzinstituten eine Infrastruktur, die nach den Aufsichtsvorschriften als Niederlassung gilt;
Definition
Finanzaufseher
(En. financial supervisor)
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Geldbeträge
(En. funds)
Definition
Aufsichtsbehörde
(En. supervisory authority)
Definition
Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset services)
Definition
Nichtfinanzsektor
(En. non-financial sector)
Definition
Verpflichteter
(En. obliged entity)
Definition
Selbstverwaltungseinrichtung
(En. self-regulatory body)