Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Sixth anti-money laundering (AML 6) directive
Artikel 47 Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung in Bezug auf Verpflichtete, die grenzüberschreitenden Tätigkeiten ausüben
Summary What does Article 47 of the Sixth anti-money laundering (AML 6) directive say?
This article deals with supervisory cooperation for standalone obliged entities — that is, those not part of a group — that carry out cross-border activities.
It sits alongside Article 46, which covers similar cooperation requirements for groups of credit and financial institutions, and extends the spirit of that framework to non-group entities.
The article sets out how home and host Member State supervisors must cooperate with each other, share information, conduct inquiries, and keep each other informed of adverse developments or enforcement actions.
It also provides an escalation mechanism, allowing supervisors to refer disputes or failures to cooperate to AMLA for resolution.
Important points:
- Home and host Member State supervisors are required to cooperate, share information on request or on their own initiative, and conduct inquiries on each other's behalf where supervision is shared over a cross-border obliged entity.
- Home Member State supervisors are required to regularly update host supervisors on compliance measures and, in cases of serious, repeated or systematic breaches, inform them of any sanctions or measures intended to remedy those breaches.
- Supervisors can refer to AMLA cases where information has not been shared, cooperation has been refused or ignored, or where there is a disagreement on breaches and remedies — with AMLA required to provide its opinion within 1 month.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Wenn Verpflichtete, die nicht Teil einer Gruppe sind, grenzüberschreitende Tätigkeiten gemäß Artikel 54 Absatz 1 ausüben und die Aufsicht gemäß Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats aufteilt wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Aufsichtsbehörden so umfassend wie möglich zusammenarbeiten und einander bei der Durchführung der Aufsicht gemäß Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 unterstützen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 und außer in Fällen, in denen gemäß Artikel 49 Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingerichtet werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher
einander alle Informationen zur Verfügung stellen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben benötigen, sei es auf Ersuchen oder auf eigene Initiative, einschließlich der in Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Informationen, sofern diese Informationen für die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben erforderlich sind,
einander über alle ungünstigen Entwicklungen in Bezug auf den Verpflichteten, seine Niederlassungen oder Arten von Infrastruktur, die die Einhaltung der geltenden Anforderungen durch den Verpflichteten ernsthaft beeinträchtigen könnten, sowie über Geldbußen, die sie zu verhängen beabsichtigen, oder verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die sie gemäß Abschnitt 4 dieses Kapitels anzuwenden beabsichtigen, unterrichten,
in der Lage sind, im Rahmen ihrer Befugnisse im Namen eines ersuchenden Aufsehers Untersuchungen durchzuführen und die durch solche Untersuchungen erlangten Informationen weiterzugeben oder die Durchführung solcher Untersuchungen durch den ersuchenden Aufseher zu erleichtern.
Dieser Absatz gilt auch für Verpflichtete, die in einem einzigen Mitgliedstaat niedergelassen sind und im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat ohne Infrastruktur tätig sind, wenn die Aufsicht über die Tätigkeiten in jenem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 von dem Aufseher jenes Mitgliedstaats ausgeübt wird.
Wird die Beaufsichtigung des Verpflichteten und einer seiner Arten von Infrastruktur in anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 38 Absatz 2 den Aufsehern des Herkunftsmitgliedstaats übertragen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats regelmäßig über die in Bezug auf den Verpflichteten ergriffenen Maßnahmen und die Einhaltung der geltenden Anforderungen, einschließlich der im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Anforderungen, durch den Verpflichteten unterrichten. Werden schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße festgestellt, so unterrichten die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich über diese Verstöße sowie über etwaige Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die sie zu verhängen bzw. anzuwenden beabsichtigen, um bei den Verstößen Abhilfe zu schaffen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats den Aufsehern des Herkunftsmitgliedstaats Unterstützung leisten, um zu gewährleisten, dass die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen durch den Verpflichteten überprüft wird. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats über alle ernsthaften Zweifel, die sie bezüglich der Einhaltung der geltenden Anforderungen durch den Verpflichteten hegen, unterrichten und dass sie alle ihnen diesbezüglich vorliegenden Informationen an die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats weitergeben.
Dieser Absatz gilt auch für Verpflichtete, die in einem einzigen Mitgliedstaat niedergelassen sind und im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat ohne Infrastruktur tätig sind, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Aufsicht über die Tätigkeiten in jenem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 von den Aufsehern jenes Mitgliedstaats ausgeübt wird.
Die Aufseher können Fälle an die AMLA verweisen, in denen
eine Aufsichtsbehörde die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b oder Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 genannten Informationen nicht übermittelt hat,
ein Ersuchen um Zusammenarbeit abgewiesen wurde oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wurde,
aus objektiven Gründen Uneinigkeit besteht über die festgestellten Verstöße und über die Geldbußen oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die gegen das Unternehmen verhängt bzw. angewendet werden sollen, um bei diesen Verstößen Abhilfe zu schaffen.
Die AMLA wird im Rahmen der ihr durch die Artikel 33 und 38 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragenen Befugnisse tätig. Die AMLA gibt binnen eines Monats ihre Stellungnahme zum Gegenstand des Ersuchens ab.
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Definition
Herkunftsmitgliedstaat
(En. home Member State)
Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Gruppe
(En. group)
Definition
Mutterunternehmen
(En. parent undertaking)
- bei Gruppen, deren Hauptsitz sich in der Union befindet, einen Verpflichteten, der ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU ist, das selbst kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens in der Union ist, sofern mindestens ein Tochterunternehmen Verpflichteter ist;
- bei Gruppen, deren Hauptsitz sich außerhalb der Union befindet, wenn mindestens zwei Tochterunternehmen Verpflichtete mit Sitz in der Union sind, ein Unternehmen innerhalb dieser Gruppe mit Sitz in der Union, das
- ein Verpflichteter ist,
- ein Unternehmen ist, das kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, das wiederum ein Verpflichteter mit Sitz in der Union ist,
- über eine ausreichende Bedeutung innerhalb der Gruppe und ein ausreichendes Verständnis der Tätigkeiten der Gruppe verfügt, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, und
- die Verantwortung für die Umsetzung der gruppenweiten Anforderungen gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung erhält;
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Aufnahmemitgliedstaat
(En. host Member State)
Definition
Aufseher
(En. supervisor)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
finanzielle gemischte Holdinggesellschaft
(En. financial mixed activity holding company)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
- ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Finanzinstitut
(En. financial institution)
- ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;
- ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33), sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;
- einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;
- eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34);
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondere
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;
- einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;
- einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35);
- einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37);
- einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;
- einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Niederlassung
(En. establishment)
- eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen,
- im Fall von Kredit- und Finanzinstituten eine Infrastruktur, die nach den Aufsichtsvorschriften als Niederlassung gilt;
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Geldbeträge
(En. funds)
Definition
Aufsichtsbehörde
(En. supervisory authority)
Definition
Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset services)
Definition
Selbstverwaltungseinrichtung
(En. self-regulatory body)