Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Sixth anti-money laundering (AML 6) directive
Artikel 49 Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor
Summary What does Article 49 of the Sixth anti-money laundering (AML 6) directive say?
This article establishes the framework for dedicated AML/CFT supervisory colleges in the financial sector.
These are permanent structures for cross-border cooperation between financial supervisors, required when a credit institution or financial institution has establishments in at least two other Member States, or when a third-country institution has establishments in at least three Member States.
The article builds directly on the general supervisory cooperation obligations in Article 46 by creating a more structured, formal mechanism for groups and institutions with significant cross-border footprints.
It sets out who the permanent college members are, how colleges function, the conditions for third-country supervisors to participate as observers, and the role of AMLA in facilitating college work.
Notably, the article does not apply when AMLA itself acts as supervisor.
Important points:
- Member States are required to ensure that financial supervisors set up AML/CFT supervisory colleges for cross-border financial groups and institutions meeting the establishment thresholds set out in this article.
- The article does not apply when AMLA acts as supervisor, meaning colleges are a national supervisory coordination tool for cases outside AMLA's direct supervisory remit.
- AMLA is required to develop draft regulatory technical standards by 10 July 2026 governing the functioning of these colleges, including conditions for third-country participation.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Finanzaufseher, der für das Mutterunternehmen einer Gruppe von Kredit- oder Finanzinstituten oder für den Hauptsitz eines Kredit- oder Finanzinstituts zuständig ist, in folgenden Situationen spezielle Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einrichtet:
wenn ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kredit- oder Finanzinstituten in mindestens zwei anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem sich sein Hauptsitz befindet, Niederlassungen errichtet hat;
wenn ein Kredit- oder Finanzinstitut eines Drittlands in mindestens drei Mitgliedstaaten Niederlassungen errichtet hat.
Die ständigen Mitglieder des Kollegiums sind die für das Mutterunternehmen oder den Hauptsitz zuständigen Finanzaufseher, die für Niederlassungen in den Aufnahmemitgliedstaaten zuständigen Finanzaufseher und die gemäß Artikel 38 für die Infrastruktur in den Aufnahmemitgliedstaaten zuständigen Finanzaufseher.
Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die AMLA als Aufseher handelt.
Die Tätigkeiten der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, denen das Kredit- oder Finanzinstitut oder die Gruppe ausgesetzt ist, und zum Umfang seiner bzw. ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten stehen.
Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufseher Folgendes ermitteln:
alle Kredit- oder Finanzinstitute, die in ihrem Mitgliedstaat zugelassen sind und die Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern haben,
alle von diesen Instituten in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern eingerichtete Niederlassungen,
in ihrem Hoheitsgebiet von Kredit- oder Finanzinstituten aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern eingerichtete Niederlassungen.
In anderen als den in Artikel 38 genannten Fällen, in denen Kredit- oder Finanzinstitute Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, kann der Finanzaufseher des Herkunftsmitgliedstaats den Finanzaufseher dieser Mitgliedstaaten einladen, als Beobachter an dem Kollegium teilzunehmen.
Umfasst eine Gruppe von Kredit- oder Finanzinstituten Verpflichtete im Nichtfinanzsektor, so lädt der Finanzaufseher, der das Kollegium einrichtet, die Aufseher dieser Verpflichteten ein, an dem Kollegium teilzunehmen.
Die Mitgliedstaaten können die Einrichtung von Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gestatten, wenn ein in der Union niedergelassenes Kredit- oder Finanzinstitut Niederlassungen in mindestens zwei Drittländern eingerichtet hat. Die Finanzaufseher können die entsprechenden Drittlandsbehörden auffordern, ein solches Kollegium einzurichten. Die am Kollegium beteiligten Finanzaufseher legen in einer schriftlichen Vereinbarung die Bedingungen und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch fest.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kollegien unter anderem für den Informationsaustausch, die gegenseitige Unterstützung oder die Koordinierung des Aufsichtsansatzes im Hinblick auf die Gruppe oder das Institut eingesetzt werden, gegebenenfalls einschließlich zur Ergreifung geeigneter und verhältnismäßiger Maßnahmen zur Bekämpfung schwerwiegender Verstöße gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113, die auf Gruppenebene oder auf Ebene des Kredit- oder Finanzinstituts oder in den Niederlassungen, die die Gruppe oder das Institut im Rechtsraum eines am Kollegium teilnehmenden Aufsehers eingerichtet hat, festgestellt werden.
Die AMLA kann an den Sitzungen der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung teilnehmen und erleichtert deren Arbeit im Einklang mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1620. Beschließt die AMLA, an den Sitzungen eines Aufsichtskollegiums zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung teilzunehmen, so hat sie Beobachterstatus.
Die Finanzaufseher können den entsprechenden Drittlandsbehörden die Teilnahme als Beobachter an den Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall oder in Fällen, in denen Gruppen oder Kredit- oder Finanzinstitute der Union Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in diesen Drittländern betreiben, gestatten, sofern
die entsprechenden Drittlandsbehörden einen Teilnahmeantrag stellen, woraufhin die Mitglieder des Kollegiums ihrer Teilnahme zustimmen, oder die Mitglieder des Kollegiums sich bereiterklären, die entsprechenden Drittlandsbehörden einzuladen,
die Datenschutzvorschriften der Union für die Datenübermittlung eingehalten werden,
die entsprechenden Drittlandsbehörden die in Absatz 8 Satz 3 genannte schriftliche Vereinbarung unterzeichnen und innerhalb des Kollegiums die einschlägigen Informationen weitergeben, über die sie in Bezug auf die Beaufsichtigung der Kredit- oder Finanzinstitute oder der Gruppe verfügen,
die offengelegten Informationen garantierten Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen, die den in Artikel 67 Absatz 1 genannten Anforderungen mindestens gleichwertig sind, und ausschließlich für die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der teilnehmenden Finanzaufseher oder der entsprechenden Drittlandsbehörden verwendet werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher, die die Kollegien einrichten, bewerten, ob die Bedingungen des Unterabsatzes 1 erfüllt sind, und den ständigen Mitgliedern des Kollegiums diese Bewertung übermitteln. Diese Bewertung wird durchgeführt, bevor den entsprechenden Drittlandsbehörden gestattet wird, sich dem Kollegium anzuschließen, und kann danach bei Bedarf wiederholt werden. Die Finanzaufseher der Herkunftsmitgliedstaaten können die AMLA für die Durchführung dieser Bewertung um Unterstützung ersuchen.
Wenn die ständigen Mitglieder des Kollegiums dies für notwendig erachten, können zusätzliche Beobachter eingeladen werden, sofern die Vertraulichkeitsanforderungen erfüllt sind. Zu den Beobachtern können Aufsichtsbehörden, darunter die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates(43) handelnde EZB, sowie die Europäischen Aufsichtsbehörden und die zentralen Meldestellen zählen.
Sind sich die Mitglieder eines Kollegiums über die in Bezug auf einen Verpflichteten zu ergreifenden Maßnahmen nicht einig, so können sie die AMLA mit der Angelegenheit befassen und um deren Unterstützung im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1620 ersuchen.
Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards wird Folgendes festgelegt:
die allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor auf risikoorientierter Basis, einschließlich der Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den ständigen Mitgliedern und den Beobachtern, und die operative Arbeitsweise dieser Kollegien;
das Muster für die von den Finanzaufsehern gemäß Absatz 8 zu unterzeichnende schriftliche Vereinbarung;
alle zusätzlichen Maßnahmen, die von den Kollegien durchzuführen sind, wenn Gruppen Verpflichtete im Nichtfinanzsektor umfassen;
die Bedingungen für die Teilnahme von Finanzaufsehern in Drittländern.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Herkunftsmitgliedstaat
(En. home Member State)
Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Gruppe
(En. group)
Definition
Mutterunternehmen
(En. parent undertaking)
- bei Gruppen, deren Hauptsitz sich in der Union befindet, einen Verpflichteten, der ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU ist, das selbst kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens in der Union ist, sofern mindestens ein Tochterunternehmen Verpflichteter ist;
- bei Gruppen, deren Hauptsitz sich außerhalb der Union befindet, wenn mindestens zwei Tochterunternehmen Verpflichtete mit Sitz in der Union sind, ein Unternehmen innerhalb dieser Gruppe mit Sitz in der Union, das
- ein Verpflichteter ist,
- ein Unternehmen ist, das kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, das wiederum ein Verpflichteter mit Sitz in der Union ist,
- über eine ausreichende Bedeutung innerhalb der Gruppe und ein ausreichendes Verständnis der Tätigkeiten der Gruppe verfügt, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, und
- die Verantwortung für die Umsetzung der gruppenweiten Anforderungen gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung erhält;
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Aufnahmemitgliedstaat
(En. host Member State)
Definition
Aufseher
(En. supervisor)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
Aufsichtskollegium zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
(En. AML/CFT supervisory college)
Definition
finanzielle gemischte Holdinggesellschaft
(En. financial mixed activity holding company)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
- ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Finanzinstitut
(En. financial institution)
- ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;
- ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33), sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;
- einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;
- eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34);
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondere
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;
- einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;
- einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35);
- einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37);
- einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;
- einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Niederlassung
(En. establishment)
- eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen,
- im Fall von Kredit- und Finanzinstituten eine Infrastruktur, die nach den Aufsichtsvorschriften als Niederlassung gilt;
Definition
Finanzaufseher
(En. financial supervisor)
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Geldbeträge
(En. funds)
Definition
Aufsichtsbehörde
(En. supervisory authority)
Definition
Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset services)
Definition
Nichtfinanzsektor
(En. non-financial sector)
Definition
Selbstverwaltungseinrichtung
(En. self-regulatory body)
Footnote 43