Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 46 Bestimmungen zur Zusammenarbeit im Rahmen der Gruppenaufsicht


Summary What does Article 46 of the Sixth anti-money laundering (AML 6) directive say?

This article governs how financial supervisors coordinate when overseeing credit institutions and financial institutions that operate as part of a group across multiple Member States.

It builds directly on the general supervision obligation in Article 37, establishing a clear division of responsibility: home Member State supervisors are accountable for group-wide AML/CFT policies and controls, while host Member State supervisors oversee compliance at the local establishment level.

The article sets out a detailed framework for information sharing between supervisors, specifies what types of information must be exchanged, and provides AMLA with a dispute resolution role where cooperation breaks down.

Notably, the article's scope extends beyond the financial sector to also cover groups of non-financial obliged entities and cross-border service provision scenarios.

Important points:

  • Financial supervisors of home and host Member States are required to cooperate and share information covering group structure, beneficial ownership, customer due diligence, internal policies, and intended sanctions.
  • Financial supervisors may refer cases to AMLA where information has not been shared, a cooperation request has been rejected or not acted upon, or there is a disagreement on remedial measures.
  • AMLA is required to develop draft regulatory technical standards by 10 July 2026 detailing the respective duties of home and host supervisors and the modalities of cooperation between them.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Bei Kredit- und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppe sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufseher des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats für die Zwecke von Artikel 37 Absatz 1 unabhängig von ihrer Art oder ihrem Status so umfassend wie möglich zusammenarbeiten. Darüber hinaus arbeiten sie mit der AMLA zusammen, wenn diese als Aufseher handelt.

    1. Ausgenommen in Fällen, in denen die AMLA als Aufseher handelt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufseher des Herkunftsmitgliedstaats die wirksame Umsetzung der gruppenweiten Strategien, Verfahren und Kontrollen nach Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 beaufsichtigen. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Finanzaufseher des Aufnahmemitgliedstaats die Einhaltung der Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 durch die Niederlassungen, die sich im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats befinden, beaufsichtigen.

    1. Für die Zwecke dieses Artikels und ausgenommen in Fällen, in denen Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Einklang mit Artikel 49 eingerichtet werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufseher auf Ersuchen oder auf eigene Initiative einander alle Informationen zur Verfügung stellen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben benötigen. Insbesondere tauschen die Finanzaufseher alle Informationen aus, die die Bewertung des inhärenten Risikos oder des Restrisikos eines Kredit- oder Finanzinstituts in einem anderen Mitgliedstaat erheblich beeinflussen könnten, darunter

      1. Angabe der rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Gruppe, die alle Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen abdeckt;

      2. einschlägige Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und zur Führungsebene, einschließlich der Ergebnisse der im Rahmen dieser Richtlinie oder anderer Rechtsakte der Union durchgeführten Prüfungen der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung;

      3. Strategien, Verfahren und Kontrollen innerhalb der Gruppe;

      4. Informationen über die Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden, einschließlich Kundendateien und Transaktionsaufzeichnungen;

      5. ungünstige Entwicklungen in Bezug auf das Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen, die anderen Teilen der Gruppe ernsthaft schaden könnten;

      6. Geldbußen, die Finanzaufseher zu verhängen beabsichtigen, und verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die Finanzaufseher anzuwenden beabsichtigen, gemäß Abschnitt 4 dieses Kapitels.

    2. Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass die Finanzaufseher in der Lage sind, im Rahmen ihrer Befugnisse im Namen eines ersuchenden Aufsehers Untersuchungen durchzuführen und die durch solche Untersuchungen erlangten Informationen weiterzugeben oder die Durchführung solcher Untersuchungen durch den ersuchenden Aufseher zu erleichtern.

    1. Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden die jeweiligen Pflichten der Aufseher des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sowie die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit festgelegt.

    2. Die Kommission wird ermächtigt, diese Richtlinie durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.

    1. Die Finanzaufseher können Fälle an die AMLA verweisen, in denen

      1. ein Finanzaufseher die in Absatz 3 genannten Informationen nicht übermittelt hat,

      2. ein Ersuchen um Zusammenarbeit abgewiesen wurde oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wurde,

      3. aus objektiven Gründen Uneinigkeit besteht über die festgestellten Verstöße und über die Geldbußen oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die gegen das Unternehmen oder die Gruppe verhängt bzw. angewendet werden sollen, um bei diesen Verstößen Abhilfe zu schaffen.

    2. Die AMLA kann im Rahmen der ihr durch Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragenen Befugnisse tätig werden. Dabei gibt die AMLA binnen eines Monats ihre Stellungnahme zum Gegenstand des Ersuchens ab.

    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dieser Artikel auch Anwendung finden auf:

      1. Gruppen von Verpflichteten im Nichtfinanzsektor;

      2. Verpflichtete, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ohne Infrastruktur in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie niedergelassen sind, tätig sind, wenn die Aufsicht über die Tätigkeiten in jenem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 von den Aufsehern jenes anderen Mitgliedstaats ausgeübt wird.

    2. Treten die in Absatz 5 genannten Situationen in Bezug auf Aufseher des Nichtfinanzsektors auf, kann die AMLA im Rahmen der ihr durch Artikel 38 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragenen Befugnisse tätig werden.

    3. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass in Fällen, in denen Verpflichtete im Nichtfinanzsektor Teil von Strukturen sind, die sich in gemeinsamem Besitz oder unter gemeinsamer Verwaltung befinden oder bei denen die Einhaltung der Anforderungen gemeinsam kontrolliert wird, einschließlich Netzwerken oder Personengesellschaften, Aufseher des Nichtfinanzsektors zusammenarbeiten und Informationen austauschen.

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