Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Sixth anti-money laundering (AML 6) directive
Artikel 38 Beaufsichtigung von Formen von Infrastruktur bestimmter Vermittler, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig sind
Summary What does Article 38 of the Sixth anti-money laundering (AML 6) directive say?
This article establishes a specific supervisory regime for a defined subset of obliged entities — electronic money issuers, payment service providers, and crypto-asset service providers — when they operate cross-border through agents, distributors, or other infrastructure under the freedom to provide services.
It builds directly on Article 37, which sets out the general supervision framework, by carving out a special rule for these entities.
The default position is that the host Member State's supervisor takes responsibility for overseeing these activities.
However, the article also sets out a derogation allowing supervision to revert to the home Member State supervisor under specific conditions, and it requires the two supervisors involved to share information to determine which of them holds that responsibility.
Important points:
- Host Member State supervisors are responsible for supervising cross-border activities of electronic money issuers, payment service providers, and crypto-asset service providers carried out through agents, distributors, or other infrastructure in their territory.
- Supervision can revert to the home Member State supervisor where the criteria in the relevant regulatory technical standard are not met and the host supervisor formally notifies the home supervisor of the limited infrastructure present.
- This article does not apply when AMLA is acting as the supervisor.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Wenn die Tätigkeiten der folgenden Verpflichteten in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über Vertreter oder Vertriebspartner oder über andere Arten von Infrastruktur ausgeübt werden, auch wenn diese Tätigkeiten im Rahmen einer gemäß der Richtlinie 2013/36/EU erteilten Zulassung ausgeführt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Aktivitäten der Aufsicht ihrer nationalen Aufseher unterliegen:
E-Geld-Emittenten im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(42),
Zahlungsdienstleister im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366 und
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 führen die Aufseher der Mitgliedstaaten, in denen die Tätigkeiten ausgeführt werden, eine wirksame Überwachung durch, ob die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 sowie die von den Mitgliedstaaten erlassenen Vorschriften zur Umsetzung dieser Verordnungen eingehalten werden.
Abweichend von Absatz 1 wird die Beaufsichtigung von in diesem Absatz genannten Vertretern, Vertriebspartnern oder anderen Arten von Infrastruktur durch den Aufseher des Mitgliedstaats durchgeführt, in dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat, sofern
die in dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten technischen Regulierungsstandard festgelegten Kriterien nicht erfüllt sind; und
der Aufseher des Mitgliedstaats, in dem sich diese Vertreter, Vertriebspartner oder anderen Arten von Infrastruktur befinden, dem Aufseher des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat, mitteilt, dass angesichts der begrenzten Infrastruktur des Unternehmens in seinem Hoheitsgebiet die Aufsicht der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten von dem Aufseher des Mitgliedstaats durchgeführt werden sollte, in dem sich der Hauptsitz des Verpflichteten befindet.
Für die Zwecke dieses Artikels stellen der Aufseher des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat, und der Aufseher des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über Vertreter oder Vertriebspartner oder über andere Arten von Infrastruktur tätig ist, einander alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Kriterien erfüllt sind, einschließlich Informationen über etwaige Änderungen der Umstände des Verpflichteten, die sich auf die Erfüllung dieser Kriterien auswirken könnten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Aufseher des Mitgliedstaats, in dem sich der Hauptsitz des Verpflichteten befindet, den Verpflichteten innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 2 Buchstabe b über den Sachverhalt, dass er die Tätigkeiten der Vertreter, Vertriebspartner oder anderer Arten von Infrastruktur, über die der Verpflichtete im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat tätig ist, beaufsichtigen wird, sowie über jede spätere Änderung ihrer Aufsicht unterrichtet.
Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die AMLA als Aufseher tätig ist.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Aufseher
(En. supervisor)
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset services)
Footnote 42