Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 5 Anforderungen an die Gewährung von Aufenthaltsrechten im Gegenzug für Investitionen


Summary What does Article 5 of the Sixth anti-money laundering (AML 6) directive say?

This article targets a specific subset of Member States — those whose national law permits the granting of residence rights in exchange for investment (so-called "golden visa" schemes).

It recognises that such programmes carry inherent money laundering and terrorist financing risks and requires those Member States to put in place a structured set of mitigating measures.

These include a coordinated risk management process, applicant profiling and due diligence checks, and ongoing monitoring.

The article also feeds directly into the broader national risk assessment framework established under Article 8, meaning the measures adopted must be consistent with those findings.

Alongside the operational requirements, the article builds in a transparency and accountability layer through mandatory annual public reporting and notification obligations to the Commission.

Important points:

  • Member States operating investment-for-residence schemes must establish a formal risk management process, including applicant checks covering source of funds and source of wealth, and periodic reviews of medium and high-risk applicants.
  • Publish an annual public report covering application volumes, outcomes, and any evolution in money laundering or terrorist financing risks linked to the scheme.
  • Member States are required to notify the Commission of their adopted measures by 10 July 2028, after which the Commission will publish those measures in the Official Journal of the European Union.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Die Mitgliedstaaten, in deren innerstaatlichem Recht die Gewährung von Aufenthaltsrechten im Gegenzug für Investitionen jeglicher Art vorgesehen ist, wie etwa gegen Vermögenstransfers, gegen den Erwerb oder die Anmietung von Immobilien, gegen Anlagen in Staatsanleihen, gegen Investitionen in Gesellschaften, gegen eine Schenkung oder eine gemeinnützige Stiftung oder gegen Beiträge zum Staatshaushalt, ergreifen mindestens folgende Maßnahmen, um die damit verbundenen Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung zu mindern:

      1. einen Risikomanagementprozess, einschließlich der Ermittlung, Klassifizierung und Minderung von Risiken unter der Koordinierung einer benannten Behörde.;

      2. Maßnahmen zur Minderung der Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit Antragsteller, die im Gegenzug für Investitionen Aufenthaltsrechte anstreben, einschließlich

        1. der Überprüfung des Profils des Antragstellers durch die benannte Behörde, wozu auch die Einholung von Informationen über die Herkunft der Gelder und des Vermögens des Antragstellers zählt;

        2. der Überprüfung der Informationen über die Antragsteller anhand von Informationen, die sich im Besitz der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 44 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten zuständigen Behörden befinden, vorbehaltlich der Einhaltung des geltenden nationalen Strafprozessrechts, und anhand von Listen von Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen;

        3. regelmäßiger Überprüfungen von Antragstellern mit mittlerem und hohem Risiko.

    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Umsetzung des Risikomanagementprozesses überwacht wird, auch indem er jährlich bewertet wird.

    1. Die Mitgliedstaaten erlassen und setzen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen in einer Weise um, die mit den Risiken im Einklang steht, die bei der Risikobewertung gemäß Artikel 8 ermittelt wurden.

    1. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen jährlich einen Bericht über die Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit der Gewährung von Aufenthaltsrechten im Gegenzug für Investitionen. Diese Berichte werden veröffentlicht und enthalten folgende Informationen:

      1. die Zahl der eingegangenen Anträge und die Herkunftsländer der Antragsteller;

      2. die Zahl der erteilten und abgelehnten Aufenthaltstitel und die Gründe für solche Ablehnungen;

      3. jede festgestellte Entwicklung in Bezug auf die Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder die Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit der Gewährung von Aufenthaltsrechten im Gegenzug für Investitionen.

    1. Bis zum 10. Juli 2028 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen Maßnahmen. Diese Unterrichtung enthält eine Erläuterung dieser Maßnahmen, die sich auf die entsprechende von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 dieser Richtlinie durchgeführte Risikobewertung stützt.

    1. Die Kommission veröffentlicht die Maßnahmen, über die sie gemäß Absatz 5 unterrichtet wurde, im Amtsblatt der Europäischen Union.

    1. Bis zum 10. Juli 2030 veröffentlicht die Kommission einen Bericht, in dem die gemäß Absatz 5 mitgeteilten Maßnahmen zur Minderung der Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten und der Terrorismusfinanzierung bewertet werden, und gibt erforderlichenfalls Empfehlungen ab.

We're continuously improving our platform to serve you better.

Your feedback matters! Let us know how we can improve.

Found a bug?

Springflod is a Swedish boutique consultancy firm specialising in cyber security within the financial services sector.

We offer professional services concerning information security governance, risk and compliance.

Crafted with ❤️ by Springflod